Lohnpfändung

Angenommen,
einem AN wird der Pfändungsbetrag , der sich aus dem Gehalt errechnet, entsprechend einbehalten. Können die Gläubiger im Rahmen der privaten Insolvenz des AN die sich am Monatsende darstellenden Bankguthaben trotzdem noch einziehen ?

Beispiel: Nettolohn
abzgl. pfändbarer Betrag
abzgl. laufende Kosten( Miete,Lebensunterhalt etc. )

=Restguthaben am Monatsende.
Steht dieses Guthaben dann immer noch dem Schuldner zur Verfügung ?

best regards
goldfinger

Hallo Goldfinger,
bei laufender Insolvenz ist eine Kontopfändung nicht mehr möglich.
Ohne Insolvenz:
Nach dem Abzug der pfändbaren Summe vom Lohn sind die Möglichkeiten des Gläubigers Geld zu pfänden, bezüglich des Lohnes, beendet. Lässt er noch das Konto pfänden, hättest Du ein Problem. Wie das dann zu regeln ist, können die Experten hier bestimmt besser beantworten. Die, die ich kenne, machen ihr Konto bis auf ein paar Teuros leer, um einer weiteren Pfändung zu entgehen, Lohn usw. kommen im Normalfall ja pünktlich auf das Konto.
MbG shiny

Hallo!

Können die Gläubiger im
Rahmen der privaten Insolvenz :des AN…

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann kein Gläubiger mehr vollstrecken. Es herrscht striktes Vollstreckungsverbot für alle vor der Eröffnung des Inso-Verfahrens entstandenen Forderungen. Gläubiger können ihre Forderungen ausschließlich beim Inso-Verwalter geltend machen. Der Schuldner darf unter gar keinen Umständen Zahlungen an Gläubiger leisten. Er würde damit seine Restschuldbefreiung in Frage stellen! Ungeachtet dessen versuchen einzelne Gläubiger schon mal, am Inso-Verfahren vorbei irgendetwas einzuziehen. Solchen Leuten muß der Schuldner sofort auf die Finger klopfen, er hat nämlich mit den Gläubigern gar nichts mehr zu tun und verweist sie an den Insolvenzverwalter.

…die sich am Monatsende
darstellenden Bankguthaben :trotzdem noch einziehen ?

Der einzige, der einzieht und verteilt, ist der Insolvenzverwalter. Dabei geht es nicht etwa kurzatmig und hinterlistig zu, daß sich der Inso-Verwalter greift, was er kriegen kann. Über das Verfahren gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Insolvenzordnung spricht nur von „angemessenem bescheidenen Lebensunterhalt“ des Schuldners. Was angemessen und bescheiden ist, hängt von den Lebensumständen des Schuldners ab, von seiner beruflichen Situation und seinem Einkommen. Wie sich die Sache im Detail gestaltet, vereinbaren Insolvenzverwalter und Schuldner miteinander. Einerseits soll der Schuldner natürlich arbeiten, damit Geld ins Haus kommt, das an die Gläubiger verteilt werden kann. Andererseits wird ein Schuldner keine Veranlassung sehen, Tag und Nacht wie wild zu arbeiten, wenn der Inso-Verwalter doof genug ist, ihm jeden Cent wegzunehmen. Ein alleinstehender arbeitsloser Schuldner in der Stadt, öffentliche Verkehrsmittel vor der Tür, wird vermutlich nicht viel mehr als den Sozialhilfesatz für seinen Lebensunterhalt beanspruchen können, während einem insolventen Selbständigen mit Frau und fünf Kindern, der seine Kunden besuchen muß, genug für angemessene Kleidung, ein dem Zweck angemessenes Fahrzeug, Mittel zur Auftragsfinanzierung, für Investitionen etc verbleiben muß, damit er arbeiten kann. Alles ist eine Frage der Absprache zwischen Inso-Verwalter und Schuldner, wobei dieser alle Verhältnisse stets transparent zu halten hat, allerdings niemals gegenüber einzelnen Gläubigern, sondern immer nur gegenüber dem Inso-Verwalter.

Gruß
Wolfgang