Lohnrückzahlung GERICHTLICH?

Arbeitnehmer namens A arbeitet seit 3 Monaten beim Arbeitgeber. A merkt jedoch nicht, dass er zuviel Lohn bekommt. Nun möchte nach 3 Monaten der Arbeitgeber Geld zurück. Arbeitnehmer lehnt die Ratenzahlung ab und beruft sich auf §818 ABS 3. (Entreicherung) und meint, dass das großteil des Geldes ausgegeben ist in Ausgaben, die er ohne das Geld nicht gemacht hätte (zb Luxusausgaben, teure Elektronikartikel etc). Arbeitgeber meint: Ja wenn du nicht bezahlen willst, dann gehen wir Gerichtlich vor und möchten anstatt das Geld dir die Elektronartikel wegnehmen.

Darf der Arbeitgeber die Elektronikartikel wegnehmen? Darf der Arbeitgeber auch Einsicht in das Bankkonto des Arbeitnehmers?

A beruft sich beim Arbeitgeber jederzeit auf o.g. Paragraph und kann den Großteil des Betrages nicht zurückzahlen. Wir reden von etwa 700Euro zu viel gezahlten Lohn.

Edit: Lohnrückzahlung GERICHTLICH?
Noch vergessen: A ist Student und hat selber keine Rechtsversicherung. Gibt es da Chancen, dass der Arbeitgeber die Anwaltskosten übernimmt, wenn der Arbeitgeber nicht gewinnt? Wie sieht mit den Anwaltkosten aus, wenn der Arbeitgeber gewinnt?

Hallo Yavrimou,

zur Einschätzung dieses Beispiels sollte noch bekannt sein, wie hoch das eigentliche („richtige“) Gehalt ist.

Sind die 700 € des Beispiels BRUTTO oder NETTO?

Gibt es Kaufbelege für die Luxusartikel?

Einsicht auf das Bankkonto bzw die „Wegnahme“ durch den AG sind nicht erlaubt.

LG MrMOON

Hallo,

zunächst einmal wäre zu klären, ob der AN bösgläubig war und sich nach § 819 BGB schon deshalb nicht auf Entreicherung berufen kann.
Bösgläubigkeit im Sinne der Vorschrift verlangt positive Kenntnis bezüglich der Tatsachen , aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt sowie die Rechtsfolgen des Fehlen des Rechtsgrundes. Bloße Zweifel lösen die verschärfte Haftung nicht aus. Die Voraussetzungen der verschärften Haftung hat der Bereicherungsgläubiger zu beweisen. Dazu fehlt es aber an Angaben, ob dem AN die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich ergibt, dass ihm die Überzahlung nicht zusteht.

Selbst wenn er nicht bösgläubig war, kommt ein Entreicherungseinwand nach der Fallschilderung eher nicht in Frage.

Bei einer vermutlich 10% des Gehalts übersteigenden Überzahlung und vor allem wenn die Überzahlung in elektronische Vermögenswerte angelegt wurde, die noch vorhanden sind, kommt ein Entreicherungseinwand nicht in Betracht. Entreicherung liegt also nur vor, wenn der Bereicherungsschuldner den Betrag für solche Dinge ausgegeben hat, die er sich normalerweise nicht leistet (Luxusausgaben), und der dadurch erlangte Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist (z. B. weil die gekaufte Sache zerstört oder konsumiert worden ist).

http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/sonstige/arb…
http://www.jusmeum.de/urteile/lag_mainz/9d0f8ee92a02…
http://www.jusmeum.de/urteile/arbg_mannheim/54467661…

Die Entreicherung muss der AN beweisen. Er muss also genau Monat für Monat darlegen, wofür das Geld verwendet wurde und welche Anschaffungen getätigt wurden.

Seine Anwaltskosten erster Instanz muss der Student immer selbst zahlen, auch wenn er gewinnt, er kann ggf. Prozesskostenhilfe beantragen, wenn er sich das nicht leisten kann. Die Anwaltskosten des Arbeitgebers trägt er in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht. Die Gerichtskosten trägt der, der verliert. Bei einem Vergleich im Gütetermin(z.B. Ratenzahlung), den der Student sicherlich auch noch ohne Anwalt schließen kann, würden keine nennenswerten weiteren Kosten für den AN entstehen.

VG
EK

Hallo,

in der ersten Instanz vor dem ArbG trägt jede Seite ihre Kosten selbst - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gem. § 12a ArbGG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html

Allerdings gibt es auch im arbeitsrechtlichen Verfahren die Möglichkeit einer Prozeßkostenhilfe gem. § 11a ArbGG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__11a.html

(Kostenlose) Auskünfte über den Verfahrensgang erteilen die Rechtspfleger beim jeweiligen ArbG.

Im Übrigen sollte jeder AN über Rechtsschutz im Arbeitsrecht verfügen - zB durch Gewerkschaftsmitgliedschaft.

&Tschüß
Wolfgang

Danke für die Antworten erstmal.

A studiert ja, und der Job ist ein Nebenjob. Im Vertrag steht nirgends, dass es ein 400 Euro Job ist, lediglich, dass er ein Stundenlohn von 5,11 Euro bekommt.

