Lohnpfändung - einbehalten u. nicht abgeführt

Hallo

nehmen wir mal an ein AN hat eine Lohnpfändung laufen.
Der AG behält auch korrekt den pfändbaren Teil ein.
Nach mehreren Monaten erfährt der AN vom Gläubiger, dass dieser nur eine Zahlung statt mehrerer erhalten hat.

Mit anderen Worten: der AG hat die Beträge zwar einbehalten aber nicht weitergeleitet. Unterschlagung???

Der AN ist nun nicht mehr bei diesem AG beschäftigt und möchte nun eigentlich die einbehaltenen Beträge vom AG ausgezahlt bekommen.

Was für Möglichkeiten gäbe es, rein theoretisch in diesem fiktiven Fall?

Danke

Gruß
Irene

Soweit ich noch aus Studienzeiten weiß:
Der Lohnpfändung geht ein Pfändungsbeschluss voraus. Dieser wird von einem Rechtspfleger erlassen.
Ergo bindet. Der AG ist damit verpflichtet gewesen, diesem nach zu kommen. Da der AN keinen Einfluss mehr auf die Auszahlung hatte, ist dies eine Sache, in der er sich an die Stelle wenden sollte, die den Titel veranlasst (Rechtspfleger) hat. Dort wird sicherlich weiter geholfen.
Wenn der AG dann nicht nachweisen kann, dass er das Geld abgeführt hat, macht er sich m.E. strafbar. Eher gehe ich in solchen Fällen mal davon aus, dass es falsch verbucht worden ist.

Wenn der AG dann nicht nachweisen kann, dass er das Geld
abgeführt hat, macht er sich m.E. strafbar.

Ich weiß nicht, welcher Straftatbestand da in Betracht käme, aber Unterschlagung ganz sicher nicht.

Levay

Der Titel (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss), der den AG (als Drittschuldner) zugestellt worden ist, ist bindend. D.h. auch dort ist eine entsprechende Rechtsbelehrung drin.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/840.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungs-_und_%C3…

Hallo

gehen wir mal davon aus, das Geld ist vom Lohn einbehalten
aber weder

an den Gläubiger gezahlt noch falsch verbucht

sondern ganz einfach nur einbehalten und nicht gezahlt.

Wie sollte ein AN vorgehen?

Danke

Gruß
Irene

Danke, ist mir bekannt.

Das sagt aber doch nichts darüber aus, welcher Straftatbestand erfüllt ist (wenn überhaupt einer erfüllt ist).

Levay

Da ich kein Rechtsanwalt bin, würde ich hier lediglich vermuten, dass es Unterschlagung ist.
http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html

Was ist denn hier bitte die Sache? Geld auf dem Konto ist doch keine Sache, weil kein körperlicher Gegenstand.

Levay

Wie gesagt bin kein Jurist, musste nur irgendwann mal Pfändungsrecht lernen, aber denke schon, dass es Unterschlagung sein könnte. Geld im Gegensatz zu Grundstück ist beweglich.
Egal in welcher Form. Meine aber gelesen zu haben, dass hier ein Unterschied im Strafrecht und BGB gibt.

Käme dann noch Diebstahl in die Prüfung. Ist aber müßig, weil das Problem wie ich meine gerne mit den Rechtspfleger zu klären sein müsste.
Vorlage der Gehaltsbescheinigung mit dem Einbehalt.

Wie gesagt bin kein Jurist, musste nur irgendwann mal
Pfändungsrecht lernen, aber denke schon, dass es
Unterschlagung sein könnte.

Und das, obwohl ich dir gerade eben das Gegenteil erklärt habe.

Geld im Gegensatz zu Grundstück
ist beweglich.

Giralgeld ist kein körperlicher Gegenstand und damit keine Sache.

Egal in welcher Form.

Nein.

Käme dann noch Diebstahl in die Prüfung.

Ganz bestimmt nicht.

Levay

Hallo

wie sollte sich denn ein AN nun verhalten?

Normalerweise hat er ja durch die einbehaltenen Beträge seine Schuld gemindert, was aber in diesem Fall nicht geschehen ist.
Er hat zwar weniger Geld erhalten - aber seine Schuld ist trotzdem nicht geringer geworden, da die einbehaltenen Beträge nicht abgeführt wurden.
Mit anderen Worten: der AG hat Gelder einbehalten, aber nicht abgeführt, also hat der AG diese Gelder noch - egal ob nun beweglich oder unbeweglich.
Kann sich der AG nun ein schönes Essen gönnen oder was?

Gruß
Irene

Hallo

wie sollte sich denn ein AN nun verhalten?

Du kannst noch mehrmals bei Levay nachfragen:
a) /t/lohnpfaendung-einbehalten-u-nicht-abgefuehrt/5076…
oder
b) er mag einfach nicht.

Für mich gilt a), bis zum „aber“.

Gruß
Der Franke

ICH weiß es nicht Ich überlasse die Antwort darum jemandem, der es weiß.

Levay

ICH weiß es nicht Ich überlasse die Antwort darum jemandem,
der es weiß.

Levay

tja, schön wenn es einer wüsste

gruss

Salopp gesagt: Ist der Begriff der Straftat, insofern es eben ein sein sollte nicht ziemlich Wurst, sollte nicht die Klärung des bzw. das Vorgehen dazu im Mittelpunkt stehen? Wenn man nun weiß, es ist Unterschlagung, was hat man gewonnen?

In diesem Fall würde ich zum Arbeitgeber gehen und ihn Fragen, was mit der Buchung schief gelaufen ist, oder den Gläubiger Bitten dies zu tun wenn man um seine Beziehung zum Chef bangt. Insofern es zwischen Schuldner und Gläubiger nicht zu persönlich zugegangen ist würde ich als Gläubiger diesen Gefallen vermutlich leisten.

Grüße

Hallo,

wissen tu ichs auch nicht, aber wie wärs mit Untreue (§266 StGB) ?

Gruß,
Markus

Hallo

danke für die rege Diskussion.

Gruß