Hallo,
eine werdende Mutter würde sich in Mutterschutz befinden und von ihrem Arbeitgeber Entgelt beziehen auf der Berechnung des Durchschnittseinkommen der letzten 3 Monate.
Nun hätte aber der Mutter definitive zwischenzeitlich eine Gehaltserhöhung zugestanden. Der Arbeitgeber würde diese in die Durchschnittsberechnung miteinbeziehen. Wäre das korrekt oder würde der Mitarbeiterin nicht das erhöhte Einkommen zu 100% zustehen?
Wo kann ich das nachlesen? Im Entgeltfortzahlungsgesetzt nicht, oder?
Grüsse
Andy
Hallo
MuSchG § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__ 11.html
Ergo: Eine Durchschnittberechnung ist nicht korrekt.
Gruß,
LeoLo
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Der Arbeitgeber würde das anders sehen. Er würde das neue Entgelt nur mit in die Berechnung einfließen lassen. Er würde z.B. sagen, dass er das Gesetz anders liest. …„mindestens das Durchschnittseinkommen der letzten 13 Wochen…“ würde ja eingehalten. Auch würde ja von erhöhten Einkommen ausgegangen werden. z.B. 2 Monate das alte Gehalt + 1 Monat (z.B. ab 01.11.2010) das neue Entgelt, geteilt durch 3.
LG
Andy