Er hat im Januar angefangen zu arbeiten und hat im Februar kein Lohn bekommen, da der Lohn von Jan+Feb im März ausgezahlt worden ist, dachte A sich das die Vergütung von über 400 Euro wäre Gerechtfertigt, da er auch 2 Monate gearbeitet hat. Über Buchführung der genauen Arbeitsstunden wurde nicht geführt. Im April hat A wieder einen zu hohen (Märzlohn) Lohn bekommen, dachte sich jedoch dabei dass es Lohnkorrekturen aus dem Vormonat sein. Die Lohnabrechnungen hat A selbst auch nicht verstanden, da diese verwirrend aufgelistet ist. Einmal hat A nach Aufklärung der Lohnabrechnung gefragt jedoch keine Hilfe bekommen.

Bei einer vermutlich 10% des Gehalts übersteigenden
Überzahlung und vor allem wenn die Überzahlung in
elektronische Vermögenswerte angelegt wurde, die noch
vorhanden sind, kommt ein Entreicherungseinwand nicht in
Betracht. Entreicherung liegt also nur vor, wenn der
Bereicherungsschuldner den Betrag für solche Dinge ausgegeben
hat, die er sich normalerweise nicht leistet (Luxusausgaben),
und der dadurch erlangte Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen
vorhanden
ist (z. B. weil die gekaufte Sache zerstört oder
konsumiert worden ist).

Vertraglich wurde ein Entgeld von 5,11 die Stunde geregelt. Der Chef hat ihn jedoch im Gespräch auf eine Zahlung von 9,60 Euro die Stunde aufmerksam gemacht. Den Stundenlohn hat die große Firmenzentrale falsch angelegt.

Also wäre es am besten, wenn man sagt, man hat das Geld für Dienstleistungen ausgegeben oder? A war in der Zeit oft Essen & trinken, am Wochenende feiern und hat oft einen ausgegeben. Jedoch hat er sich auch eine Dolby Surround Anlage, die er sich schon immer gewünscht hat gekauft (Quittung liegt vor).

Abgesehen von deinen durchaus richtigen Angaben wird der Prozess wohl nicht vor einem Arbeitsgericht geführt werden und da zahlt dann der der verliert…

Die Chancen des Arbeitnehmers sehe ich hier gegen 0 schwinden… wie EK oben schon richtig schreibt, ist selbst die Frage a) mit Gutgläubig beantwortet werden konnte. Weder der Kauf von Elektronikartikeln, ja noch nicht mal der Ausgleich des Girokontos stellen eine Entreicherung dar… wäre er in den Urlaub nach Tansania geflogen und hätte von dem Geld jeden abend die Puppen tanzen lassen, wäre er entreichert… so nicht.

Gruss HighQ

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Hallo,

willst du von mir eine Anleitung zum Prozessbetrug? Wohl nicht.

Da das Unternehmen ja schon von der Anschaffung diverser Elektonikgegenstände zu wissen scheint, führt der Versuch zu behaupten, man hätte öfter einen ausgegeben (was AN mit Zeugen aus dem Barpersonal oder den besagten Freunden und Bekannten beweisen müsste), nicht über Los, sondern gleich zum Freund und Helfer.

VG
EK

P.S.: Die Ausführungen zum Stundenlohn kann ich nicht nachvollziehen

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Hallo,

Abgesehen von deinen durchaus richtigen Angaben wird der
Prozess wohl nicht vor einem Arbeitsgericht geführt werden

Warum nicht. Ich sehe hier aufgrund der Fallschilderung sehr wohl die Vorraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG als gegeben:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2.html

&Tschüß
Wolfgang

ok… das kann durchaus sein… ich war zu sehr in er ungerechtfertigten Bereicherung verhaftet, dass ich das AV zu sehr ausgeblendet habe.

Sorry.

Gruss HighQ

Um es nochmal deutlich klarzustellen, insgesamt sind es 930 euro. 230euro war A gewillt zurück zu zahlen, da A dieses geld noch hatte. die restlichen 700euro hatte A nichtmehr. ausgegeben: Essen & Trinken & Feien und die gesagte teure Elektronware von rund 350euro, die immernoch in seinem Besitz ist.

A muss jetzt entscheiden, ob er das Geld rausrückt (das A in o.g. Sachwerte ausgegeben hat). Weil wenn A das Geld in 3 Ratenzahlungen zurückgibt ( 3x vom Gehalt abgerechnet) wird sein AG nicht vor Gericht klagen. Wenn A jedoch sagt, er hat das Geld nichtmehr, wird sein AG Gerichtlich klagen.

A macht sich nurnoch sorgen um die entstehenden Gericht kosten, die er tragen könnte, für sich und die des Arbeitgebers.Hinzu kommt, dass er dann die nächsten 3 monate nur 200euro hat pro Monat zu leben. Bei Normalverdienst a 5Euro/h bei 80h/Monat wären dies 400Euro. Der AG will 2x 200 Euro und dann im letzten Monat 300, wobei ihm dann im letzten Monat 100Euro bleiben.

Push :smile: