Lohn und Gehaltsfragen

Liebe/-r Experte/-in,

Als Mitglied des Betriebsrates beschäftige ich mich immer wieder mit einem Gedankenspiel, das wirtschaftlich für den einzelnen Mitarbeiter erhebliche finanzielle Unterschiede beinhaltet:
Gesetzt den Fall, im Rahmen eines Auflösungsvertrags würde vereinbart, dass ein Mitarbeiter für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr eine Abfindung erhält.Die Höhe der Abfindung orientierte sich dabei an einem Ausgleich für die Differenz zwischen der zukünftigen Rente und der entgangenen zukünftigen Entgeltzahlung über einen bestimmtem Zeitraum. Dabei würde als monatliches Entgelt ein vertraglich festgelegtes Jahresentgelt, dass in 13 gleichen Monatsbeträgen ausgezahlt wird, zugrunde gelegt und auf die Auszahlung von 12 Monaten umgerechnet(Jahresentgelt/12). Für den Zeitraum der noch gegebenen Betriebszugehörigkeit würde das Gehalt nach der 1/13 Regelung gezahlt. Muss dann nicht auch das 13. Monatsgehalt anteilig für den Beschäftigungszeitraum (z.B. 1/13x9 bei Austritt im September)ausgezahlt werden? Oder wäre der Arbeitgeber berechtigt, das gesamte 13 Monatsgehalt einzubehalten, mit der Argumentation, dass mit der Abfindung - die auf die zukünftige Einkommenssituation abgestimmt ist - auch das anteilige 13 Monatsgehalt abgegolten ist.

Sehr geehrter Herr Henrichs,

auch wenn Ihre Fragestellung nicht verstanden habe, möchte ich versuchen Ihnen eine Antwort zu geben.
Wenn der AG bei einem Auflösungsvertrag mit einem Arbeitnehmer eine Abfindung vereinbart (egal auf welcher Berechnungsgrundlage), ist das auf jeden Fall eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat. Bis zum tatsächlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess hat der Arbeitnemer den Anspruch auf sein vertraglich vereinbartes monatliches Entgelt. Das 13 Monatsgehalt ist nach meiner Ansicht eine Jahreszuwendung, die entweder im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung gesondert geregelt ist. Hier müssten auch festgelegt sein, unter welchen Bedingungen das 13. Monatsgehalt gezahlt wird. Ist formuliert, dass dieses bei Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag vor Ablauf des Jahres anteilig gezahlt wird, dann hätte der im September ausscheidende Mitarbeiter einen Anspruch von 9/12 des 13. Monatsgehalts.
Viele Grüße
Ulrike

Hallo Ulrike,
danke für die schnelle Antwort.
In den Verträgen für außertarifliche Mitarbeiter ist das fixe Jahresgehalt festgelegt. Daneben gibt es einen erfolgsabhängigen Anteil, der an persönl. und Unternehmensziele geknüpft ist. Zum fixen Entgelt heisst es nur, dass das Jahresgehalt in 12 gleichen Teilen - mit genauer Angabe der Höhe - jeweils zum Monatsende und zusätzlich im November ein in der Summe ebenfalls konkret genannter Betrag ausgezahlt wird. Dieser Betrag entspricht in der Höhe exakt der Differenz zwischen der Summe der oben genannten 12 gleichen Monatsgehälter und dem vertraglich definierten festen Jahresentgelt (d.h. 12 x Monatsgehalt + zusätzliche Auszahlung im November = vertragliches festes Jahresentgelt). Somit handelt es sich nicht um ein 13. Monatsgehalt, dass als Jahreszuwendung gesondert gezahlt wird; quasi im Sinn eines „Weihnachts-“ oder „Urlaubsgeldes“ wie es in Tarifverträgen oder BV´s festgelegt ist.
Eine besondere Klausel für den Fall einer unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es in den AT-Verträgen nicht!
Ich denke, dass dem Mitarbeiter im genannten Beispiel neben den 9 Monatsgehältern auch 9 Teile dieser zusätzlichen Novemberzahlung, „dem 13. Monatsgehalt“ zusteht.
Würde mich freuen, Ihre Meinung zu erfahren. Gibt es dazu sogar Rechtsgrundlagen?

Danke
Bernd Henrichs