Hallo Alexandra,
anbei Auszüge von wikipedia und biallo.de
Anspruch, Voraussetzungen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte. Dies umfasst auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit bis zu 400 Euro Verdienst im Monat.
Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
* Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen (In Tarifverträgen kann von dieser Frist abgesehen werden, so bspw. im TVöD - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - geschehen).
* Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein, d. h. er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. So kann beispielsweise eine Heiserkeit bei einer Sängerin, nicht aber bei einer Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten.
* Die Arbeitsunfähigkeit muss Folge einer Krankheit sein.
* Der Arbeitnehmer darf seine auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben, wobei hier ein „grober Verstoß“ gemeint ist. Der eine Erkältung verursachende Spaziergang im Regen reicht beispielsweise nicht aus, der auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführende Verkehrsunfall schon. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgFG gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Dauer der Entgeltfortzahlung [Bearbeiten]
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen. Danach wird von der Krankenkasse Krankengeld bezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer wieder an der Krankheit erkrankt, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind. Falls der Arbeitnehmer jedoch zwischen zwei einzelnen Erkrankungen länger als sechs Monate wieder gearbeitet hat, dann beginnt der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch erneut.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; dies gilt jedoch nicht, wenn dem Arbeitnehmer wegen der Erkrankung gekündigt wird oder wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde fristlos kündigt (§ 8 EntgFG).
Berechnung der Entgelthöhe
Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre; (Überstunden werden allerdings nicht berücksichtigt (§ 4 EntgFG). Bei der Lohnfortzahlung müssen regelmäßige Überstunden berücksichtigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (siehe Grundsatzurteil Az. 5 AZR 457/00)
Gemäß § 4 Abs. 4 EntgFG kann tariflich davon abgewichen werden, insbesondere kann das ggf. praktischere Vorverdienstprinzip (Referenzprinzip) vereinbart werden, wonach der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit maßgebend ist.
Wie beim „normalen“ Arbeitsentgelt müssen bei der Entgeltfortzahlung ebenfalls Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden (Bruttoanspruch).
An kranke Bezieher von Arbeitslosengeld I muss die Krankenkasse auch dann noch Krankengeld weiterzahlen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I in der Zeit der Krankheit endet. Dies hat das Bundessozialgericht in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 2. November 2007 entschieden.
„Warum soll ich mich während der Arbeitslosigkeit denn krank melden?“, fragen sich gerade ältere Arbeitslose oft. Wer sich bei Arbeitsunfähigkeit nicht krank meldet, wenn er ALG I bezieht, begeht aber einen folgenschwerer Irrtum. Das gilt vor allem für diejenigen, die bei Krankheitsbeginn nur noch für kurze Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Denn das Bundessozialgericht hat nun entschieden: Wenn ein Versicherter an dem Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich krankengeldberechtigt war, kann er diesen Anspruch voll (maximal für 78 Wochen – gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit) ausschöpfen, sofern seine Krankheit so lange dauert.
Krankenkasse lehnt Zahlung ab
Im zu entscheidenden Fall ging es um einen ALG-I-Bezieher, der Ende Mai 2005 „wegen einer akuten Belastungssituation“ von seinem Neurologen krank geschrieben worden war. Arbeitslosengeld I wird im Krankheitsfall – ähnlich wie Lohn – maximal sechs Wochen lang fortgezahlt, wobei in dieser Sechs-Wochen-Frist der Anspruch auf ALG I weiter verbraucht wird. Da der Betroffene nach seiner Krankschreibung nur noch eine Woche Geld von der Arbeitsagentur beanspruchen konnte, beantragte er anschließend bei seiner Krankenkasse (AOK) Krankengeld für die weitere Dauer der Krankschreibung. Die Kasse lehnte dies aber mit der Begründung ab, der Betroffene habe nach Ende seines Bezuges von ALG I keinen Anspruch auf ALG II gehabt.
Anspruch bei ALG-I-Beginn entscheidend
Dies spiele für den Krankengeldanspruch keinerlei Rolle, befand dagegen das BSG. Es komme für den Anspruch auf Krankengeld alleine darauf an, ob zu Beginn des Bezugs Anspruch auf Krankengeld bestanden haben. Dies gelte schließlich auch für (Noch-)Beschäftigte. Bei ihnen müsse das Krankengeld auch dann noch weitergezahlt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Krankheit endet. Genauso muss laut BSG verfahren werden, wenn bei Arbeitslosen der Anspruch auf ALG I in der Krankheitszeit endet (Aktenzeichen: B 1 KR 38/06 R).
Grüße
Rainer Wißkirchen