Hallo,
wir haben in unserer Firma einen neuen internettauglichen PC, der von allen Mitarbeitern in der Halle bedient wird. Natürlich wird der PC auch mal zu Privatzwecken „mißbraucht“ um ins Internet zu gehen.
Ein Kollege entdeckte nun in der Sygate Personal Firewall ein Logfile, wo alle Verbindungen zum Internet mit Uhrzeit und Internetseitenbesuch aufgelistet sind. Ist es damit praktisch möglich diese Daten(Logfile)auf einen anderen Rechner(Chef-Rechner *g*)zu übertragen oder werden die Daten nur auf den Rechner mit der Firewall preisgegeben? Kurz gefragt, kann Chef nun von seinem Arbeitsplatz sehen ob und wo jemand online unterwegs war?
es damit praktisch
möglich diese Daten(Logfile)auf einen anderen
Rechner(Chef-Rechner *g*)zu übertragen oder werden die Daten
nur auf den Rechner mit der Firewall preisgegeben? Kurz
gefragt, kann Chef nun von seinem Arbeitsplatz sehen ob und wo
jemand online unterwegs war?
Es KANN möglich sein. In jedem Falle sollten alle Benutzer dieses Rechners davon ausgehen, daß jeder Tastendruck von ihnen quasi öffentlich ist.
Gruß,
Malte
Kurz gefragt, kann Chef nun von seinem Arbeitsplatz sehen ob und wo
jemand online unterwegs war?
Können tut er sicherlich, wenn er will. Wenn bei euch das private Surfen am Arbeitsplatz verboten ist, dann darf er das bei Verdacht auf Missbrauch auch.
Kurz
gefragt, kann Chef nun von seinem Arbeitsplatz sehen ob und wo
jemand online unterwegs war?
Sehen - sicherlich, und zwar nicht nur dort. Jeder etwas bessere Router hat entsprechende Logs, und auf die hat i.d.R. nur der Admin Zugriff.
Ob er darf - andere Frage. Wenn es eine betriebliche Vereinbarung gibt, daß die private Nutzung nicht gestattet ist, darf er jederzeit, denn er darf davon ausgehen, daß er keine privaten Daten findet, sondern ausschließlich geschäftliche Nutzung. Ist privates surfen erlaubt, darf er nicht, sofern es keinen spezifischen Anlass gab - z.B. Verdacht auf Werksspionage und anderes, was eine Kündigung rechtfertigt.
Ist es toleriert, aber nicht weiter geregelt, darf er nicht ohne weiteres, aber das kommt dann sehr auf den konkreten Fall an. Hier wäre ein Arbeitsrechtler gefragt.
Danke erstmal für die Antworten. Es geht uns nicht um das Recht der Nutzung am Arbeitsplatz sondern um die technische Möglichkeit. Die Situation ist die, das der Boss weiß, das wir das Internet zum privaten Gebrauch nutzen und solange es die Arbeitsweise nicht merklich beeinträchtigt hat er auch z. Zt. nichts dagegen (O-Ton). Uns stellt sich nur die Frage, ob er bei der Anhäufung jedes Einzelnen (z.B. in dieser Logfile) denkt, das die Gesamtzeit aller Leute (10 Mitarbeiter) online doch zuviel des Guten ist und er uns evtl. einen Riegel davorschiebt.
Von daher nochmal die Frage (etwas präziser gestellt), ob von einem anderen PC oder vom Server innerhalb des Firmen-Netzwerks Internetseiten mit Uhrzeit nachvollzogen werden können. Wir hätten die Möglichkeit auf unserem „Hallen-Rechner“ die Logfile zu löschen, gäbe es dann trotzdem noch eine andere Form der Aufzeichnung der Internet-Historie oder ist dies technisch im Netzwerk nicht möglich?
Von daher nochmal die Frage (etwas präziser gestellt), ob von
einem anderen PC oder vom Server innerhalb des
Firmen-Netzwerks Internetseiten mit Uhrzeit nachvollzogen
werden können.
Die Möglichkeit besteht. Ob das konkret bei euch so ist, kann hier niemand wissen.
Wir hätten die Möglichkeit auf unserem
„Hallen-Rechner“ die Logfile zu löschen, gäbe es dann trotzdem
noch eine andere Form der Aufzeichnung der Internet-Historie
Ja, wie schon erwähnt zumindest am Gateway.
.m
Ob er darf - andere Frage. Wenn es eine betriebliche
Vereinbarung gibt, daß die private Nutzung nicht gestattet
ist, darf er jederzeit, denn er darf davon ausgehen, daß er
keine privaten Daten findet, sondern ausschließlich
geschäftliche Nutzung.
Das ist so nicht ganz richtig. Ob er - auch bei einem Verbot der privaten Nutzung - überwachen darf oder nicht hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Im Allgemeinen ist eine generelle Überwachung auf jeden Fall nicht zulässig, da dies die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzt und in einer so generellen Form auch nicht verhältnismäßig ist.
