Lohnfortzahlung für alle?

Hallo,

hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung, auch wenn davon nichts im Arbeitsvertrag steht?

Wie wäre es z.B. bei einem auf mehrere Monate befristeten Aushilfsarbeitsverhältnis mit sehr unregelmäßigen und wechselnden Arbeitszeiten (Servicekraft für Events, Arbeit fällt im Vorfeld, während und nach dem Event an, während dieser Zeiten durchgehender Arbeitseinsatz von 7,5 Std. täglich, dann mehrere Tage frei bis zum nächsten Event. Die Zahl der Arbeitstage je Monat richtet sich nach der Anzahl der Events und ist daher sehr unterschiedlich. Der Arbeitseinsatz wird jeweils am Ende eines Monats für den nächsten Monat geplant.)

Sind die Ansprüche - sofern Sie bestehen - von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängig? Was wäre, wenn der Arbeitnehmer 2 Monate wegen Krankheit ausfällt? Wonach würde sich die Lohnfortzahlung für den noch nicht geplanten Monat bemessen?

Bestünden Ansprüche, die vom Arbeitgeber nicht automatisch gewährt werden, bis wann kann der Arbeitnehmer sie geltend machen?

Vielen Dank schon jetzt für jede Info!

Gruß
Wolfgang

Hallo,

hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub und
Lohnfortzahlung, auch wenn davon nichts im Arbeitsvertrag
steht?

Grundsätzlich schon.

Wie wäre es z.B. bei einem auf mehrere Monate befristeten
Aushilfsarbeitsverhältnis mit sehr unregelmäßigen und
wechselnden Arbeitszeiten

Auch für den bestehen die Ansprüche.

Sind die Ansprüche - sofern Sie bestehen - von einer
Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängig?

Nein, aber von der bereits dort zurückgelegten Beschäftigungszeit.

Was wäre, wenn
der Arbeitnehmer 2 Monate wegen Krankheit ausfällt? Wonach
würde sich die Lohnfortzahlung für den noch nicht geplanten
Monat bemessen?

Gute Frage. Was ist denn zur Arbeitszeit vertraglich vereinbart?

Bestünden Ansprüche, die vom Arbeitgeber nicht automatisch
gewährt werden, bis wann kann der Arbeitnehmer sie geltend
machen?

Insofern nicht vertraglich (oder evtl. tarifvertraglich) eine Ausschlussfrist vereinbart wurde: Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres. Entgeltfortzahlung -> BGB §§ 195 + 199.

MfG