lohnpfändung

Liebe/-r Experte/-in,
mich interessiert, ob bei der Berechnung des Lohnpfändungssatzes der Lebenspartner als unterhaltsberechtigte Person anzusehen ist. In meinem Fall ist es so, dass mein Lohn für die Berechnung des ALG II-Satzes bei meinem Lebenspartner mit angerechnet wird. Daraus ergibt sich für mich eine Unterhaltspflicht ihm gegenüber und ich selbst zähle dadurch auch als Leistungsempfänger. Wir gelten also als Bedarfsgemeinschaft.
Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass bei Lohnpfändung der volle Satz für Einzelpersonen anzusetzen ist, da mein Partner nicht auf der Lohnsteuerkarte erscheint.
Vielen Dank im Voraus.

Heike

der arbeitgeber hat recht. jeder haftet nur für seine eigenen schulden!