Zitat:
... Dies ist mit dem Arbeitnehmerpersönlichkeitsrecht nicht zu
vereinbaren. Die Überwachung des Verhaltens im Internet greift in
dieses ebenso stark ein wie die Kontrolle von E-Mails. Hieraus
folgt, dass auch die dezidierte Surfkontrolle nicht ohne
Verdachtsgründe für einen nicht unerheblichen Verstoß erfolgen
darf.
Quelle: Ernst Stefan: Der Arbeitgeber, die E-Mail und das Internet, NZA 2002, Heft 11
Der Arbeitgeber muss also zumindest einen begründeten Verdacht haben, dass jemand das Internet unzulässig nutzt.
Ist privates surfen erlaubt, darf er
nicht, sofern es keinen spezifischen Anlass gab - z.B.
Verdacht auf Werksspionage und anderes, was eine Kündigung
rechtfertigt.
Wenn privates Surfen erlaubt ist, dann darf der Arbeitgeber überhaupt nicht überwachen. Selbst bei Verdacht auf Werksspionage oder andere Verstöße.
Zitat:
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Arbeitgeber, hat er die
private Nutzung dienstlicher Telekommunikations-Einrichtungen
gestattet, einem generellen Kontrollverbot unterliegt. Er darf weder
über die Inhalte noch über die äußeren Daten Protokolle anfertigen
und diese überwachen lassen. [...] Das Telekommunikationsgeheimnis
und auch § 206 StGB sehen keine Ausnahmen zugunsten des Arbeitgebers
vor. Dem Arbeitgeber bleibt freilich unbenommen, eine gerichtliche
Maßnahme zu erwirken. Ansonsten muss die Erlaubnis zunächst wieder
zurück genommen werden, um dann die unter IV. beschriebenen
Überwachungsrechte zu haben.
Quelle: Siehe oben
Ist es toleriert, aber nicht weiter geregelt, darf er nicht
ohne weiteres, aber das kommt dann sehr auf den konkreten Fall
an. Hier wäre ein Arbeitsrechtler gefragt.
Wenn eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsverhältnis fehlt, kann der Arbeitnehmer von einer Duldung der privaten Internet- und Email-Nutzung in angemessenem Umfang ausgehen (LAG Köln, Urteil vom 11.07.2005, MDR 2006, 36).
Naja, das Problem an der Sache ist, daß das alles eigentlich gar nicht so richtig geregelt ist. Die bestehenden Gesetze sind nicht auf die moderne Technik zugeschnitten - sie sind schlicht zu alt. Entsprechend widersprechen sich die Gerichte teilweise erheblich, höchstrichterliche Entscheidungen fehlen fast völlig und die Datenschutzbeauftragen der Länder ducken sich weg oder sind so mediengeil, daß es schon wieder peinlich wirkt. AFAIR existiert ja auch gerade eine „Diskussionsrunde“ beim Schäuble, um die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer endlich mal wieder dem Stand der Technik anzupassen - Lidl, Telekom und Bahn lassen grüßen…
Die Zitate von dir sind halt nicht aus irgendwelchen Gesetzestexten, sondern aus Kommentaren und sind entsprechend nichts anderes als persönliche Meinungen von einigen Juristen. Ob die im Falle eines arbeitsrechtlichen Prozesses auch so oder zumindest ähnlich angewendet werden, weiß niemand und es wird immer _sehr_ auf den konkreten Fall ankommen. Und da kann im Zweifelsfall nur ein Arbeisrechtler helfen - ggf. auch durch alle Instanzen.
Die Zitate von dir sind halt nicht aus irgendwelchen
Gesetzestexten, sondern aus Kommentaren und sind entsprechend
nichts anderes als persönliche Meinungen von einigen Juristen.
Die Zitate von mir sind aber die überwiegende Meinung der Juristen, die du auch in ähnlichen Aufsätzen so finden wirst. Auch geben sie die tendenzielle Entscheidungsrichtung der Gerichte wieder.
Ob die im Falle eines arbeitsrechtlichen Prozesses auch so
oder zumindest ähnlich angewendet werden, weiß niemand und es
wird immer _sehr_ auf den konkreten Fall ankommen. Und da kann
im Zweifelsfall nur ein Arbeisrechtler helfen - ggf. auch
durch alle Instanzen.
Natürlich kann jeder Fall speziell gelagert sein. Zur Arbeitnehmer-Überwachung gibt es aber eine Reihe von Urteilen und die stoßen nahezu alle in die gleiche Richtung: Das generelle Überwachen ist nicht erlaubt. Das wirst du auch in einem neuen Fall nicht anders bekommen. Oder kennst du ein einziges Urteil das die generelle Überwachung als legitim ansieht?
Bei verdachtsabhängiger Überwachung dagegen ist es nicht so klar, wann man die übrigen „milderen“ Mittel bereits ausgeschöpft hat und ob die Überwachung der einzig noch übrig gebliebene Weg ist, den Verdacht zu ergründen. Auch ist hier Art und Ausmaß der Überwachung eine Frage der Verhältnismäßigkeit und daher nicht generell beantwortbar.
Ok, dann danke ich für Euer Interesse.