Lohnabrechnung anerkannt - Frist Widerspruch?

Hallo,

mal angenommen eine Mitarbeiterin versteht ihre Lohnabrechnung nicht (zum Teil Festgehalt, zum Teil Provision) und lässt sich diese fast jeden Monat erklären. Insbesondere den Teil „Provision“, bei dem Provisionen von durch Kunden gekündigte Verträge wieder abgezogen werden. Die Übersicht der erwirtschafteten und wieder abgezogenen Provisionen erhält sie bei jeder Abrechnung als Anlage.
Jedesmal sagt sie zu dem Erklärenden (beim Vorgesetzter und bei der Assistentin der Geschäfsführung) , dass sie das jetzt verstanden habe und es wäre okay.

Monate später (wurde zwischen zeitlich gekündigt) klagt diese Mitarbeiterin nun und behauptet ihr würde ja vielmehr Geld hinsichtlich der Provisionen zustehen. Die Stornos wären für sie (plötzlich) nicht mehr nachvollziehbar.

Inwiefern wäre in so einem Fall die Rechtslage (nehme auch gerne §§ zum nachlesen)?
Kann diese Mitarbeiterin überhaupt noch die Lohnabrechnungen anzweifeln, obwohl sie diese ja schon nach spezifischer Erklärung ausdrücklich anerkannt hat?
Gibt es hierzu vielleicht sogar schon Urteile, die man nachlesen kann?

Vielen Dank

Hallo,

Kann diese Mitarbeiterin überhaupt noch die Lohnabrechnungen
anzweifeln, obwohl sie diese ja schon nach spezifischer
Erklärung ausdrücklich anerkannt hat?

Wenn keine Ausschlussfrist vereinbart wurde, unterliegt die Lohnforderung der allgemeinen Verjährung v. 3 Jahren:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ausschlussfrist
http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung

Ob dies auch gilt, wenn zuvor mündlich anerkannt wurde weiß ich nicht, ich denke aber nicht.
Die Zustimmung hätte ja auf Grund Unkenntnis erfolgt sein können. Dann wäre dem AN ja die Möglichkeit genommen seine Ansprüche geltenden zu machen, nachdem er neue Erkenntnisse erlangte, die seine Forderungen rechtrfertigen, bzw. bejahen.

TM

Hallo,

dann müsste in der Erklärung „Ist okay“ ein mündlicher Verzichtsvertrag zu sehen sein, innerhalb der Verjährung Verwirkung eingetreten sein oder sonst aus Treu und Glauben (widersprüchliches Verhalten = venire contra factum proprium) hier ein Anspruchshindernis zu sehen sein.

Sehe ich hier nicht.

VG
EK