Hallo
Der besagte Arbeitnehmer ist in
der Gewerkschaft.
Warum stellt der AN diese Frage dann nicht der Gewerkschaft?
Die kennen die inhaltlichen Bedingungen doch am besten?
Finde ich auch.
Geregelt wird diese Materie übrigens in diversen Rationalisierungsschutzabkommen. Sehr ausführlich z.B. bei den Banken:
Gruß
Peter
http://www.agv-vers.de/tarifpolitik/tarifvertraege/R…
"…Rationalisierungsschutzabkommen
§ 7 Überbrückungszahlungen/Gehaltssicherung
(1) Soll ein Arbeitnehmer abgruppiert werden, ist dafür eine Änderungskündigung oder – nach Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung – Einvernehmen erforderlich. In diesen Fällen erhält er nach Ablauf der Kündigungsfrist die seiner neuen Tätigkeit entsprechenden Bezüge. Zur Wahrung des Besitzsandes erhält der Arbeitnehmer als Zulage den Differenzbetrag zu seinen bisherigen Monatsbezügen. Bei der Berechnung des Differenzbetrages bleiben Zulagen und Zuschläge, die eine besondere Belastung abgelten oder vom Familienstand abhängen, unberücksichtigt. Künftige Erhöhungen der Bezüge des
Arbeitnehmers für die neue Tätigkeit werden mit Ausnahme berufsjahrbedingter Steigerungen auf diesen Differenzbetrag angerechnet.
(2) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Unternehmen angehören, hat der Arbeitgeber im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung nach billigem Ermessen eine Gehaltssicherung zu treffen; eine niedrigere tarifliche Eingruppierung ist nicht zulässig…"