Löschungsbewilligung

Hallo Experten,

kann eine Bausparkasse nach Abzahlung eines Hypothekendarlehns Kosten für eine Löschungsbewilligung erheben ?

Wenn ja: Können das über 100 DM sein, obschon für die Bausparkasse nur Notarkosten in Höhe von 38 DM für die Beglaubigung der Unterschrift entstehen ?

Im voraus vielen Dank für die Beantwortung !

MFG
Wastl

Hallo,

banken und auch bausparkassen, werden in der regel immer gebühren verlangen. wenn du kein darlehen mehr brauchst und die gebühren zu hoch erscheinen, kannst du vorerst auf die löschb. verzichten. es bleibt dann aber immer ein belastung im grundbuch stehen.
die gebührenhöhe sollte aus den agb der bank vervorgehen.

gruß wolfgang ( http://www.immo-ratgeber.de )

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Hallo,

wenn keine Kundenverbindung mehr besteht (also kein Darlehen und auch kein Sparkonto mehr) wird die Bausparkasse in der Regel Löschungsbewilligung erteilen. Ansonsten müsste sie die Unterlagen in ihrem Depot verwahren und verwalten, was natürlich mit Kosten verbunden ist.
Ob die Löschung dann tatsächlich vom Grundstückseigentümer veranlasst wird, ist hingegen eine ganz andere Frage.
wolle

Merci
Vielen Dank für die Antworten zu meiner Anfrage. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: Zwei langfristige Darlehn sind zum 31.12.2000 ausgelaufen. Bei Schwäbisch Hall (33.000 DM Ursprungsforderung) kam unkompliziert und kostenlos eine Löschungsbewilligung mit, bei der die Bausparkasse eigene Notarkosten in Höhe von 37 DM hatte. Bei der Berlin-Hannoverschen (39.000 DM Ursprungsforderung) kommt ein nettes Anschreiben, wonach erst einmal 110,20 DM abzudrücken seien, bevor die Löschungsbewilligung raus geht. Hier wird der Kunde bis zuletzt abgezockt und darauf hingewiesen, das nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Kreditunterlagen höhere Kosten für die Löschungsbewilligung entstehen, wenn man nicht direkt auf die Forderung eingeht. Prinzipiell sterbe ich sicher nicht an dem Betrag, ärgere mich aber trotzdem, da es offensichtlich auch anders geht.

MFG
Wastl

Gebühr ist unzulässig
Die Löschungsbewilligung stellt eine untrennbar mit dem (durch den Kreditzins und andere Gebühren ja bereits bezahlten) Darlehensvertrag verbundene Nebenverpflichtung dar und ist keinesfalls eine weitere selbständige Leistung des Geldinstituts, für die es eine Vergütung verlangen könnte.

Leider habe ich nur Amtsgericht Steinfurt, AZ. 21 C 275/94 hierzu als Quelle, aber ich meine, dieses Thema schon öfter in der Rechtsprechung gesehen zu haben. Wenn es eine Verbraucherberatung bei Euch gibt, haben die bestimmt nähere Unterlagen hierzu.
Gruß Norbert