Lohnfortzahlung und Krankengeld

Wie sieht die Berechnung der Lohnfortzahlung und das Krankengeld in diesem Fall aus:

Ein Arbeitnehmer wird arbeitlos, bezieht ALGI und findet erst nach einem Jahr eine neue Stelle. Er besitzt noch einen Restanpsruch von zwei Monaten ALGI. Ein paar Tage nachdem er die neue Arbeit angetreten hat wird er krank. Die Krankheit dauert lange.
Wie sieht hier der Anspreuch auf Lohnfortzahlung aus?
Was wenn die Krankheit länger als 6 Wochen dauert?

Entschuldigung aber das ist nicht mein Gebiet. Aber nach meinen Kenntnissen ist mit Beginn des Arbeitsvertrages (nach Antritt der Arbeit gültig) auch nur dieses Vertragsverhältnis maßgeblich.

MfG
U.R.

Wie sieht die Berechnung der Lohnfortzahlung und das
Krankengeld in diesem Fall aus:

Ein Arbeitnehmer wird arbeitlos, bezieht ALGI und findet erst
nach einem Jahr eine neue Stelle. Er besitzt noch einen
Restanpsruch von zwei Monaten ALGI. Ein paar Tage nachdem er
die neue Arbeit angetreten hat wird er krank.

Hallo Alexandra,

anbei Auszüge von wikipedia und biallo.de

Anspruch, Voraussetzungen

Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte. Dies umfasst auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit bis zu 400 Euro Verdienst im Monat.

Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

* Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen (In Tarifverträgen kann von dieser Frist abgesehen werden, so bspw. im TVöD - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - geschehen).
* Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein, d. h. er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. So kann beispielsweise eine Heiserkeit bei einer Sängerin, nicht aber bei einer Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten.
* Die Arbeitsunfähigkeit muss Folge einer Krankheit sein.
* Der Arbeitnehmer darf seine auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben, wobei hier ein „grober Verstoß“ gemeint ist. Der eine Erkältung verursachende Spaziergang im Regen reicht beispielsweise nicht aus, der auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführende Verkehrsunfall schon. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgFG gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

Dauer der Entgeltfortzahlung [Bearbeiten]

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen. Danach wird von der Krankenkasse Krankengeld bezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer wieder an der Krankheit erkrankt, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind. Falls der Arbeitnehmer jedoch zwischen zwei einzelnen Erkrankungen länger als sechs Monate wieder gearbeitet hat, dann beginnt der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch erneut.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; dies gilt jedoch nicht, wenn dem Arbeitnehmer wegen der Erkrankung gekündigt wird oder wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde fristlos kündigt (§ 8 EntgFG).
Berechnung der Entgelthöhe

Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre; (Überstunden werden allerdings nicht berücksichtigt (§ 4 EntgFG). Bei der Lohnfortzahlung müssen regelmäßige Überstunden berücksichtigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (siehe Grundsatzurteil Az. 5 AZR 457/00)

Gemäß § 4 Abs. 4 EntgFG kann tariflich davon abgewichen werden, insbesondere kann das ggf. praktischere Vorverdienstprinzip (Referenzprinzip) vereinbart werden, wonach der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit maßgebend ist.

Wie beim „normalen“ Arbeitsentgelt müssen bei der Entgeltfortzahlung ebenfalls Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden (Bruttoanspruch).

An kranke Bezieher von Arbeitslosengeld I muss die Krankenkasse auch dann noch Krankengeld weiterzahlen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I in der Zeit der Krankheit endet. Dies hat das Bundessozialgericht in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 2. November 2007 entschieden.
„Warum soll ich mich während der Arbeitslosigkeit denn krank melden?“, fragen sich gerade ältere Arbeitslose oft. Wer sich bei Arbeitsunfähigkeit nicht krank meldet, wenn er ALG I bezieht, begeht aber einen folgenschwerer Irrtum. Das gilt vor allem für diejenigen, die bei Krankheitsbeginn nur noch für kurze Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Denn das Bundessozialgericht hat nun entschieden: Wenn ein Versicherter an dem Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich krankengeldberechtigt war, kann er diesen Anspruch voll (maximal für 78 Wochen – gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit) ausschöpfen, sofern seine Krankheit so lange dauert.
Krankenkasse lehnt Zahlung ab

