HYPOTHESE: ein Bekannter hatte in einem Betrieb einen Arbeitsunfall.Die Kosten für die Behandlung durch den Arzt sowie die Krankenhauskosten werden übernommen von der zuständigen Berufsgenossenschaft. Der Bekannte wird in diesem Betrieb nach Bedarf eingesetzt und hat keine festgelegte Arbeitszeit, was einen monatlich jeweils differierenden Lohn nach sich zieht. Allerdings wird er regulär nach Lohnsteuerklasse 1 abgerechnet und alle relevanten Abzüge (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung z.B.) werden vom Arbeitgeber getätigt. Ist der Arbeitgeber nun nach dem Arbeitsunfall des Bekannten verpflichtet, eine Lohnfortzahlung bzw. einen Ausgleich für den Entgeldausfall zu leisten? Und wenn ja: in welcher Höhe?
Hallo,
ja, bei dieser Konstellation ist der arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung grundsätzlich verpflichtet und dies im allgemeinen für sechs Wochen. Dann zahlt die Krankenkasse im Auftrag der BG.Verletztengeld.
Was die Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes durch den Arbeitgeber angeht
sage ich mal, dass hier eine Durchschnittsberechnung erfolgen muss, bin mir allerdings nicht ganz sicher.
Gruss
Czauderna
Was die Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes durch den
Arbeitgeber angeht
sage ich mal, dass hier eine Durchschnittsberechnung erfolgen
muss, bin mir allerdings nicht ganz sicher.
Da kannst Du Dir dann grundsätzlich sicher sein, wenn es sich tatsächlich um einen Fall ohne Festlegung der wöchentlichen oder monatlichen Regelarbeitszeit handelt und noch keine Einsatzplanung erfolgt ist.
So schreibt zB Treber, „EFZG“, 2. Aufl. 2007 in Rn 19 zu § 4: „Bei Arbeit auf Abruf (§12 TzBfG) oder bei kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit… ist zunächst die bereits festgelegte Arbeitszeit Maßstab für die Berechnung der Entgeltfortzahlung. Fehlt es an einer solchen Festlegung, ist auf die Durchschnittswerte der Vergangenheit zurückzugreifen. Dabei erscheint ein Rückgriff auf die vergangenen drei Monate als ausreichend.“
Der ErfK äußert sich in Rn 10 zu § 4 grundsätzlich ähnlich, weist aber darauf hin „… der AG kann jederzeit darlegen und im Streitfall beweisen, daß der AN im Zeitraum der Verhinderung gar nicht oder abw. eingesetzt worden wäre.“