Lohn - wie werden Verfallsfristen eingeordnet?

Der Arbeitnehmer arbeitet seit 3 Jahren als Angestellter in einer kleinen Agentur. Im Jahr 2009 hatte der Chef einige Zahlungsprobleme und so sind in der Jahresmitte 2009 mehrere Monatslöhne entweder nur teilweise oder gar nicht gezahlt worden.

Zwischenzeitlich (ab November 2009) wurden wieder regelmäßig die Gehälter gezahlt - aber eben nicht die ausstehenden von den Monaten zuvor. Nach Recherche, wie es mit der „offziellen“ Eintreibung der ausstehenden Löhne funktionieren könnte ist eines aufgefallen:

Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers gibt es „Verfallsfristen“ - diese besagen, dass Aussenstände innerhalb 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich angemahnt hätten werden müssen. Nun, wie man in einer kleinen Firma halt ist … man kennt sich persönlich, vertraut auf das Gute im Menschen und hat so eine Fristengeschichte auch nicht unbedingt im Kopf - diese schriftlich Anmahnung der Aussenstände beim Arbeitgeber unterblieb also vom Arbeitnehmer, was vermuten lässt, dass auf gerichtlichem Wege im Prinzip an das Geld nicht mehr heranzukommen ist, weil der Anspruch jetzt in 2010 schon lange verfallen ist.

Nun die Frage: Auf den Kontoauszügen des Arbeitnehmers steht bei den Gehaltsüberweisungen immer nur „Gehalt“ … es steht nicht, dass dieser überwiesene Betrag das Gehalt für einen bestimmten Monat darstellt. Ist es zu weit hergenommen zu argumentieren, dass alle neulich gezahlten Beträge erstmal die ausstehenden Lohnlöcher „verfüllt“ haben, sodass der Restanspruch sich letztlich doch auf die jetzt erst vergangenen 2-3 Monate beziehen lassen? Dann könnte man diese schriftlichen Geltendmachung ja einfach auf diese letzten Monate beziehen und hätte den Anspruch nicht verfallen lassen …

Wäre das machbar bzw. für ein Gericht nachvollziehbar? Woran würde sonst festgemacht werden, zu welchem Arbeitsmonat ein überwiesener Betrag gehört, wenn es nicht auf dem Kontoauszug eindeutig drauf steht … ?

Hallo,

Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers gibt es „Verfallsfristen“

  • diese besagen, dass Aussenstände innerhalb 2 Monaten nach
    Fälligkeit schriftlich angemahnt hätten werden müssen.

Ggf. könnte hierin eine unangemessene Benachteiligung des AN wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegen. Mögliche Folge könnte die Unwirksamkeit dieser Klausel sein (BAG Az.: 5 AZR 52/05, Urteil vom 28.9.2005).

Woran würde sonst festgemacht werden, zu welchem Arbeitsmonat ein
überwiesener Betrag gehört, wenn es nicht auf dem Kontoauszug
eindeutig drauf steht … ?

Hier stellt sich die höchst umstrittene Frage, ob § 366 Abs. 2 BGB (analog) auf (Vergütungs)Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Danach wäre eine Leistung (Zahlung) des AG ohne nähere Bestimmung jeweils der ältesten Forderung zuzurechnen

Aber wie gesagt - m. W. umstritten.

Am sinnvollsten wäre es wohl, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Gruß
Zemionow