Lohnfortzahlung auch nach kündigung

hey leute,

wie is das eigentlich wenn man gekündigt wird aber über den letzten arbeitstag hinaus krankgeschrieben wird?
muss der arbeitgeber den lohn für diese Tage auch noch zahlen?

gruß

Hi!

wie is das eigentlich wenn man gekündigt wird aber über den
letzten arbeitstag hinaus krankgeschrieben wird?
muss der arbeitgeber den lohn für diese Tage auch noch zahlen?

Wenn die Krankheit der Anlass zur Kündigung ist, dann ja.

Gruß
Guido

Wenn der Arbeitgeber während AU kündigt…
… lieber Guido, kommt es nicht „darauf an“.

Der Begriff „aus Anlaß“ in § 8 Abs. 1 EFZG ist nicht kausal (krankheitsbedingte Kündigung), sondern nur rein zeitbezogen (ordentliche oder a.o. Kündigung während der AU) zu verstehen. Da Du ja immer auf Quellen bestehst, kann ich Dir mit ErfK, Dörner, § 8 EFZG, Rn. 3 dienen:
„Ohne Bedeutung ist die Art der Kündigung“ (bei Beendigungskündigungen)
Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 greift sogar dann, wenn die AU nur angekündigt ist bei planbaren Maßnahmen wie zB OP, Reha:
a.a.O., Rn 7:
„Eine Anlaßkündigung kommt zu dieser Zeit auch in Betracht, wenn der AG zu diesem Zeitpunkt weiß, daß der AN arbeitsunfähig sein wird, zB bei einer angekündigten Operation oder Rehabilitierungsmaßnahme:“

&Tschüß
Wolfgang

3 Like

Hallo Wolfgang,

ich habe doch nichts anderes behauptet!

Mal zur Verdeutlichung, ich habe nämlich das Gefühl, dass wir uns hier ausgesprochen falsch verstehen:

Jemand ist arbeitsunfähig vom 01.03. - 10.03.
Am 12.03. spricht der Arbeitgeber die Kündigung zum 31.03. aus.
Daraufhin nimmt der AN reicht der AN eine AU vom 13.03. bis zum 30.04 ein.
Hier endet die EFZ am 31.03.

Vielleicht hätte ich deutlicher sagen sollen

Wenn die Krankheit der Anlass zur Kündigung ist, dann ja.

Alles gut?

VG
Guido

Hallo Wolfgang,

Hallo Guido

ich habe doch nichts anderes behauptet!

Das war so nicht ersichtlich.

Mal zur Verdeutlichung, ich habe nämlich das Gefühl, dass wir
uns hier ausgesprochen falsch verstehen:

Jemand ist arbeitsunfähig vom 01.03. - 10.03.
Am 12.03. spricht der Arbeitgeber die Kündigung zum 31.03.
aus.
Daraufhin nimmt der AN reicht der AN eine AU vom 13.03. bis
zum 30.04 ein.
Hier endet die EFZ am 31.03.

Das ist zwar grundsätzlich richtig, es gäbe aber die Ausnahme, das zB eine OP-bedingte AU ab 13.03. dem AG bereits vor Ausspruch der Kündigung bekannt war (Lassen wir mal Beweisfragen außen vor). Dann wäre auch in Deinem Beispiel Anspruch auf EFZ über den 31.03 hinaus gegeben.
Eine weitere Ausnahme wäre möglich, wenn der Zugang der Kündigung beim AN nach Kenntnisnahme der AU durch den AG erfolgt (Dörner, a.a.O., Rn 7)

Vielleicht hätte ich deutlicher sagen sollen

Wenn die Krankheit der Anlass zur Kündigung ist, dann ja.

Der Knackpunkt scheint in der Tat der Gebrauch des Wortes „Anlaß“ bei Dir und im Gesetz zu sein. Im Gesetz ist es - wie gesagt - eine rein temporäre Bedeutung, die grundsätzlich (mit o.a. Ausnahme) automatisch den Zeitablauf impliziert, daß die Kündigung nach Beginn der AU dem AN zugegangen ist.

Alles gut?

Schaun mer mal

VG

&Tschüß

Guido

Wolfgang

1 Like

Hi!

Das war so nicht ersichtlich.

Ach komm schon!
Du bist doch auch sonst niemand, der wild irgendwelche Dinge interpretiert.

Das ist zwar grundsätzlich richtig,

Weißt Du, ich habe extra ein Beispiel konstruiert, was eigentlich klarmachen sollte, dass der AN krank „feiert“, weshalb auch der durchgestrichene Teil enthalten war.

Eine weitere Ausnahme wäre möglich, wenn der Zugang der
Kündigung beim AN nach Kenntnisnahme der AU durch den AG
erfolgt (Dörner, a.a.O., Rn 7)

Auch habe ich extra ein paar Tage Luft gelassen …

Der Knackpunkt scheint in der Tat der Gebrauch des Wortes
„Anlaß“ bei Dir und im Gesetz zu sein. Im Gesetz ist es - wie
gesagt - eine rein temporäre Bedeutung, die grundsätzlich (mit
o.a. Ausnahme) automatisch den Zeitablauf impliziert, daß die
Kündigung nach Beginn der AU dem AN zugegangen ist.

Ich denke eher, dass für mich vielleicht durch Betriebsblindheit bedingt die Benutzung des Begriffs Anlass vollkommen klar ist und so gar nicht anders zu deuten ist, als Du es hier absolut fundiert klarmachst.

Deshalb nochmal danke für die vermutlich absolut sinnvolle Ergänzung, aber nochmal:
Wir reden von der gleichen Sache!

Alles gut?

Schaun mer mal

Pah!

Frohe Ostern
Guido

Friedenspfeife ?

Hi!

Hallo,

Das war so nicht ersichtlich.

Ach komm schon!
Du bist doch auch sonst niemand, der wild irgendwelche Dinge
interpretiert.

Hab’ ich doch nicht. Ich habe Dich „beim Wort genommen“.

Ich denke eher, dass für mich vielleicht durch
Betriebsblindheit bedingt die Benutzung des Begriffs Anlass
vollkommen klar ist und so gar nicht anders zu deuten ist, als
Du es hier absolut fundiert klarmachst.

Deshalb nochmal danke für die vermutlich absolut sinnvolle
Ergänzung, aber nochmal:
Wir reden von der gleichen Sache!

Davon gehe ich mittlerweile aus, aber Du bist ja sonst auch einer, der bei mißverständlichen Formulierungen (idR zu Recht) eingreift.

Alles gut?

Alles gut

Pah!

Genieße Dein verlängertes WE

Frohe Ostern

Auch so

Guido

Wolfgang

2 Like

. :smile:

hallo,

ist das auch in der probezeit der fall?

gruß

marcus87

Gerade in der Probezeit…
… ist die Vorschrift wegen der kurzen Kündigungsfrist ohne Kündigungsschutz von Belang, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen bestanden hat.
Kuckst Du § 3 Abs. 3 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

&Tschüß
Wolfgang