Lohn- und Gehaltssicherung

Laut IG Metall hat jemand nach z.B. über 10 Jahre Betriebszugehörigkeit und einem Alter von über 50 Jahren einen Lohn- bzw. Gehaltssicherung von 100% (nachzulesen auf http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/SID-0A342C90-A09…).
Was ist aber, wenn dieser Arbeitnehmer eine Änderungskündigung bekommt, er soll also an einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz. Mit der Änderungskündigung muss er auch einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, verfällt jetzt seine Betriebzugehörigkeit und damit das Recht auf Entgeldsicherung?

Vielen Dank für evtl. Antworten

LG
Peter

Hallo

Die Betriebszugehörigkeit entfällt nicht, aber trotzdem stellt sich die Frage, warum der AN die Änderungskündigung annimmt? Wie groß ist der Betrieb? Gibt es einen BR? Ich nehme mal an, der AN ist Gewerkschaftsmitglied?

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

Erst mal vielen Dank für die Interesse.
Also so viel ich weiß nimmt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung an, weil er sonst die richtige Kündigung bekommen soll und in seinem Alter keine Alternative hat. Der Betrieb ist mit 800 Arbeitnehmern recht groß und hat auch einen Betriebsrat, der aber aufgrund der wirtschaftlichen Situation eher machtlos ist. Der besagte Arbeitnehmer ist in der Gewerkschaft. Es bleibt aber immer noch die Frage, muss der Arbeitnehmer eine Abstufung vom Angestellten zum Arbeiter und ein Gehaltsverlust im vierstelligem Bereich akzeptieren oder hat er die genannte Gehaltssicherung? Immerhin wäre dann eine Änderung kündigung ein gutes Mittel, die tariflich zugesicherte Gehaltssicherung bei langer Betriebszugehörigkeit und entsprechendem Alter zu umgehen. Und wie sieht die Sache aus, wenn sowieso iregndwann mal ERA kommt?

Viele Grüße
Peter

Hallo

Der besagte Arbeitnehmer ist in
der Gewerkschaft.

Warum stellt der AN diese Frage dann nicht der Gewerkschaft? Die kennen die inhaltlichen Bedingungen doch am besten?

Gruß,
LeoLo

Hallo.

Also so viel ich weiß nimmt der Arbeitnehmer die
Änderungskündigung an, weil er sonst die richtige Kündigung
bekommen soll und in seinem Alter keine Alternative hat. Der
Betrieb ist mit 800 Arbeitnehmern recht groß und hat auch
einen Betriebsrat, der aber aufgrund der wirtschaftlichen
Situation eher machtlos ist. Der besagte Arbeitnehmer ist in
der Gewerkschaft.

Wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung ohne weiteres hinnimmt, ist der Betriebsrat natürlich machtlos. Ansonsten hat der BR aber bei der Änderungs- (und später auch bei der „richtigen“) Kündigung so allerlei mitzuschnabeln - und die wirtschaftliche Situation spielt dabei erst einmal gar keine Konferenz. Es sei dem Betroffenen daher dringendst angeraten, sowohl den BR als auch die Gewerkschaft einzuschalten, bevor irgendwelche Schnellschüsse abgefeuert werden. Ist die Sache erst einmal „im gegenseitigen Einvernehmen“ gelaufen, liegt de facto ein neuer Vertrag vor, gegen den nur schwer angegangen werden kann.

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo

Der besagte Arbeitnehmer ist in
der Gewerkschaft.

Warum stellt der AN diese Frage dann nicht der Gewerkschaft?
Die kennen die inhaltlichen Bedingungen doch am besten?

Finde ich auch.

Geregelt wird diese Materie übrigens in diversen Rationalisierungsschutzabkommen. Sehr ausführlich z.B. bei den Banken:

Gruß
Peter

http://www.agv-vers.de/tarifpolitik/tarifvertraege/R…

"…Rationalisierungsschutzabkommen

§ 7 Überbrückungszahlungen/Gehaltssicherung
(1) Soll ein Arbeitnehmer abgruppiert werden, ist dafür eine Änderungskündigung oder – nach Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung – Einvernehmen erforderlich. In diesen Fällen erhält er nach Ablauf der Kündigungsfrist die seiner neuen Tätigkeit entsprechenden Bezüge. Zur Wahrung des Besitzsandes erhält der Arbeitnehmer als Zulage den Differenzbetrag zu seinen bisherigen Monatsbezügen. Bei der Berechnung des Differenzbetrages bleiben Zulagen und Zuschläge, die eine besondere Belastung abgelten oder vom Familienstand abhängen, unberücksichtigt. Künftige Erhöhungen der Bezüge des
Arbeitnehmers für die neue Tätigkeit werden mit Ausnahme berufsjahrbedingter Steigerungen auf diesen Differenzbetrag angerechnet.
(2) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Unternehmen angehören, hat der Arbeitgeber im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung nach billigem Ermessen eine Gehaltssicherung zu treffen; eine niedrigere tarifliche Eingruppierung ist nicht zulässig…"

Hallo Peter,

Warum nicht den Vetriebsrat direkt fragen? Vielleicht ist das Vertrauen in den Betriebsrat durch gewisse Vorkommnisse geschmählert. Nur ich bin auch mit dieser Prblemstellung überfordert und kann dem Fragenden nur raten, erst fden Betriebsrat fragen, wenn kein Entgegenkommen durch den Betriebsrat, dann zur Gewerkschaft,erst zum Schluß Weg zum Arbeitsgericht.

Liebe Grüße
Peter