Hallo guten Morgen,
folgendes Geschehen:
Arbeiter nimmt im Juni 3 Wochen (13 Tage Urlaub wegen Feiertagen) Sommerurlaub (Hochzeitsurlaub etc.)
Er hat Anspruch auf Lohnfortzahlung in diesem Urlaub. (Anspruch Urlaubstage pro Jahr 30)
Lt. Arbeitgeber sind bis Juni erst 10 Urlaubstage angespart.
Also wurden 10 Tage bezahlt, aber 13 genommen. Daraus entstanden 3 unbezahlte Urlaubstage.
Da Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub besteht, sind bis Jahresende noch 20 vorhanden.
Wie verhält man sich bei so einem Geschehen?
Evtl. kommen Sonderregeln hinzu, da Arbeiter aufgrund von Schlechtwetter im Jahr ca. 2 Monate arbeitslos ist, jedoch Wiedereinsteller seit 7 Jahren im gleichen Unternehmen.
Hallo guten Morgen,
folgendes Geschehen:
Arbeiter nimmt im Juni 3 Wochen (13 Tage Urlaub wegen
Feiertagen) Sommerurlaub (Hochzeitsurlaub etc.)
Er hat Anspruch auf Lohnfortzahlung in diesem Urlaub.
(Anspruch Urlaubstage pro Jahr 30)
Lt. Arbeitgeber sind bis Juni erst 10 Urlaubstage angespart.
Diese „Begründung“ ist zwar nicht auszurotten, aber trotzdem kompletter Unsinn.
Also wurden 10 Tage bezahlt, aber 13 genommen. Daraus
entstanden 3 unbezahlte Urlaubstage.
Das ist prinzipiell rechtswidrig
Da Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub besteht, sind bis
Jahresende noch 20 vorhanden.
Wie verhält man sich bei so einem Geschehen?
Im UNGEKÜNDIGTEN Arbeitsverhältnis entsteht rechtlich - mit Ausnahme der Fälle nach § 7 Abs. 3 Satz 4 am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres in voller Höhe ( vergl. z. B. Arnold,Bearbeiter, BUrlG, Rz. 19)
Evtl. kommen Sonderregeln hinzu, da Arbeiter aufgrund von
Schlechtwetter im Jahr ca. 2 Monate arbeitslos ist,
Bitte genauere Angaben: Kündigung mit Wiedereinstellungsanspruch oder Wintergeld („Schlechtwettergeld“) in der Bauwirtschaft nach den §§ 209ff SGB IX ?
jedoch Wiedereinsteller seit 7 Jahren im gleichen Unternehmen.
&Tschüß
Wolfgang
Es erfolgt immer eine Kündigung mit Wiedereinstellungsanspruch, kein Schlechtwettergeld.
Arbeiter befindet sich in ungekündigter Stellung.
Gruß
Daniela
Hallo,
so ganz ohne Daten wird mir das zwar nicht klar, aber ich denke schon, daß es in diesem Fall auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ankommt. Ist allerdings das Arbeitsverhältnis am 01.01. bereits gekündigt, kann zumindest der bis zum Kündigungstermin zu beanspruchende Teilurlaub voll genommen werden - wenn der AN will, bereits im Januar. Auch in diesem Fall ist ein „Verdienen“ des anteiligen Urlaubsanspruchs monatsweise gesetzwidrig.
&Tschüß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Wolfgang,
Daten des Kündigungstermins sind immer unterschiedlich.
Mal ist die Kündigung zum 31.12. ausgestellt, mal zum 31.01. jenachdem, wieviel Aufträge noch da sind, bzw. wie das Wetter ist.
Es gibt keine festen Zeiten. Wiedereinstellung ist meist 1-2 Monate später.
Ist vor dem Kündigungstermin noch Resturlaub vorhanden, ist dieser erst zu nehmen.
Im konkreten Beispiel war die Kündigung zum 15.01.06 und die Wiedereinstellung zum 01.03.06.
Gruß Daniela
Hallo,
dann müßtet Ihr ein „Saisonbetrieb“ i. S. d. § 22 KSchG sein. Dann allerdings beginnt mit JEDER Wiedereinstellung die 6-Monats-Frist nach § 4 BUrlG bei Wiedereinstellung von Neuem. In Deinem Beispiel also kann der AN ab dem 01.09.06 den anteiligen Urlaub (10/12) für den Beschäftigungszeitraum 01.03. - 31.12. verlangen.
Gibt der AG vor dem 01.09. freiwillig mehr Urlaub, als bis dahin „erdient“, kann er die überzähligen Tage nur bis einschl. 31.08. als unbezahlt verbuchen, ab dem 01.09. muß der unbezahlte Urlaub dann mit dem Gesamtanspruch verrechnet werden.
&Tschüß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Wolfgang,
vielen Dank für die Erklärung.
Wenn 13 Tage genehmigt wurden, dann müssten die mit dem 6. Monat, also mit dem bis 31.08. „erdienten“ Urlaub abgegolten sein.
Theoretisch hätte man keinen unbezahlten Urlaub machen müssen, zumal bis Jahresende kein Urlaub mehr genommen wird.
Gruß
Daniela