Lohnfortzahlung bei Insolvenz nach Kündigung

Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe in einem gastronomischen betrieb gearbeitet, das bereits in einem Insolvenzverfahren war, als ich eingestellt wurde. Im August 2011 wurde in diesem Betrieb Insolvenz angemeldet und ich wurde im Oktober 2011 dort fest angestellt vom Insolvenzverwalter. Ich wurde fristgerecht gekündigt zum 30. April, der Betrieb ist jedoch komplett eingestellt und geschlossen worden zum 31. März. ich wurde also zum 1.April-30.April freigestellt. Der Insolvenzverwalter teilte mir mit, daß ich für diesen Monat keinen Lohn mehr bekommen würde, da kein Geld in der Masse zur Verfügung steht. Meine Frage ist, ob dies korrekt ist und ich tatsächlich keinen Anspruch auf meinen Lohn für den Monat April habe und ob ich weiterhin bis zum 30.April über diesen Betrieb krankenversichert bin.
Ich hoffe auf schnelle Antwort
Vielen dank

Hallo
kann Dir hierbei leider nicht weiterhelfen, ist wohl alles nicht gut gelaufen - sorry.

Sorry, aber mit dieser Frage sollten Sie sich an einen Juristen und zwar an einen Arbeitsrechtler wenden. Ich „mache“ Arbeitssicherheit.

Der Lohnanspruch besteht auch dann fort wenn der Insolvenzverwalter, wozu er berechtigt ist, denn Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freistellt. In diesem Fall kürzt er sich aber um den Betrag, den der Arbeitnehmer infolge der Freistellung einspart oder den er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

Allerdings bedeutet der bestehende Lohnanspruch noch nicht dass der Arbeitnehmer seinen Lohn auch tatsächlich ausgezahlt bekommt. Dies wird vielmehr aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers oftmals gerade nicht der Fall sein. Der Arbeitnehmer wird insoweit wie andere Gläubiger des Unternehmens behandelt.
Lohnforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind einfache Insolvenzforderungen nach §38 InsO. (siehe dazu „das Insolvenzverfahren“)
Die Lohnforderungen die nach der Insolvenzeröffnung entstehen sind Masseverbindlichkeiten nach §55 InsO. (siehe dazu „das Insolvenzverfahren“)
Da aber bis zur Vereilung der Insolvenzmasse eine längere Zeit vergehen kann und es den Arbeitnehmern nicht zuzumuten ist in dieser Zeit ohne Einkommen zu sein, können sie Insolvenzgeld beantragen.

Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung der Bundesanstalt für Arbeit und soll dazu dienen, Lohneinbussen der Arbeitnehmer zu verhindern. Das Insolvenzgeld wird gewährt für ausstehende Gehälter von bis zu drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung oder der Abweisung mangels Masse.Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettolohns ausgezahlt und beinhaltet auch Weihnachts- und Urlaubsgelder sowie Beiträge zu Direktversicherungen.

Das Insolvenzgeld wird gezahlt bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag. Für den Tag der Insolvenzeröffnung oder der Abweisung wird es nicht gewährt. Der Antrag auf Insolvenzgeld kann vom Arbeitnehmer bis 2 Monate nach der Entscheidung über den Insolvenzantrag beim zuständigen Arbeitsamt gestellt werden. Wird Insolvenzgeld an den Arbeitnehmer ausgezahlt, so gehen dessen Lohnansprüche in entsprechender Höhe auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Allerdings kann das Insolvenzgeld erst mit der Entscheidung über den Insolvenzantrag, also der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse, beantragt werden.