Lohnsteuer

Hallo,
hoffe meine Frage ist im richtigen Forum.

Angenommen ein Arbeitnehmer (Lohnsteuerklasse 1, NRW) hat im Jahre 1997 in einem Monat insgesamt 7802 DM verdient. Der Lohn wurde wie
folgt aufgeteilt und versteuert:

5866 DM = Lohnsteuer 1331 DM
1936 DM = Lohnsteuer 671 DM

Der erste Lohnanteil setzt sich zusammen aus:
Normalstunden, Feiertagslohn, Urlaubslohn, Überstundenzulagen,Steuerpflichtigen Auslösungen und VWL Sparen.

Der zweite Lohnanteil besteht aus 1500 DM Jahresprämie und 436 DM Urlaubsgeld.

Die Frage ist, ob diese Lohnsteuerberechnung richtig ist, wenn man
in einem einfachen Lohnsteuerberechnungsprogramm auf anderen Zahlen kommt, bei folgenden Eingaben:

a) Gesamtlohn 7802 = 2097 DM Lohnsteuer
oder
b) 5866 DM = 1331 DM Lohnsteuer
1936 DM = 96 DM Lohnsteuer
Gesamtabzüge also nur 1427 Lohnsteuer

Der Arbeitgeber jedoch zog durch seine Rechnung insgesamt
2002 DM Lohnsteuer ab.?

Vielen Dank
Birgit

Hallo Birgit,

die Kontrollrechnung mit einem Programm, welches nicht differenziert nach Werten, die über Monatstabelle und solchen, die über Jahrestabelle versteuert werden müssen, führt immer zu Abweichungen und ist nicht geeignet.

Ferner muss man berücksichtigen, dass die für 1997 geltenden Werte in den frei zugänglichen Lohnsteuerrechnern so gut wie nicht mehr zu finden sind.

Für die Anwendung der Jahrestabelle spielen Werte eine Rolle, die in der Frage fehlen: Vor der fraglichen Monatsabrechnung aufgelaufenes Steuerbrutto? Voraussichtliches Steuerbrutto bis Ende 1997?

Möglicherweise wird die Frage auch obsolet mit einem Blick auf die Dezemberabrechnung: Ist durch den Arbeitgeber ein Lohnsteuerjahresausgleich vorgenommen worden? In diesem Fall wäre eine Kontrolle bloß anhand der kumulierten Jahreswerte möglich und sinnvoll.

Wenn für 1997 eine Veranlagung zur ESt vorliegt, ist der Lohnsteuereinbehalt nicht mehr von Bedeutung und darf getrost als abgehandelt betrachtet werden.

Schöne Grüße

MM

Hi !

5866 DM = Lohnsteuer 1331 DM
1936 DM = Lohnsteuer 671 DM

Der erste Lohnanteil setzt sich zusammen aus:
Normalstunden, Feiertagslohn, Urlaubslohn,
Überstundenzulagen,Steuerpflichtigen Auslösungen und VWL
Sparen.

Der zweite Lohnanteil besteht aus 1500 DM Jahresprämie und 436
DM Urlaubsgeld.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind üblicherweise zwei Komponenten zu berücksichtigen. Die erste besteht im „laufenden Arbeitslohn“. Die zweite stellen die sogenannten „sonstigen Bezüge“ dar. Dies wurde hier auch vorbildlich in der Lohnabrechnung dargestellt.

Für beide Komponenten werden die Lohnsteuern nach § 38a Abs. 3 EStG jeweils nach einem eigenständigen Verfahren ermittelt.

Im Gesetz (Version von 1998, dieses Verfahren dürfte sich aber nicht geändert haben) heißt es:
„Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.
Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.“

Es führt also, wegen der unterschiedlichen Behandlung der beiden Lohnkomponenten in der Lohnabrechnung weder die Methode
a)
Zusammenrechnung beider Komponenten und darauf die gesamte LohnSt berechnen noch die Methode
b)
Die einzelnen Komponenten einer Lohnsteuerberechnung mit der Methode für den laufenden Arbeitslohn zu unterziehen
zu einem folgerichtigen Ergebnis. Ich gehe mal davon aus, dass die Berechung, die dort seinerzeit veranstaltet wurde, nach den gesetzlichen Regelungen korrekt durchgeführt wurde.

BARUL76