Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsausgleich

Hallo,
vorab einige Infos zur Situation:
ich war seit 3 1/2 Jahren bei derselben Firma tätig. Rechtlich gesehen läuft das Konstrukt so, dass man bestenfalls 2 Jahresvertröge bekommt, danach in einer Zeitarbeitsfirma nochmal maximal 1 1/2 Jahre und dann unbefristet übernommen wird oder eben auch nicht.
Mein offizieller Arbeitgeber war also bis vor kurzem die Zeitarbeitsfirma, eine Übernahme fand nicht statt. Da ich im letzten Monat während meines Urlaubs krank geschrieben war, steht mir noch fast mein gesamter bisher noch nicht genommener Jahresurlaub zu.
Die Zeitarbeitsfirma ist zur Zeit im Kurzarbeitermodus, die Firma, bei der ich beschäftigt bin aber nicht, da heißt ich habe auch in den Vormonaten meine normale Stundenzahl gearbeitet.
Der Arbeitgeber hat nun voher gemeldete Krankheitstage als Kurzarbeitstage gerechnet , also quasi nur 60 % des Nettogehaltes anstatt der normalen Lohnfortzahlung gezahlt und wird dies wohl auch bei der Krankschreibung des letzten Monats tun.
Kann er das, bzw. ist dies aufgrund der Coronagesetzgebung rechtens?
Eine 2. Frage ergibt sich aufgrund der angekündigten Auszahlung des noch ausstehenden Urlaubs.
Die Verträge besagten, dass im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht nur der vereinbarte Bruttostundenlohn bezahlt werden, sondern auch die regelmäßig anfallenden Provision, errechnet aus dem Durchnitt der letzten Monate. Auch das Arbeitslosengeld wird ja nach diesem Gesamtgehalt berechnet. Diese Provision soll nun plötzlich wegfallen und als Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub nur der Stundenlohn bezahlt werden.
Auch hier die Frage: ist dies offensichtlich rechtswidrig oder evtl. aufgrund der Coronakrise möglich?
Vielen Dank im Voraus

Hallo,

Wenn der Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeit einführt, dann wird auch die Entgeltfortzahlung (nach dem „Lohnausfallprinzip“) an das Kurzarbeitergeld angepasst.
Bei Arbeitnehmerüberlassung zählen hierbei immer die Verhältnisse beim Arbeitgeber Zeitarbeitsfirma, nicht beim Einsatzbetrieb.

Für die Berechnung des Urlaubsentgelts zählen die Vorschriften des § 11 BUrlG
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html
von denen nicht zum Nachteil des AN abgewichen werden darf - auch nicht in Pandemiezeiten.
Mit Ausnahme von Überstunden zählen alle unregelmäßigen Lohnbestandteile wie zB Prämien, Boni, Provisionen oder Zeitzuschläge mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen dazu.

&tschüß
Wolfgang

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So wie ich es verstanden habe, hat er trotz angemeldeter Kurzarbeit (beim Arbeitgeber) im Einsatzbetrieb bis zur Erkrankung / bis zum Urlaub Vollzeit gearbeitet.

Wäre das dann nicht anders zu bewerten?

Hallo,

natürlich muß tatsächlich geleistete Arbeit auch immer vergütet werden.

&tschüß
Wolfgang

Ups, du hast mich falsch verstanden.

Zunächst einmal der Sachverhalt, so wie ich ihn verstanden habe:

Entleiher meldet Kurzarbeit an.
Fragesteller arbeitet beim Einsatzbetrieb Vollzeit.
Eventuell gibt es auch einen Dienstplan, in dem festgehalten ist, dass er dort in den nächsten Wochen Vollzeit zu arbeiten hat.
AN nimmt Urlaub / wird krank - und auf wundersame Weise wird aus dem eigentlich in Vollzeit eingesetzten Arbeitnehmer ein Kurzarbeiter.
Vielleicht wird an Stelle des Erkrankten ja auch ein anderer AN in dieser Anstellung eingesetzt und arbeitet Vollzeit.

So ganz klar ist nicht, was eigentlich passiert ist. Aber wenn Arbeitnehmer grundsätzlich voll arbeiten, aber im Falle von Krankheit oder Urlaub direkt auf Kurzarbeit gesetzt werden, dann hört sich das für mich schon sehr missbräuchlich an.

Danke soweit für die Auskünfte und die Diskussion. Eine Frage noch an @Albarracin:
Ich interpetiere das „Lohnausfallprinzip“ so, dass damit der tatsächliche Lohnausfall des AN gemeint ist.
Da ich z.B. während einer 14-tägigen AU tatsächlich für diese Stunden laut Einsatzplan auch eingeplant war, wie im Übrigen für den kompletten Rest des Monats auch, hätte ich diese Stunden normalerweise also auch arbeiten müssen und habe somit auch den kompletten Lohnausfall und nicht nur den Lohnausfall durch eine fiktve Kurzarbeit, die auf mich und meine Arbeitszeit zu keinem Zeitpunkt zutraf… Müßte in diesem Fall also nicht die „normale“ Lohnfortzahlung geleistet werden?

Hallo,

das

ist so grundsätzlich richtig. War ein AN zur Arbeit eingeteilt, dann ist bei AU diese eingeteilte Arbeit Grundlage der LFZ.

&tschüß
Wolfgang

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