Hallo,
ich habe am 01. Februar mein Praktikum in einem Hotel angetreten und am 1., 2. und 3. Februar jeweils 8 Stunden gearbeitet.
Am 04. Februar hatte ich frei. Da mich eine böse Grippe erwischt hat, bin ich vom 04. bis einschließlich 08. Februar krank geschrieben. Meine Krankmeldung habe ich gleich am 4. Februar dem Arbeitgeber vorgelegt.
Für das Praktikum findet der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg Anwendung. Darin heißt es, dass eine Kündigungsfrist von drei Kalendertagen innerhalb der ersten zwei Monate der Probezeit gilt. Am 05. Februar kündige ich fristgerecht zum 08. Februar.
Laut Arbeitgeber besteht kein Anspruch auf ein Arbeitsentgelt für die drei Tage, an denen ich gearbeitet habe. Ist das richtig? Immerhin habe ich 24 Stunden, davon auch am Wochenende, gearbeitet.
Vielen Dank für die Hilfe!