Hallo zusammen. Habe mal eine Frage zu geldwerten Vorteilen.
Konstellation: eine GbR, Lebensgefährtin des Gesellschafters ist angestellt und hat eine unter 18 Jahre alte Tochter. Alle 3 wohnen zusammen in einer Wohnung, die zur Firma gehört. Küche ist nicht vorhanden. Frühstück und Mittagessen gibts nicht, am Abend wird zusammen gegessen.
Fragen: welche Werte müssen für Verpflegung angegeben werden z.B. aktuell für 2015,
Wie sieht es mit der Unterkunft aus? Was ist für den Gesellschafter anzusetzen?
Sind in den amtlichen Werten Strom und Wasser enthalten und wenn ja, wo ist das
Nachzulesen?
Welche Mehrwertsteuersätze sind anzuwenden?
Was beinhalten die amtlichen qm-Beträge und wie wären sie hier anzuwenden?
au wei, das sind doch mehrere Fragen. Aber vielleicht kann sie jemand beantworten, was super wäre!!
Servus,
wer bezahlt die Wohnung?
Wer bezahlt die Verpflegung?
Wer sind die Gesellschafter der GbR?
Schöne Grüße
MM
Ich verstehe nicht, was die Mitunternehmerstellung des Einen und das Angestelltenverhältnis der Partnerin mit der Nahrungsaufnahme zu tun haben.
Insbesondere ist mir nicht klar, wo ein steuerlicher Zusammenhang bestehen soll. Vielleicht gibt es ja noch etwas Aufklärung.
Servus,
eine Fährte ist im Sachverhalt schon gegeben:
Alle 3 wohnen zusammen in einer Wohnung, die zur Firma gehört.
Wenn „zur Firma gehört“ soviel bedeutet wie „der Gesellschaft gehört“ und noch gedanklich zu ergänzen ist „, und zahlen nichts für die Wohnung“, ergeben sich zumindest eine Art Bruchstücke, die zum Stichwort „geldwerter Vorteil“ passen.
Ungefähr so scheint die Frage gemeint zu sein.
Aber: Me waas es nid - me steckt nid drin!
Schöne Grüße
MM
Du meinst, die GbR überlässt die Wohnung dem einen MU und dessen Familie?
Dann könnte man bei der angestellten Partnerin tatsächlich über Arbeitslohn nachdenken. Aber mehr sehe ich da nicht.
Salü Enno,
Du meinst, die GbR überlässt die Wohnung dem einen MU und dessen Familie?
so könnte das gemeint sein; wäre im wirklichen Leben etwa bei einer Gaststätte so, wenn es diese bloß en bloc samt Wohnung gibt. In diesem Zusammenhang gäbe auch das Thema „unentgeltliche Mahlzeiten“ einen Sinn.
Dann könnte man bei der angestellten Partnerin tatsächlich über Arbeitslohn nachdenken. Aber mehr sehe ich da nicht.
Ist die Nutzungsentnahme für das Wohnen wie eine USt-freie Vermietung zu behandeln?
Schöne Grüße
MM
Du meinst, die GbR überlässt die Wohnung dem einen MU und dessen Familie?
so könnte das gemeint sein; wäre im wirklichen Leben etwa bei
einer Gaststätte so, wenn es diese bloß en bloc samt Wohnung
gibt. In diesem Zusammenhang gäbe auch das Thema
„unentgeltliche Mahlzeiten“ einen Sinn.
Na, bei Mahlzeiten zwingt die Regierende ja die Leute qua Verordnung, sich in der Gaststätte durchzufuttern.
Weitere Konsequenzen würde ich aber ohne Zwang nicht ziehen.
Ist die Nutzungsentnahme für das Wohnen wie eine USt-freie
Vermietung zu behandeln?
Nö, meiner Ansicht nach nicht. Ich kann doch mit meinem Grundstück machen was ich will, solange ich keine KapGes bin und in eine vGA-Problematik komme.
Eine Vermietung an MU1 dürfte zumindest insoweit ausscheiden wegen § 181 BGB.
Aber wenn(!) wir hier zu einer entgeltlichen Überlassung kommen, müsste man schon überlegen, ob es wirklich eine Vermietung ist und § 4 Nr. 12 Bu a) überhaupt Raum greift.
Wieso LOHNabrechnung für einen GbR-Gesellschafter??
Wenn er den Teil nutzt, der auch seinem Mitunternehmeranteil entspricht, is das EIgennutzung. Ansonsten haben die anderen GbR Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG.