Lohnpfändung in folgender Situation rechtsmäßig?

Hallo zusammen,

folgende Situation:

Person A (volljährig) will mit Person B (nicht volljährig) eine WG eröffnen. Unterschrieben wird der Mietvertrag von Person A selbst und der Mutter von Person B.
Die Wohnung wurde ab April 08 gemietet. In den Monaten April und Mai hat Person A aber noch in einer anderen Wohnung gewohnt. Um keine doppelte Miete zu bezahlen, haben sich die Eltern von Person B angeboten „Keine Sorge, wir übernehmen das (Mietkosten der Monate April und Mai = 425€“. die Mietkosten zu tragen. Es ist MÜNDLICH geschehen, es gibt nichts Schriftliches (Außer den Mietvertrag indem soetwas aber nicht festgehalten wurde).
Nun fordern die Eltern von Person B - Person A zur Rückzahlung auf - eine schriftliche letzte Mahnung wurde an Person A verschickt, obwohl vorher nur per Telefon darüber gesprochen wurde.

Person A ging immer davon aus, dass die Eltern das übernehmen (also die vollen Mietanteile der beiden Monate übernehmen). Nun drohen die Eltern der Person A zum Rechtsanwalt zu gehen und eine Lohnpfändung zu starten. Das Einkommen von Person Abeträgt: 690€ netto + 165€ Kindergelt.

Ist die Lohnpfändung rechtsmäßig?
Was könnte noch geschehen?
Was könnte Person A nun am besten machen?

Über Antworten oder andere Ratschläge würde ich mich freuen.

Vielen Dank und viele Grüße
Stella

es gilt grundsätzlich nur das was schriftlich vereinbart wurde. Person A hat keine schriftliche Zusage, also haftet Sie für die Miete an den Vermieter. Zahlt Person B, diese Miete so muss er schriftlich von A haben, dass er dieses Zurück zahlt.
Lohnpfändung ist nicht so einfach möglich. Erst Mahnbescheid dagegen kann mal innerhalb 14 Tagen einspruch einkllegen und die Forderung der Eeltern vn B widersprechen. Ohne Einspruch kommt dann etwas 4 Wochen später Vollstreckungsbescheid. Auch hier kann wman wieder Einspruch einlegen. dann gibt es Gerichtstermin, wenn derdie Eltern von B alles Gerichtskosten für Vollstreckung und Mahnbescheid und Vorschuss fürs Gericht bezahlt haben. Wird kein Einspruch eingelegt , folgt Pfändung des Gerichtsvollzioehrs. ISt die Pfändung erfolglos (meistens) kann der Gläubiger (B) Antrag auf Lohnpfändung stellen. allerdings erhält er nur die Pfändungssumme die über dem Pfändungsfreibetrag liegt. Bei Single über 999€ mit Kind über 1350€. Nur was darüber liegt ist pfändbar. Kindergeld wird nicht berücksichtigt.
Grüsse von Bruno (Schuldnerberater)