Die erste kurz und knapp: Wo kann ich die genaue Regelung zu dem Thema nachlesen…ich wälze mich durch hunderte Suchergebnisse und finde nur Wischi-Waschi.
Die zweite etwas aufwendiger: Die Krankenkassen übernehmen die Lohnzahlungen doch nur bis zum 12. Lebensjahr (stimmt hoffentlich). Was aber ist danach? Muß einen der Arbeitgeber dann z.B. trozdem freistellen, wenn der Gesundheitszustand des Kindes es nicht anders zuläßt (unbezahlt dann sicher)? Man hat ja als Eltern auch eine Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind.
Und wohin gehören solche Regelungen…ins Arbeitsrecht, ins Sozialrecht oder ins Versicherungsrecht?
O.k., das waren doch drei Fragen, deshalb soll es jetzt gut sein.
Arbeitsbefreiung zur Betreuung eines erkrankten Kindes.
Wenn ein Arbeitnehmer nach ärztlichem Zeugnis ein krankes Kind betreuen muss und die Betreuung durch eine andere Person nicht möglich oder zumutbar ist, sind die Voraussetzungen des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch erfüllt:
Danach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aus persönlichen Gründen für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit ohne Verschulden seine Arbeit nicht erbringen kann. Ein solcher Grund ist auch die Betreuung eines kranken Kindes, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Betreuung auf andere Weise als durch den Arbeitnehmer nicht gewährleistet werden kann. Als „verhältnismäßig nicht erheblich“ wird dabei von der Rechtssprechung in aller Regel ein Zeitraum von 5 Arbeitstagen angesehen.
Wichtig: Dieser gesetzliche Anspruch kann allerdings durch einen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Häufig wird in Tarifverträgen abschließend festgelegt, bei welchen Tatbeständen und in welchem Umfang jeweils der Arbeitnehmer unter Freistellung von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung einen Anspruch auf Arbeitsentgelt behält
Besteht kein Anspruch nach § 616 BGB oder nach Tarif- oder Arbeitsvertrag auf bezahlte Freistellung, kann ein Freistellungsanspruch nach § 45 Sozialgesetzbuch Teil V bestehen. Danach hat ein in der gesetzlichen Kranken-versicherung versicherter Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber und auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse, wenn
es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines er-krankten versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt,
eine andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen kann und
das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Dieser Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Bei mehreren zu betreuenden Kindern beträgt der Höchstanspruch 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.