Hallo,
in einem Mietvertrag wird ein vorhandener Balkon nicht explizit erwähnt.
Der Vermieter möchte eine Mieterhöhung durchsetzen und bezieht sich dabei auf einen Mietspiegel. Der Mietspiegel verteilt Zu- und Abschläge. Für eine Loggia gibt es einen Zuschlagspunkt.
Die Formulierung lautet:
„gut nutzbare Terasse oder Loggia vorhanden“
Wann ist ein Balkon denn eine Loggia?
Ich habe da irgendwo gelesen, daß eine Loggia nicht über die Fassade vorstehen darf, also eingebaut sein soll/muß
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Danke im Voraus
Gruß
Horst
Hallo!
Die Formulierung lautet:
„gut nutzbare Terasse oder Loggia vorhanden“
Also ich verstehe unter einer Loggia das Konstrukt, das entsteht, wenn man aus dem Dach einen Teil entfernt, so dass man eine freie Fläche bekommt, über die Mann nun eine Gaube bauen könnte, oder eben nicht. Also quasi eine Gaube ohne Dach und Fensterfront, nach vorn und oben offen. Bin aber kein Architekt, sondern habe einfach mal geschaut, wie das Ding bei meinem Nachbarn so aussieht…
http://de.wikipedia.org/wiki/Loggia
Florian.
Hallo Florian,
danke für Deine schnelle Antwort. Die Wikipedia-Definition hatte ich mir gestern abend auch schon angesehen und festgestellt, dass es sich bei meinem „Konstrukt“ um eine Loggia nicht handeln kann, weil nicht nur eine Seite offen ist. Ich hatte nur die Hoffnung, dass es irgendeine juristische Grundsatzentscheidung zur Definition einer Loggia bereits gibt.
Nochmals vielen Dank
Gruß
Horst
Warum die Verfasser des betreffenden Mietspiegels nicht wie sonst üblich ihren Zuschlag auf alle 3 = Terrasse/Balkon/Loggia beziehen, wird man die Verfasser evtl. direkt fragen müssen.
Oder wurde evtl. ein extra Punkt „Balkon“ übersehen?
Eine schöne Begriffsdefinition enthält z.B.der Mietspiegel der Stadt Meissen
http://www.mieterverein-meissen.de/ms-dl.htm#4.%20Be…
- Begriffserklärungen zu Balkon, Loggia, Terrasse
* Balkon
Balkone sind von der Außenwand vortretende und in der Regel offene Freisitze oberhalb der Geländeroberfläche. Neben einer offenen Ausführung, bestehend aus dem herausragenden Teil der Decke können Balkone zum Schutz vor Witterungsunbilden oder aus baugestalterischen Gründen überdacht und mit Stützen in die Gebäudefassade eingebunden werden. Vereinzelt werden Balkone auch verglast ausgeführt.
* Loggia
Eine Loggia ist ein innerhalb der Außenwand angeordneter, umbauter Freisitz. Von der Außenwand vortretende Loggien zählen zu den Vorbauten. In historischen Ortsteilen treten Loggien häufig anstelle von Balkonen auf.
* Terrasse
Terrassen sind befestige Flächen im Freien, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. In der Regel werden Terrassen im Anschluss an Gebäude errichtet. Terrassen können jedoch auch auf Dächern, vor zurückgesetzten Geschossen und auf Garagen gebaut werden. Für Wohnräume im Erdgeschoss treten Terrassen an die Stelle von Balkonen. Landläufig werden Terrassen auch als Freisitze bezeichnet. Man unterscheidet überdachte und nicht überdachte Terrassen. Terrassen mit darüberliegenden Pergolen oder Rankgerüsten zählen nicht zu den überdachten Terrassen, da das Rankgerüst keinen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten kann.
Hallo Rudi,
vielen Dank für die Antwort mit dem Zitat aus dem Mietspiegel der Stadt Meissen.
Vorsichtshalber habe ich mir noch einmal den Mietspiegel der Stadt vorgenommen und genau nachgelesen. Nein, es steht exakt, wie zitiert in diesem Mietspiegel. Direkt über der zitierten Passage gibt es einen Passus, der heißt: „kein Balkon vorhanden“. Trifft diese Bedingung zu, so wird das mit 3 Punkten Abzug „geahndet“.
Das ist schon recht putzig und zeigt die „Kleinststaaterei“, die diesesmal allerdings wohl mein Vorteil ist.
Beste Grüße
Horst