Lohnfortzahlung: Kürzung um ersparte Aufwendungen

Guten Tag liebe Wissende,

vielleicht könnt Ihr mir Folgendes zum Thema Schadensersatz erklären:

Ich bin über eine entsprechende Fallbesprechung im Internet „gestolpert“ und finde diese aber auch nach intensiver Suche nicht wieder :frowning:. Mich interessiert aber immer noch eine Erklärung, denn das Ergebnis (s. u.) scheint völlig unstrittig zu sein. Ich verstehe nur nicht warum. Also:

Ein Arbeitnehmer wird durch das Verschulden eines Dritten verletzt und ist 4 Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber muss ihm nach dem EntgFG sein Gehalt fortzahlen. Der Arbeitgeber kann nun aber diese Entgeltfortzahlung aus übergeleitetem Anspruch bei dem Dritten bzw. seiner Versicherung als Schadensersatz geltend machen.
Nun erstattet der Dritte/ die Versicherung dem Arbeitgeber nur einen Teil seines Schadens, weil sie von dem Nettogehalt des Arbeitnehmers die ersparten Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit, auswärtige Verpflegung etc. abzieht. Schließlich soll der Geschädigte nicht besser gestellt werden…

Bis hier ist mir die Argumentation völlig klar und einleuchtend.

ABER: Warum hat der Arbeitgeber gegenüber dem Dritten bzw. seiner Versicherung keinen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der darüberhinaus forgezahlten Bruttobezüge?
Warum wird ein Schädiger zu Lasten des Arbeigebers hier von der Haftung freigestellt? Einfach nur einen Hinweis auf das „unternehmerische Risiko“ finde ich zu lapidar, dies wird ja schon in allen Fällen getragen, in denen es kein Verschulden eines Dritten gibt (und der Arbeitgeber auch nicht schuld ist).
Und warum ist dies völlig unstrittig?

Liebe Grüße

Trillian

Hallo,

ABER: Warum hat der Arbeitgeber gegenüber dem Dritten bzw.
seiner Versicherung keinen eigenen Schadensersatzanspruch
wegen der darüberhinaus forgezahlten Bruttobezüge?
Warum wird ein Schädiger zu Lasten des Arbeigebers hier von
der Haftung freigestellt? Einfach nur einen Hinweis auf das
„unternehmerische Risiko“ finde ich zu lapidar, dies wird ja
schon in allen Fällen getragen, in denen es kein Verschulden
eines Dritten gibt (und der Arbeitgeber auch nicht schuld
ist).
Und warum ist dies völlig unstrittig?

ganz einfach: Weil das BGB in Fällen, wo vor der Schädigung kein Schuldverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger (des AN) bestand, grundsätzlich keine Haftung für reine Vermögensschäden vorsieht. § 823 Abs. 1 BGB verlangt da eine Verletzung eines absoluten Rechts des Arbeitgebers, eine Körperverletzung des AN reicht nicht.

VG
EK

Herzlichen Dank (owT)!