Liebe/-r Experte/-in,
mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 wurde die Höhe der gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 100 Prozent auf 80 Prozent herabgesetzt, habe ich gelesen.
Meine Frage: Gilt dieses immer noch oder haben sich die Regelungen geändert?
Danke für eure Antworten.
Holger
Je nach Höhe des Umlagensatzes (kommt auf die Krankenkasse an) kann man wählen zwischen 60-80 % Lohnfortzahlung. Bei 60% ist der Umlagensatz ensprechend niedriger als bei 80%.
Hoffe geholfen zu haben.
Viele Grüße!
Gut. Aber ich wollte eigentlich wissen, wie viel ich meiner kranken Angestellten zahlen muss, wenn sie noch nicht länger als 6 Wochen krank war. Das Geld, das ich von der Krankenkasse wieder bekomme, richtet sich nach dem Umlagensatz und ist bei ihrer KK 50%. Ich muss doch aber für die Krankentage weiter Lohn bezahlen und genau diese Höhe interessiert mich.
Danke trotzdem.
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Hallo nochmal,
der Lohn im Krankheitsfall wird zu 100% für 6 Wochen
ganz normal weitergezahlt und die Krankenkasse erstattet dann Ihnen als Arbeitgeber die 50% wieder.
Entschuldigung, ich hab das vorhin falsch verstanden.
Viele Grüße!
Ach ja, wenn die Angestelle neu ist, gilt die ersten
4 Wochen eine Wartezeit für die Lohnfortzahlung.
Hm.
Ich habe hier eine Pressemitteilung vom Bundesarbeitsgericht:
Pressemitteilung Nr. 49/98
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %?
Mit Wirkung ab 1. Oktober 1986 wurde die Höhe der gesetzlichen Entgeltfortzahlung von 100 % auf 80 % herabgesetzt. Dem Arbeitnehmer günstigere Regelungen etwa in Tarifverträgen bleiben wirksam.
Das Bundesarbeitsgericht hatte erneut in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden, ob sich aus Tarifverträgen ein Anspruch auf 100 %ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt (vgl. BAG Pressemitteilungen Nrn. 34/98, 39/98 und 45/98 vom 16. Juni, 1. Juli und 26. August 1998). Die Arbeitgeber hatten ihren nach dem 1. Oktober 1986 erkrankten Arbeitnehmern jeweils nur Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % geleistet.
Diese Verfahren betrafen insgesamt 4 verschiedene Tarifverträge, und zwar
? § 10 des Manteltarifvertrages (MTV) für alle Betriebe und Betriebsabteilungen der Sanitär-, Heizungs- und
? Klimatechnik sowie Klempnerei und Kupferschmiede des Landes Niedersachsen vom 3. September 1993
? § 12 MTV für die Arbeiter der Spedition und des Güternahverkehrs in Baden-Württemberg vom 30. Mai 1989, zuletzt
? geändert am 13. Juni 1995
? § 16 MTV für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin vom 1. April 1994.
? § 10 MTV für das Bäckereihandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1994/3. März 1997.
Alle Tarifverträge enthalten - wenn auch unterschiedlich formulierte - Hinweise oder Verweisungen auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Der Senat hat in allen Fällen einen tariflichen Anspruch auf 100 %ige Entgeltfortzahlung verneint, da die genannten Tarifverträge die Höhe der Entgeltfortzahlung nicht eigenständig regeln. Die Klagen der Arbeitnehmer waren daher erfolglos.
BAG Urteil vom 21. Oktober 1998 - 5 AZR 155/98 -
Vorinstanz: LAG Niedersachsen Urteil vom 1. Dezember 1997 - 5 Sa 1424/97 -
BAG Urteil vom 21. Oktober 1998 - 5 AZR 115/98 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Urteil vom 13. Oktober 1997 - 15 Sa 91/97 -
BAG Urteil vom 21. Oktober 1998 - 5 AZR 92/98 -
Vorinstanz: LAG Berlin Urteil vom 28. Oktober 1997 - 11 Sa 106/97 -
BAG Urteil vom 21. Oktober 1998 - 5 AZR 144/98 -
Vorinstanz: LAG Düsseldorf Urteil vom 9. Januar 1998 - 10 Sa 2005/97 -
Datum: 21. Oktober 1998, Autor: Pressestelle; [email protected]
Jeder sagte mir 100%, obiges negiert das. Was stimmt nun?
VG!
Mit dem Korrekturgesetz v. 1.1.1999 wurde der alte Rechtszustand wieder hergestellt, so dass 100% fortgezahlt werden:
Auszug Korrekturgesetz
Rückkehr zur 100 %-Lösung
Regelmäßiges Arbeitsentgelt als Grundlage:}} Der Gesetzgeber stellt mit der Änderung von § 4 EFZG im Wesentlichen den Rechtszustand wieder her, der vor dem 1.10.1996 gegolten hat, d.h. der Arbeitnehmer erhält für die ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wieder 100% des ihm bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts. Nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums bleibt es dabei, dass die Krankenversicherung unter den im SGB V formulierten Voraussetzungen Krankengeld leistet; dessen Höhe ist bei 70% des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts (inklusive Überstundenvergütungen) verblieben. Mit der Rückkehr zur 100%-Lösung hat der Gesetzgeber konsequenterweise § 4 Abs. 1 S. 2 EFZG a.F. gestrichen, der dem Arbeitnehmer unter der 80%-Lösung den vollen Entgeltanspruch sicherte, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen war. Ebenso verlor die bisherige Regelung des § 4a EFZG ihren Sinn, wonach der Arbeitnehmer die auf 80% eingeschränkte Entgeltfortzahlung durch Anrechnung von Urlaubstagen kompensieren konnte; sie wurde daher aufgehoben.
Übrigens kann man den aktuellsten Rechtsstand auch
bei den Internetseiten der Krankenkassen finden 
Grüße!
Danke für deine Mühen!
Ich werde das nächste Mal besser recherchieren.
VG
Holger