Hallo,
angenommen ein Arbeitnehmer, der laut Vertrag 24 Wochenstunden arbeitet, war einen Tag krank. Im Arbeitsvertrag steht, dass im Krankheitsfall spätestens am dritten Tag ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Dürfte der Arbeitgeber dann diesen einen Krankheitstag von geleisteten Überstunden abziehen?
Danke für eine Antwort,
Nyctea
Hallo,
Wichtig ist und bleibt, dass jeder einzelne Fehltag vom Arbeitgeber als entschuldigt anerkannt werden müßte.
Legt der Arbeitnehmer anscchließend kein Attest auf für nur einen einzelnen Fehltag vor, so könnte der AG entweder einen unentschuldigten Fehltag oder unbezahlten Urlaub eintragen. Ersteres wäre ungünstig für die Personalakte.
Wo wäre aber allgemein das Problem, wenn der AG inen unentschuldigten Fehltag notfalls aus einem Überstundenkonto auszahlt ? Meines Wissens muss der AG einen Krankheitstag nur als solchen berücksichtigen, wenn dafür vom Arzt dann auch ein entsprechendes Attest ( eine AU ) vorgelegt wird.
mfg
Ennlo
Her, schmeiß’ Hirn 'ra…
Meines Wissens muss der AG einen Krankheitstag nur
als solchen berücksichtigen, wenn dafür vom Arzt dann auch ein
entsprechendes Attest ( eine AU ) vorgelegt wird.
… mal wieder so ein Möchtegernexperte, der Meinen mit Wissen verwechselt.
Fürs Erste soltest Du mal den Text des § 5 EFZG lesen (und auch versuchen zu verstehen)
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
Und dann solltest Du kapiert haben, daß der AG zuerst mal nix ausdrücklich „anerkannt“ haben muß, wenn der AN sich an die gesetzlichen Regeln hält. In diesem Fall ist dann die Verrechnung mit Ü’Std. schlicht und einfach unzulässig.
Etwas Anderes muß entweder vorher vereinbart oder aber gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 vom AG ausdrücklich verlangt worden sein. Im UP war aber nur die Rede von der Vorlage ab dem dritten Tag.
mfg
Kopfschüttelnd
Ennlo
Wolfgang
Spekulatius
Hallo
Bisher kann die Frage nicht beantwortet werden.
Im Arbeitsvertrag steht, dass
im Krankheitsfall spätestens am dritten Tag ein ärztliches
Attest vorgelegt werden muss.
Wichtig für die Beantwortung der Frage ist nicht wann das Attest vorgelegt werden, sondern ab wann eine ärztliche Bescheinigung gelten muß.
Beispiel: … ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bestätigung einzuholen und diese spätestens am dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorzulegen…
=> Die AU muß dem AG wie hier erfragt erst am dritten Tag vorgelegt werden. Dennoch muß der AN ab dem ersten Tag der AU diese auch ärztlich attestiert haben.
Wie lautet die fiktive Formulierung also im vollständigen konkreten Wortlaut?
Gruß,
LeoLo
*räusper*
Hallo Wolfgang
Im
UP war aber nur die Rede von der Vorlage ab dem dritten Tag.
Siehe mein post oben. Die „Vorlage“ der AU ist nicht zwingend deckungsgleich mit dem Zeitraum, den die AU umfassen muß.
Mit dem Rest hast Du natürlich vollkommen recht.
Gruß,
LeoLo
Hallo,
die fiktive Formulierung würde so lauten:
Bei Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich, möglichst vor Arbeitsbeginn, telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.
Im Falle der Erkrankung hat der Arbeitnehmer darüber hinaus innerhalb einer Frist von drei Tagen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber hiervon unverzüglich zu unterrichten und innerhalb von drei Arbeitstagen dem Arbeitgeber eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Wie lautet die fiktive Formulierung also im vollständigen
konkreten Wortlaut?Gruß,
LeoLo
Steht die Nachweispflicht einer AU am Dritten Tag nicht im Widerspruch dazu, dass der vorher bescheinigte Zeitraum vorher beginnen muss?
Schliesslich darf feine AU nur in absoluten Ausnahmefällen vom Arzt rückwirkend festgestellt werden.
Hallo HighQ,
Steht die Nachweispflicht einer AU am Dritten Tag nicht im
Widerspruch dazu, dass der vorher bescheinigte Zeitraum vorher
beginnen muss?
Da hat LeoLo schon recht, wenn du genau liest. Es geht zuerst mal gar nicht um eine rückwirkende AUB, sondern um den Unterschied von Mitteilung der AU (unverzüglich) und dem Nachweis , sprich dem spätesten Zeitpunkt des Zugangs/der Vorlage der AUB beim AG.
Wenn der AG die Vorlage der AUB spätestens am dritten Tag verlangt, sagt das erst mal noch nichts darüber aus, wann diese ausgestellt wurde bzw. ausgestellt werden soll.
&Tschüß
Hallo
Da ist es so, wie so oft… Es ist der Wille der Parteien auszulegen. Meines Erachtens möchte der AG alle AU-Tage ärztlich attestiert haben. 100% eindeutig sagt er dies aber leider nicht, so daß er Gefahr läuft, daß diese Unklarheit im Falle eines Streites zu seinen Lasten geht. Die Worte „ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit“ hätten hier für Klarheit gesorgt.
Gruß,
LeoLo