Lohnkürzung und späteres Arbeitslosengeld?

Hallo Experten,

wie schaut es denn in folgendem Fall aus: Ein Arbeitnehmer ist seit 8 Jahren bei einem kleinen Unternehmen beschäftigt. Dem Unternehmen droht die Insolvenz und deshalb sollen sich alle Mitarbeiter mit einer Lohnkürzung einverstanden erklären. Einige Monate später wird der Mitarbeiter trotz Lohnkürzung betriebsbedingt gekündigt. Wie wird denn nun das Arbeitlosengeld berechnet. Bekommt der Ex-Mitarbeiter nun weniger, weil er zuvor alles getan hat, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten?

Vielen Dank!

Hallo,

er wird Einbußen haben da ihm das ALG I berechnet wird aus den letzten 12 Monaten.

Das ist wieder eine solche Situation in der man dem Gesetzgeber gerne mal ein Feuer unter dem Hintern machen würde.
Man macht was man kann und wird dann noch dafür bestraft.

Herrn Hartz hat man mit 20 Millionen für die Idee nach Hause geschickt.
Das hat nichts mit Gerechtigkeit zu tun, das ist Betrug am Menschen.
Und jemand wie dieser Mensch gehört in einen geschlossenen kleinen Raum, mit Wasser und Brot.

MfG

Hallo,

zu:

„Das ist wieder eine solche Situation in der man dem Gesetzgeber gerne mal ein Feuer unter dem Hintern machen würde.“.

Arbeitnehmer (Arbeit gebend) und Arbeitgeber (Arbeit nehmend) einigen sich. Das ganze geht den Bach runter, wie so oft …

Ich bin ja auch kein Freund „des Gesetzgebers“, aber wie soll denn ein solcher Fall deiner Meinung nach geregelt werden?

Grüße

godam

Hallo,

Ich bin ja auch kein Freund „des Gesetzgebers“, aber wie soll denn ein solcher Fall deiner Meinung nach geregelt werden?:

Naja, Arbeitnehmer einigen sich mit dem Arbeitgeber auf eine Lohnkürzung, damit das Unternehmen weiter bestehen kann und sie eine Arbeitslosigkeit (=eventuellen Leistungsbezug) vermeiden können.
Dann sollte mMn genau das auch eine Berücksichtigung bei der Berechnung des ALG spielen, wenn dieser Gehaltsverzicht keinen Erfolg zeigt und das Unternehmen schließen muss.

Bitte nicht erschlagen, wenn das nicht aktuell ist, aber es war doch vor Jahren mal so, dass man das höhere ALG bekam, wenn man nach Arbeitslosigkeit einen niedriger bezahlten Job annahm und dort innerhalb einer bestimmten Zeit wieder arbeitslos wurde (ich weiß nicht mehr ganz genau, welche einzelnen Bedingungen daran verknüpft waren).
Das ist mMn doch ein ähnlicher Fall.

Gruß

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Hallo

Ich bin ja auch kein Freund „des Gesetzgebers“, aber wie soll
denn ein solcher Fall deiner Meinung nach geregelt werden?

Das dürfte ja nicht allzu schwer sein. Die Bezüge sollten nach den Einkünften VOR der Lohnkürzung berechnet werden.

Es kann doch nicht sein, dass jemand alles unternimmt um seinen Arbeitsplatz zu erhalten und dann noch bestraft wird.

Meiner Meinung nach ist das nicht rechtens und dürfte sicherlich rechtlich keinen Bestand haben. Und wenn doch, bin ich mir sicher, dass eine Klage eine gute Erfolgsaussicht hat.

SP

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Hi,

Bitte nicht erschlagen, wenn das nicht aktuell ist, aber es
war doch vor Jahren mal so, dass man das höhere ALG bekam,
wenn man nach Arbeitslosigkeit einen niedriger bezahlten Job
annahm und dort innerhalb einer bestimmten Zeit wieder
arbeitslos wurde (ich weiß nicht mehr ganz genau, welche
einzelnen Bedingungen daran verknüpft waren).
Das ist mMn doch ein ähnlicher Fall.

Nein, das ist ein anderer Fall.

Was du meinst ist der „Bestandsschutz“ und der existiert immer noch.
Siehe http://www.zwd.de/zwd/pdf/A7Bestnd.pdf

Der UPN allerdings hat einen ERNEUTEN Anspruch auf ALG der aufgrund der letzten 12 Monate berechnet wird. Und da wird GENAU nach Lohnhöhe berechnet (Lohnkürzung hin oder her).

Grüßle,

Ralf

Hallo,

danke für die Info!

Ja, es war mir schon klar, dass das ein Unterschied ist und dass es sich hier um einen anderen Sachverhalt handelt.

Ich bezog mich auf godams Frage:

Ich bin ja auch kein Freund „des Gesetzgebers“, aber wie soll denn ein solcher Fall deiner Meinung nach geregelt werden?:

also eher ein: was könnte man denn da machen? Also total fiktiv, wenn nicht utopisch.

Gruß
Shannon

Servus,

Was könnte man denn da machen?

man könnte, um bei voraussichtlich vorübergehender Flaute Liquidität zu schonen, statt der „freihändigen“ Lohnkürzung auf das für solche Fälle gedachte Mittel der Kurzarbeit zurückgreifen. Bei Kurzarbeit müssen bestimmte Formen und Bedingungen eingehalten werden, aber wenn man aus der Kurzarbeit entlassen muss oder in die Insolvenz reist, wird für die Berechnung der Ersatzleistungen der volle Lohn hergenommen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder