Lohnfortzahlung bei Krankheit

Hallo!

Mal angenommen, ein AN tritt eine neue Arbeit am 1.3. an. Am 23.3. passiert ihm ein Arbeitsunfall, der auch bei der Berufsgenossenschaft angezeigt wird. Dieser Unfall zieht eine Krankschreibung vom 23.3. bis 31.3. (Freitag) nach sich.
Nun ist ist ja der AG innerhalb der ersten 4 Beschäftigungswochen des AN nicht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Lt. Gesetz muß ja hierfür die Krankenkasse aufkommen.
So, der fiktive AG zeigt die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse des verunfallten AN mit Bitte um Erstattung des Verletztengeldes an den AN an. Der AG zahlt dem AN für den Monat März das Arbeitsentgelt bis inklusive dem 22.3., den Rest soll seiner Aussage nach die KK übernehmen.
Unser fiktiver AN reicht nun auch mittels Unfallfragebogen und Zahlschein für Krankengeld das Verletztengeld bei seiner KK ein. Die KK bearbeitet den Vorgang und unterrichtet den AN am 10.5., daß sie ihm in den nächsten Tagen im Auftrag der Berufsgenossenschaft das Verletztengeld in einer bestimmten Höhe pro Tag für den Zeitraum vom 23.3. - 28.3. (!!!) auszahlen wird.
Ist hierbei von einem Bearbeitungsfehler der Krankenkasse auszugehen, da die Krankschreibung des AN ja bis zum Freitag, den 31.3. andauerte?
Oder liegt es daran, daß der AN ab dem 29.3. mehr als 4 Wochen in dieser Firma beschäftigt ist?
Muß jetzt der AG die Lohnfortzahlung vom 29.3. - 31.3. wieder übernehmen und dem AN das Krankengeld nachzahlen? Oder müßte eigentlich die KK bis zum 31.3. zahlen?

Vielen Dank und Gruß!

Hallo Thommy,

Ist hierbei von einem Bearbeitungsfehler der Krankenkasse
auszugehen, da die Krankschreibung des AN ja bis zum Freitag,
den 31.3. andauerte?

Nein.

Oder liegt es daran, daß der AN ab dem 29.3. mehr als 4 Wochen
in dieser Firma beschäftigt ist?

Ja.

Muß jetzt der AG die Lohnfortzahlung vom 29.3. - 31.3. wieder
übernehmen und dem AN das Krankengeld nachzahlen?

Nicht Krankengeld sondern Entgeltfortzahlung. Allerdings nur insofern der AN da auch gearbeitet hätte, wenn er nicht krank wäre.

Oder müßte
eigentlich die KK bis zum 31.3. zahlen?

Nö, ist schon richtig so. „(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“ http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__3.html

MfG