Lohnbuchhaltung

Liebe/-r Experte/-in,

mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 wurde die Höhe der gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 100 Prozent auf 80 Prozent herabgesetzt, habe ich gelesen.
Meine Frage: Gilt dieses immer noch oder haben sich die Regelungen geändert?

Danke für eure Antworten.

Holger

Je nach Höhe des Umlagensatzes (kommt auf die Krankenkasse an) kann man wählen zwischen 60-80 % Lohnfortzahlung. Bei 60% ist der Umlagensatz ensprechend niedriger als bei 80%.

Hoffe geholfen zu haben.
Viele Grüße!

Gut. Aber ich wollte eigentlich wissen, wie viel ich meiner kranken Angestellten zahlen muss, wenn sie noch nicht länger als 6 Wochen krank war. Das Geld, das ich von der Krankenkasse wieder bekomme, richtet sich nach dem Umlagensatz und ist bei ihrer KK 50%. Ich muss doch aber für die Krankentage weiter Lohn bezahlen und genau diese Höhe interessiert mich.
Danke trotzdem.

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Hallo nochmal,

der Lohn im Krankheitsfall wird zu 100% für 6 Wochen
ganz normal weitergezahlt und die Krankenkasse erstattet dann Ihnen als Arbeitgeber die 50% wieder.

Entschuldigung, ich hab das vorhin falsch verstanden.

Viele Grüße!

Ach ja, wenn die Angestelle neu ist, gilt die ersten
4 Wochen eine Wartezeit für die Lohnfortzahlung.

Hm.
Ich habe hier eine Pressemitteilung vom Bundesarbeitsgericht:

Pressemitteilung Nr. 49/98

Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %?

Mit Wirkung ab 1. Oktober 1986 wurde die Höhe der gesetzlichen Entgeltfortzahlung von 100 % auf 80 % herabgesetzt. Dem Arbeitnehmer günstigere Regelungen etwa in Tarifverträgen bleiben wirksam.
Das Bundesarbeitsgericht hatte erneut in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden, ob sich aus Tarifverträgen ein Anspruch auf 100 %ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt (vgl. BAG Pressemitteilungen Nrn. 34/98, 39/98 und 45/98 vom 16. Juni, 1. Juli und 26. August 1998). Die Arbeitgeber hatten ihren nach dem 1. Oktober 1986 erkrankten Arbeitnehmern jeweils nur Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % geleistet.
Diese Verfahren betrafen insgesamt 4 verschiedene Tarifverträge, und zwar
? § 10 des Manteltarifvertrages (MTV) für alle Betriebe und Betriebsabteilungen der Sanitär-, Heizungs- und
? Klimatechnik sowie Klempnerei und Kupferschmiede des Landes Niedersachsen vom 3. September 1993
? § 12 MTV für die Arbeiter der Spedition und des Güternahverkehrs in Baden-Württemberg vom 30. Mai 1989, zuletzt
? geändert am 13. Juni 1995
? § 16 MTV für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin vom 1. April 1994.
? § 10 MTV für das Bäckereihandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1994/3. März 1997.
Alle Tarifverträge enthalten - wenn auch unterschiedlich formulierte - Hinweise oder Verweisungen auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Der Senat hat in allen Fällen einen tariflichen Anspruch auf 100 %ige Entgeltfortzahlung verneint, da die genannten Tarifverträge die Höhe der Entgeltfortzahlung nicht eigenständig regeln. Die Klagen der Arbeitnehmer waren daher erfolglos.
BAG Urteil vom 21. Oktober 1998 - 5 AZR 155/98 -
Vorinstanz: LAG Niedersachsen Urteil vom 1. Dezember 1997 - 5 Sa 1424/97 -

BAG Urteil vom 21. Oktober 1998 - 5 AZR 115/98 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Urteil vom 13. Oktober 1997 - 15 Sa 91/97 -

BAG Urteil vom 21. Oktober 1998 - 5 AZR 92/98 -
Vorinstanz: LAG Berlin Urteil vom 28. Oktober 1997 - 11 Sa 106/97 -

BAG Urteil vom 21. Oktober 1998 - 5 AZR 144/98 -
Vorinstanz: LAG Düsseldorf Urteil vom 9. Januar 1998 - 10 Sa 2005/97 -

Datum: 21. Oktober 1998, Autor: Pressestelle; [email protected]

Jeder sagte mir 100%, obiges negiert das. Was stimmt nun?

VG!

Mit dem Korrekturgesetz v. 1.1.1999 wurde der alte Rechtszustand wieder hergestellt, so dass 100% fortgezahlt werden:

Auszug Korrekturgesetz
Rückkehr zur 100 %-Lösung
Regelmäßiges Arbeitsentgelt als Grundlage:}} Der Gesetzgeber stellt mit der Änderung von § 4 EFZG im Wesentlichen den Rechtszustand wieder her, der vor dem 1.10.1996 gegolten hat, d.h. der Arbeitnehmer erhält für die ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wieder 100% des ihm bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts. Nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums bleibt es dabei, dass die Krankenversicherung unter den im SGB V formulierten Voraussetzungen Krankengeld leistet; dessen Höhe ist bei 70% des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts (inklusive Überstundenvergütungen) verblieben. Mit der Rückkehr zur 100%-Lösung hat der Gesetzgeber konsequenterweise § 4 Abs. 1 S. 2 EFZG a.F. gestrichen, der dem Arbeitnehmer unter der 80%-Lösung den vollen Entgeltanspruch sicherte, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen war. Ebenso verlor die bisherige Regelung des § 4a EFZG ihren Sinn, wonach der Arbeitnehmer die auf 80% eingeschränkte Entgeltfortzahlung durch Anrechnung von Urlaubstagen kompensieren konnte; sie wurde daher aufgehoben.

Übrigens kann man den aktuellsten Rechtsstand auch
bei den Internetseiten der Krankenkassen finden :smile:

Grüße!

Danke für deine Mühen!
Ich werde das nächste Mal besser recherchieren.

VG

Holger