eine Mitarbeiterin verletzt sich in ihrer Freizeit am Finger (Pferdebiss) und geht trotz mehrfacher Aufforderung durch den Arbeitgeber erst nach einer Woche zum Arzt. Der Finger ist mittlerweile so entzündet, dass die Mitarbeiterin sechs Wochen ausfällt. Ist es tatsächlich Sache des Arbeitgebers, diese sechs Wochen den Lohn fortzuzahlen oder hat der Mitarbeiter nicht die Pflicht, seine Gesundheit aktiv zu erhalten?
Hallo,
Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist da im Grunde recht eindeutig, da es im § 3 Abs. sagt: (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, usw. usf.
Das Problem für den AG wird sein, den ganzen Spaß beweisen zu können. Aber er kann ja einfach erstmal nicht zahlen und sich verklagen lassen. Dann muss der AN nachweisen, dass er einen Anspruch hat.
Grüße
Hallo,
offenbar konnte sie aber trotz der Verletzung ihrer Tätigkeit weiter nachkommen und hat für ihre Arbeit auch das Gehalt bekommen.
Nein, der Arbeitgeber muss hier seine Lohntorfzahlungspflicht erfüllen.
Viellicht hätte er auch intensiver auf den „Arztbesuch“ drängen müssen.
In diesem Zusammenhang - es ist durchaus in der heutigen Zeit üblich, dass Arbeitnehmer nicht mehr wegen jedem Anlass direkt zum Arzt gehen und sich sofort arbeitsunfähig schreiben lassen - meist wird tapfer weitergearbeitet und meist fällt es auch dem Umfeld nicht auf dass der Kollege oder die Kollegin eigentlich arbeitsunfähig ist, bis es dann eben nicht mehr geht, und dann soll auf sechs Wochen Entgelt verzichtet werden ??
Gruss
Czauderna
Das Problem für den AG wird sein, den ganzen Spaß beweisen zu
können.
es besteht eine mitwirkungspflicht des AN, die geschehensabläufe darzustellen und mitzuteilen. kommt er dem nicht nach, wird seine obliegenheitsverletzung vermutet.
Das Problem für den AG wird sein, den ganzen Spaß beweisen zu können.
es besteht eine mitwirkungspflicht des AN, die
geschehensabläufe darzustellen und mitzuteilen. kommt er dem
nicht nach, wird seine obliegenheitsverletzung vermutet.
Trotzdem muss der AG das erstmal darlegen, dass überhaupt eine solche Verletzung vorliegt. Und es ist durchaus in Deutschland so, dass Arbeitsgerichte doch sehr AN-freundlich unterwegs sind. Es gibt die tollsten Urteile, wo man sich als normaler Mensch an die Birne fasst, was ein AG trotz offenkundiger Fehler des AN zahlen muss.
es besteht eine mitwirkungspflicht des AN, die
geschehensabläufe darzustellen und mitzuteilen. kommt er dem
nicht nach, wird seine obliegenheitsverletzung vermutet.Trotzdem muss der AG das erstmal darlegen, dass überhaupt eine
solche Verletzung vorliegt.
nein, muss er nicht.
die darlegeungs- und beweislast für das vorliegen einer krankheit trägt der AN, schließlich handelt es sich um ein anspruchsbegründendes tatbestandsmerkmal…
die tatsache, dass der pferdebiss mit „verschulden“ erfolgte, wird der AG höchst wahrscheinlich nicht darlegen und beweisen können. dies ist aber wohl auch nicht eine krankheit gewesen…
anders ist es aber bei der entzündung der verletzung, die zur arbeitsunfähigkeit führt.
es bestehen gute aussichten, dass die obliegenheitsverletzung nachgewiesen kann, wenn man nach einer solchen verletzung trotz verschlimmerung nicht zum arzt geht…
es besteht eine mitwirkungspflicht des AN, die geschehensabläufe darzustellen und mitzuteilen. kommt er dem nicht nach, wird seine obliegenheitsverletzung vermutet.
Trotzdem muss der AG das erstmal darlegen, dass überhaupt eine solche Verletzung vorliegt.
nein, muss er nicht. die darlegeungs- und beweislast für das vorliegen einer krankheit trägt der AN, schließlich handelt es sich um ein anspruchsbegründendes tatbestandsmerkmal…
Der AN legt einen Krankenschein vor. Mehr muss er erstmal nicht darlegen und beweisen. Er muss ja nicht mal den Grund der AU-Schreibung angeben. Und wenn der AG nun nicht zahlen will, muss er eben darlegen, dass die Krankschreibung, jetzt nach x Wochen, auf ein Verschulden, welches auch in einem Unterlassen bestehen kann, zurückzuführen ist.
anders ist es aber bei der entzündung der verletzung, die zur arbeitsunfähigkeit führt.
es bestehen gute aussichten, dass die obliegenheitsverletzung nachgewiesen kann, wenn man nach einer solchen verletzung trotz verschlimmerung nicht zum arzt geht…
Aha. Trotzdem wird es doch für den AG leichter den AN nachweisen zu lassen, dass diesem kein Verschulden trifft, als selber nachweisen zu müssen, dass den AN ein Verschulden trifft.
Erst recht vor einem Arbeitsgericht, welches tendenziell eher AN-freundlich ist.
Aber vielleicht hat der AG solche Fälle auch einkalkuliert und ihn interessiert das gar nicht.
Grüße