Lohnfortzahlung Infektionsschutzgesetz

Hallo liebe Spezialisten,

nach dem Infektionsschutzgesetz kann jemandem die Ausübung seines Berufes verboten werden, im Falle einer Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Kindergärten kann dies sogar dann eintreten wenn der Arbeitnehmer gar nicht selbst erkrankt ist sondern jemand in der häuslichen Gemeinschaft.

Wie ist hier die Situation bezogen auf die Lohnansprüche. Wenn der Arbeitnehmer selbst gar nicht krank ist, dann steht ihm wohl keine Lohnfortzahlung für den Krankheitsfall zu und wenn die im Haushalt lebende erkrankte Person deretwegen die „Quarantäne“ verhängt wird kein darum pflegebedürftiges Kind ist, kommen wohl auch die bis zu sechs Tage dafür, die irgendwo anders in einem Gesetz stehen, auch nicht in Frage.

Darf der Arbeitgeber also etwa einer Erzieherin, deren sagen wir mal Ehemann an einer der entsprechenden Krankheiten leidet, die Abwesenheitstage vom Lohn abziehen?

Gruß
Werner

Hallo,

wenn kein Fall von § 616 BGB vorliegt (Pflege erkrankter Familienangehöriger kann auch der Mann sein) oder § 616 BGB ausgeschlossen ist (durch den Arbeits- oder einen anwendbaren Tarifvertrag oft der Fall) besteht bei Anordnung von Quarantäne/beruflichem Tätigkeitsverbot gem. §§ http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/ifsg/p30.htm, http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/ifsg/p31.htm durch die zuständige Behörde (Höchstfrist von 6 Wochen) Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigung längstens für 6 Wochen durch Arbeitgeber anstelle der zuständigen Behörde und einen korrespondierenden Erstattungsanspruch des Arbeitgebers (http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/ifsg/p56.htm).

VG
EK

Vielen Dank
Hallo,

das war sehr hilfreich.

Du verweist auf behördlich Anordnung.
Heißt das, dass ein bloßes befolgen des Gesetzestextes, also zu Hause bleiben, wenn jemand im Haushalt z.B. an Masern erkrankt ist (ggf. mit hausärztlichem Attest dieser Erkrankung) reicht zur Geltendmachung nicht aus, sondern es muss eine „Ausschlussandordnung“ des Gesundheitsamtes vorliegen?

Gruß
Werner