Lohnabrechnung Komparse

Hallo, ich hätte da mal ne ganz hypothetische, höchst grundlegende Frage :wink: :

Herr X hat schon ab und zu beim Film als Komparse mitgespielt. Da wird man für 1 oder 2 Tage bei einer Agentur fest angestellt. Bisher hat er immer den Abrechnungsschein bekommen, Knete Brutto=Netto aufs Konto und gut. Er hat das dann ordnungsgemäß beim FinA als „Einkünfte“ angegeben, war aber nie steuerrelevant, da Teil des 400€ Zuverdienstes.

Jetzt wurde er bei einen Job von einer anderen Agentur betreut. Die haben beim FinA EK-Steuer bezahlt und ausserdem bekam er ein Schreiben von der KK.

Dort erklärt man ihm das er nur beim letzten Job krankenversichert wurde, bei den anderen Jobs offensichtlich nicht, obwohl das auf dem Abrechnungsschein so drauf steht und die auch die Soz.Vers. Nummer und die KK von ihm haben wollten.

Wie ist denn das rechtlich? Welche Agentur hat richtig gehandelt? Kann Herr X Ärger bekommen, wenn der Arbeitgeber ihn nicht bei der KK anmeldet? Wie wird das bei der Rentenversicherung gehandhabt?

Servus,

erkläre bitte, was „brutto = netto“ heißen soll, und was genau auf der Abrechnung „so drauf stand“.

Schöne Grüße

MM

Man bekommt den Lohn vom Abrechnungsschein 1:1 überwiesen, ohne Abzüge. Im Begleittext hinten drauf steht, das man sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Das ist das typische „Tagelöhnerverfahren“. Der vereinbarte Statistenlohn von z.B. 50 €/Tag wird voll ausgezahlt und mit den Abgaben hat der Statist nichts zu tun.
das führt alles die Produktionsfirma ab.

So etwas bietet ja selbst das Arbeitsamt an, wo sich morgens in aller Frühe Arbeitswillige für Hilfsarbeiten melden und je nach Eingang von Aufträgen vermittelt werden. Wenn da 12,50 €/Std. vereinbart sind dann bekommen die auch das Geld bar ausgezahlt am Arbeitsende.
Um alles andere muss sich der Arbeitgeber kümmern.

Servus,

die von Dir beschriebene Handhabung der KV-, PV- und AV-Beiträge von unständig Beschäftigten ist verkehrt.

Natürlich führt der Arbeitgeber die Beiträge ab, wie immer. Aber auch beim unständig Beschäftigten werden die Arbeitnehmeranteile abgezogen und einbehalten, wenn er nicht als kurzfristig oder geringfügig Beschäftigter abgerechnet wird.

Schöne Grüße

MM

Ja, und genau das ist ein Komparse doch, wenn er 1 oder auch mal 2 Tage beschäftigt ist.

Der ist doch nicht fest angestellt wie der Frager schreibt.

Servus,

der Hinweis „SV-pflichtige Beschäftigung“ bedeutet wahrscheinlich, dass der Lohn bei der Abrechnung nicht als Lohn für SV-freie kurzfristige Beschäftigung und nicht als Lohn für eine geringfügige Beschäftigung behandelt wird. Es könnte auch sein, dass die Agentur hier lediglich Selbständige und Arbeitnehmer unterscheidet - das muss auf der Abrechnung selber (Vorderseite) eindeutig zu erkennen sein, wo zu jedem abgerechneten Element angegeben werden muss, wie es für Sozialversicherung, Krankenversicherung und Lohnsteuer behandelt wird.

Auch, wenn der Lohn zum ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung als Lohn für einen „unständig Beschäftigten“ abgerechnet wurde (das wäre in diesem Fall zulässig), wäre der Arbeitnehmer mit diesem Beitrag gesetzlich krankenversichert.

Zu prüfen sind:

  • Wurde dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Ende der Beschäftigung eine Kopie der Entgeltmeldung ausgehändigt?
  • Welche Krankenkasse ist auf der Lohnabrechnung benannt?
  • Welche Schlüssel sind in der Zeile, in der der Bruttolohn auf der Abrechnung steht, für Sozialversicherungs-, Krankenversicherungs- und Lohnsteuerpflicht angegeben?
  • Wurde der Arbeitnehmer eventuell irrtümlich als weiterhin studentisch krankenversichert behandelt, weil er früher mal als Werkstudent bei dieser Agentur beschäftigt war?

Schöne Grüße

MM

Servus,

unständig Beschäftigte sind lediglich von der Arbeitslosenversicherung befreit (und erwerben dort auch keine Leistungsansprüche), aber sie sind KV-, PV- und RV-pflichtig.

Deswegen gibt es für einen unständig Beschäftigten eine Lohnabrechnung, auf der die entsprechenden Beiträge - auch die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile! - ausgewiesen sind. Außerdem erhält er wie alle anderen Beschäftigten auch Kopien der DEÜV-Meldungen, mit denen er die vorgelegte Frage nach den KV-Beiträgen klären kann.

Die Vermischung von unständiger mit geringfügiger Beschäftigung, die Du vornimmst, ist unzulässig.

Schöne Grüße

MM

Danke Dir für Info !