Lohn und Urlaub nach Pächterwechsel

ZUum 1.2.11 wechselt der Pächter eines Lokals, in dem X seit
2,5 Jahren auf Minijob-Basis arbeit. Mit dem neuen Pächter wurde daraus mündlich eine Teilzeitstelle (50%) mit einem
Stundenlohn von € 8,- vereinbart, der bis dato auch gezahlt
wird.
Heute wurde nach Vorlage des Stundenzettels moniert, daß
alle anderen Mitarbeiter mit € 7,50 entlohnt werden. Kann man X den
Stundelohn einfach so kürzen?
Außerdem gibt es Diskussionen bzgl Urlaubsanspruch. X wurde
vom neuen Pächter übernommen, es gibt und gab keine Kündigung und
keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Jetzt wird behauptet, X
hätte erst nach einem Jahr Urlaubsanspruch, da er ja erst seit
Februar angestellt wäre. Ist das so?
Der AG möchte zudem vorgeben, wann Urlaub genommen werden darf, schließlich kann ja nicht jeder dann seinen Urlaub beanspruchen, wann es ihm passt.
Wie soll X sich verhalten, in wieweit sind die Aussagen des AG korrekt?

ZUum 1.2.11 wechselt der Pächter eines Lokals, in dem X seit
2,5 Jahren auf Minijob-Basis arbeit. Mit dem neuen Pächter
wurde daraus mündlich eine Teilzeitstelle (50%) mit einem
Stundenlohn von € 8,- vereinbart, der bis dato auch gezahlt
wird.
Heute wurde nach Vorlage des Stundenzettels moniert, daß
alle anderen Mitarbeiter mit € 7,50 entlohnt werden. Kann man
X den
Stundelohn einfach so kürzen?

Nein, nicht ohne Änderungskündigung, da auch mündliche Verträge zählen und die bisherige Abrechnung grundsätzlich rechtlichen Beweiswert hat.

Außerdem gibt es Diskussionen bzgl Urlaubsanspruch. X wurde
vom neuen Pächter übernommen, es gibt und gab keine Kündigung
und
keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Jetzt wird behauptet, X
hätte erst nach einem Jahr Urlaubsanspruch, da er ja erst seit
Februar angestellt wäre. Ist das so?

Wahrscheinlich Nein, da wohl kein neues Arbeitsverhältnis entstanden ist, sondern es einen sog. „Betriebsübergang“ gem. § 613a BGB gegeben hat:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html

Der AG möchte zudem vorgeben, wann Urlaub genommen werden
darf, schließlich kann ja nicht jeder dann seinen Urlaub
beanspruchen, wann es ihm passt.

Grundsätzlich ja aufgrund des sog. „Direktionsrechts“. Allerdings hat der AG die Interessen des AN zu beachten und ggfs. eine Ablehnung zu begründen gem. § 7 Abs. 1 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Wie soll X sich verhalten,

Falls kein vernünftiges Gespräch mit dem AG möglich ist, Fachberatung vor Ort (Anwalt bzw. Gewerkschaft, falls Mitglied). Bei den Differenzen in der Lohnabrechnung ticken grundsätzlich Verjährungsuhren.

in wieweit sind die Aussagen des AG
korrekt?

Nur teilweise