Lohnkürzung wegen Kassendifferenz

Hallo liebe Forumgemeinde,

ein Arbeitnehmer ist im Kartenvorverkauf in einem Theater tätig (Unternehmensform: …Gastronomie GmbH & Co. KG).
Mitte Juli 2013 hat der Arbeitnehmer (AN) einen Kassiervorgang auf „MasterCard“ abgeschlossen, obwohl laut Aussage der Buchhaltung seiner Firma der Gast den Ticketwert Bar entrichtet hatte. Die Endabrechnung des AN am Ende des Abends weist allerdings keine Differenz auf. 8 Monate später sprach ihn die Buchhaltung auf diesen Vorfall an. Der AN kann sich aber nicht mehr an den Gast erinnern. Die Buchhaltung teilte seinem Vorgesetzen mit, dass wenn der AN sich nicht mehr entsinnen kann, die Differenz aus eigener Tasche zu bezahlen sei. Auf seiner Lohnabrechnung von Februar 2014 wurde sein Lohn um 78,00 Euro gekürzt. 78,00 Euro ist der Wert der Eintrittskarten, für die kein Zahlungseingang vorliegt, weder Bar noch per MasterCard.
Auch steht Aussage gegen Aussage, da der Gast der Meinung ist, dass die Karten bezahlt sind. Der AN soll die Zahlung auf „MasterCard“ getätigt haben, obwohl keine MasterCard-Buchung vorlag! Die Tagesabrechnung des jeweiligen Bearbeiters weiste allerdings keine Differenz auf.

Der AN hat keine Richtlinie zur Führung einer Kasse unterschrieben. Auch ist der AN der Meinung, dass dieser nicht für eine fehlende Kassendifferenz verantwortlicht gemacht werden darf und kann, zumal dieser vermeintliche Fehler nun 8 Monate zurückliegt. Darf die Buchhaltung eigenmächtig eine Lohnkürzung vornehmen und dieses in der Lohnabrechnung als Vorschluss deklarieren?

Könnt ihr helfen? Wie ist die Rechtslage?

Herzlichen Dank!

Hallo,

was ich Dir schreibe, ist meine ganz private Meinung (ich war nur Einzelhändler).

Also, das kommt mir etwas eigenartig vor.

Bei Kartenzahlung hast Du normalerweise einen Beleg, den der Zahler unterschrieben hat.
Das ist natürlich bei electronic banking nicht immer ganz so, aber Deine Kasse wirft doch einen Beleg aus.

Da stellt sich mir die Frage, wie die Kassenabrechnung stimmen konnte…

Dass man sich nach 8 Monaten nicht an einen Zahlungsvorgang erinnern kann, ist völlig normal, wer könnte das schon.

Die Beweislast in diesem Fall liegt meiner Meinung nach beim Arbeitgeber.
Insofern erscheint mir die Kürzung unrechtmäßig.

Ein anderer Aspekt liegt im Arbeits- bzw. Tarifvertrag (so dieser besteht).
Sollte tatsächlich ein Kassenmanko bestehen ist nicht in jedem Fall der Arbeitnehmer dafür haftbar.

Ich rate Dir, Beratung bei der Gewerkschaft zu suchen. Solltest Du da nicht Mitglied sein, hilft nur ein Anwalt für Arbeitsrecht (in Notfällen mit einem Beratungsschein des Amtsgerichtes).

Hallo liebe Forumgemeinde,

Hallo,

Könnt ihr helfen? Wie ist die Rechtslage?

Eine Aufrechnung ist nicht von vorneherein unzulässig. Allerdings muß im Zweifelsfall der AG dem AN schuldhaftes Handeln nachweisen.
Darüber hinaus hat der AG die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Im geschilderten Fall sollten unbedingt die vertraglichen Verjährungsfristen (im Arbeitsrecht oft „Ausschlußfristen“ genannt) geprüft werden, da diese oft nur 3 oder 6 Monate betragen und im vorliegenden Fall die Forderung des AG allein deswegen schon verjährt sein könnte.

Herzlichen Dank!

&Tschüß

Hallo liebe Forumgemeinde,

Hallo,

Könnt ihr helfen? Wie ist die Rechtslage?

Eine Aufrechnung ist nicht von vorneherein unzulässig.
Allerdings muß im Zweifelsfall der AG dem AN schuldhaftes
Handeln nachweisen.

der betroffene AN hat sich in das Thema Mankohaftung eingelesen allerdings verwirrt ihn §280 Abs. I BGB (Gläubiger bzw. AG kann den Ersatz des Schadens verlangen) sowie §280 Abs. I Satz 2 BGB (jedoch nur, wenn der Schuldner bzw. AN die Pflichtverletzung zu vertreten hat).
Was heisst das im Klartext?

Die Buchhaltung der Firma des AN konnte anhand der Abrechnung des AN (jeder AN hat einen eigenen LOGIN - mit Name und Kennwort) eine negative Kassendifferenz feststellen. Somit wurde der Negativbetrag in seiner Lohnabrechnung (wohl gemerkt als Vorschuss) aufgerechnet.
Würde da also §280 Abs. I Satz 2 BGB nicht greifen, weil sich daran erkennen lässt, dass der AN die Pflichtverletzung zu vertreten hat?

Darüber hinaus hat der AG die Pfändungsfreigrenzen zu
beachten.

der Mankobetrag lag bei 78,00 Euro (2 x 39,00 Euro)
Laut Pfändungstabelle (gültig seit 01.07.2013) übersteigt der Betrag von 78,00 Euro die Pfändungsfreigrenze bei entsprechendem Nettoeinkommen. Was kann der AN tun?

Im geschilderten Fall sollten unbedingt die vertraglichen
Verjährungsfristen (im Arbeitsrecht oft „Ausschlußfristen“
genannt) geprüft werden, da diese oft nur 3 oder 6 Monate
betragen und im vorliegenden Fall die Forderung des AG allein
deswegen schon verjährt sein könnte.

wo kann der AN die vertraglichen Verjährungsfristen nachlesen, wenn im Arbeitsvertrag des AN keine vereinbart wurden? Gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen?

Herzlichen Dank!

&Tschüß

Letztendlich sei zu sagen, dass zwischen AG und AN keine Mankoabrede besteht und dass der niedrige Nettolohn des AN keinen Spielraum für Mankogeld zulässt. Zumal ist der AN in der Annahme, dass selbst wenn eine Mankohaftung besteht, der AG zu einer Mankogeldzahlung verplflichtet sei. Ist die Annahme des AN korrekt?