Lohnberechnug bei zu spät eingereichter AU

Hallo miteinander,

kann mir wohl bei dem nachfolgend beschrieben Problem wohl jemand helfen?

Arbeitsverhältnis im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Monatlicher Festbezug 200 €, Arbeitszeit 20 Stunden à 10 €, Brutto=Netto.

AU vom 07.04. bis Donnerstag, den 28.05. Die Folge-AU ab Freitag, den 29.05. wurde zu spät abgeschickt und vom AG nicht mehr akzeptiert.

Während des Krankenstandes wurde vom AN das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.05. gekündigt, da die Erkrankung sich lange hinziehen würde und der AN dem AG die Freihaltung seines Arbeitsplatz nicht zumuten wollte (kleiner Betrieb). Krankengeld wurde nicht beansprucht.

Frage: Bis zu welchem Tag genau geht die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Was ist mit dem 29.05. ? Ist der AN hier in einer Bringschuld für Arbeitsleistung für diesen Tag? Müsste die Lohnzahlung für diesen einen Tag wieder aufgenommen werden?

Regelmäßige Arbeitszeiten gab es nicht, da es sich um einen ambulanten Dienst handelte und die Stunden je nach Bedarf jeweils zwischen Mo.+Fr. angefordert wurden.

Das Problem ist nun, dass der AG behauptet, an diesem Tag hätte der AN noch 8 Stunden arbeiten können und berechnet ihm daher 8 Minusstunden, deren Gegenwert er dem AN vom noch nicht ausgezahlten Restlohn innerhalb der Lohnfortzahlung abziehen will. Nun entfallen bei 20 Std./Monat 5 Stunden pro Woche und damit 1 Stunde pro Tag.

Wer muss hier was? Was wird wem geschuldet, wer muss wem etwas bezahlen, bzw. wie ist dieser eine Tag mit dem Restlohn zu verrechnen??

Herzlichen Dank schon mal für Antworten!

Hi!

Wenn die Daten so stimmen und sich kein Tippfehler eingeschlichen hat, sollte der Arbeitnehmer bereits seit dem 19.05. kein Entgelt mehr bekommen, da die 42 Tage Anspruch erschöpft sind.

Sollte sich das alles jedoch in einem Monat abgespielt haben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vollen 42 Tage der laufenden Arbeitsunfähigkeit mit Enttgelt zu vergüten (ja, auch nach dem eigentlichen Beschäftigungsende).
Im Zweifel passiert das erst mit dem nächsten Abrechnungslauf, wenn der AN sich nicht gemeldet hat, der Anspruch auf Vergütung ist dadurch aber nicht erloschen.
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__7.html

VG
Guido