Lohnpfändung

Liebe/-r Experte/-in,

nehmen wir mal an, in einer Firma gab es einen Arbeitnehmer für den regelmäßig Lohnpfändungen eintrafen.
Weiterhin lag eine Abtretung wegen geschuldenten Unterhalt vor. Es wurde zuerst die Abtretung beglichen.

Nun scheidet dieser Arbeitnehmer aus.

2 Monate später wird dieser Mitarbeiter als freier Mitarbeiter wieder für die Firma tätig - Dienstvertrag.
Rechnungen gehen an an die Buchhaltung.
Dort liegen keine Pfändungen vor.
Übrigens keine Scheinselbstständigkeit, da ehemaliger AN nun für meherer Firmen tätig ist.

Dies erfährt nun die Personalabteilung…

Kann nun wie vorher bei der Lohnabrechnung die Pfändung vorgenommen werden und wie ist es mit dem pfändungsfreien Betrag. Gilt für Selbstständige die gleiche Tabelle wie für Arbeitnehmer oder einfach Pfändungen ignorieren, da ja Monate vorher in der Personalabteilung gelandet ?

ausgezahlter Betrag über die Buchhalung ist nun ja höher, da ehemaliger AN nun SV und Steuern selbst tragen muss.

Hallo,
einer Lohnpfändung liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Grunde. In diesem ist festgelegt, was gepfändet ist und überwiesen werden muss. Oft steht dort, dass Arbeitsentgelt gepfändet wird. Dann darf auch nur Arbeitsentgelt überwiesen werden. Ein Selbständiger erhält kein Arbeitsentgelt. Somit müßte gläubigerseitig ein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt werden, der dann auch auf andere Forderungen greift.

Bei Selbständigen gibt es keine Pfändungsfreigrenzen.

Bitte beachte, dass es sich bei meinen Erläuterungen nicht um eine Rechtsberatung handelt.

Gruß

So ein großer Experte in dieser Richtung bin ich auch nicht. Aber ich glaube nicht, dass der Auftraggeber (also der ehemalige Arbeitgeber) einfach so Geld von der Rechnung einbehalten kann.
Trotzdem kann der Gerichtsvollzieher natürlich pfänden.
Sollte eine Eidesstattliche Versicherung vorliegen, sind die neuen Einkommensverhältnisse dem Gerichtsvollzieher natürlich unverzüglich zu melden.

es ist die Frage ob in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur der Lohn des AN oder alle Vergütungen der Person grundsätzlich gepfändet werden.

Die Pfändungsgrenze gilt für alle AN und selbständigen. Der Selbständige sollte in diesem Falle keine Rechnung auf seinem Namen stellen oder einenn Antrag bei Grericht auf Pfändungsfreibetrag stellen. Dort kann er die kosten die vorher bezahlt werden müssen, wie Steuer, Krankenkasse Rente usw, geltend machen.