Im zu entscheidenden Fall ging es um einen ALG-I-Bezieher, der Ende Mai 2005 „wegen einer akuten Belastungssituation“ von seinem Neurologen krank geschrieben worden war. Arbeitslosengeld I wird im Krankheitsfall – ähnlich wie Lohn – maximal sechs Wochen lang fortgezahlt, wobei in dieser Sechs-Wochen-Frist der Anspruch auf ALG I weiter verbraucht wird. Da der Betroffene nach seiner Krankschreibung nur noch eine Woche Geld von der Arbeitsagentur beanspruchen konnte, beantragte er anschließend bei seiner Krankenkasse (AOK) Krankengeld für die weitere Dauer der Krankschreibung. Die Kasse lehnte dies aber mit der Begründung ab, der Betroffene habe nach Ende seines Bezuges von ALG I keinen Anspruch auf ALG II gehabt.

Anspruch bei ALG-I-Beginn entscheidend

Dies spiele für den Krankengeldanspruch keinerlei Rolle, befand dagegen das BSG. Es komme für den Anspruch auf Krankengeld alleine darauf an, ob zu Beginn des Bezugs Anspruch auf Krankengeld bestanden haben. Dies gelte schließlich auch für (Noch-)Beschäftigte. Bei ihnen müsse das Krankengeld auch dann noch weitergezahlt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Krankheit endet. Genauso muss laut BSG verfahren werden, wenn bei Arbeitslosen der Anspruch auf ALG I in der Krankheitszeit endet (Aktenzeichen: B 1 KR 38/06 R).

Grüße

Rainer Wißkirchen

Hallo Alexandra,
bei dieser Frage muss ich leider passen, keine Ahnung!
Über solche Dinge wissen am besten die Betriebsräte oder die Gewerkschaft Bescheid!

Viel Erfolg bei der Suche wünscht

Adelbert

Hallo,
leider betrifft Deine Anfrage nicht mein Fachgebiet.
Sorry und Gruß

hallo

grundsätzlich
innerhalb der ersten 4 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ab der 5. Woche besteht Anspruch auf 6 Wochen EFZ durch den Arbeitgeber.
Weshalb dauert die Krankheit länger und weshalb steht das jetzt schon fest. Krankenkassen reagieren meist sehr empfindlich, wenn Arbeitsunfähigkeit kurz vor Ablauf des ALG-Anspruches auftritt,da hier künstlich der Anspruch verlängert werden soll. Meist erfolgt eine Einladung zum Medizinischen Dienst. Auf jeden Fall rechtzeitig Leistungen nach dem SGB II beantragen.

Hallo,

in den ersten 4 Wochen der AU zahlt die Krankenkasse. Also max. 28 Tage gerechnet vom Begin der Beschäftigung. Danach m,uss der AG 6 >Wochen Lohnfortzahlung leisten. Danach tritt wieder die Kasse als Krankengeldzahler ein.

Viele Grüsse

Jürgen

> Hallo Alexandra,
> Zunächst der Hinweis von mir, daß dies nicht mein
> Spezialgebiet ist, also hole Dir auf jeden Fall noch
> eine weitere Meinung ein.

Wie sieht die Berechnung der Lohnfortzahlung und das
Krankengeld in diesem Fall aus:

Ein Arbeitnehmer wird arbeitlos, bezieht ALGI und findet erst
nach einem Jahr eine neue Stelle. Er besitzt noch einen
Restanpsruch von zwei Monaten ALGI. Ein paar Tage nachdem er
die neue Arbeit angetreten hat wird er krank. Die Krankheit
dauert lange.

> In diesem Fall ist es meines Erachtens unerheblich,
> ob jemand noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder
> nicht. Solange der Mitarbeiter noch im
> Arbeitsverhältnis steht, hat er nach den sechs Wochen
> zunächst Anspruch auf Krankengeld, wobei dies im
> Falle eines Arbeitsunfalls oder einer
> Berufskrankheit(als Ursache für die Krankheit) von
> der Berufsgenossenschaft gezahlt wird, andernfalls
> von der Krankenkasse.

Wie sieht hier der Anspreuch auf Lohnfortzahlung aus?
Was wenn die Krankheit länger als 6 Wochen dauert?

> Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung über die
> gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen hinasu gibt
> es meines Wissens nicht; hier kommen dann
> entsprechende privat abzuschliessende Versicherungen
> zum Tragen.

Gruß, Markus