Lohnsteuer

Liebe/-r Experte/-in,

jemand wurde am 25.08.09 geschieden. Trennung war im Sommer 2008. Das Ehepaar hat für 2008 noch eine gemeinsame Veranlagung eingereicht. Das ist alles erledigt. Beide haben noch bis einschl. April 09 gemeinsam im eigenen Haus (natürlich in getrennten Zimmern) gewohnt und deshalb erst ab dem Auszug des Mannes zum 01.05.09 die Lohnsteuerklassen auf 4/4 geändert. Sie verstehen sich halt gut. Die Frau hat nur wenig Einkommen, sodass der Mann sie wirklich bis zum 30.04.09 mit seinem Einkommen mitversogt hat. Ab 01.05.09 ist dann alles getrennt worden.

Frage 1: Wie muss nun nach der rechtskräftigen Scheidung zum 25.08.09 die Lohnsteuerklasse auf 1 geändert werden?? Karte vom AG einfordern und erneut (nach der Änderung auf 4) ändern lassen? Geht doch gar nicht 2x im Jahr.

Frage 2: Kann für 2009 auch noch eine gemeinsame Veranlagung beantragt werden? Der Mann hat ja schließlich bis 30.4.09 mit seinem Einkommen die Frau mitversorgt und muss 2010 aber wohl eine Nachzahlung hinnehmen. Alternativ könnten die Beiden sich aber privat einigen und die Erstattung der Frau mit der Nachforderung des Mannes verrechnen…also für die 4 Monate.

Wer kann was dazu sagen?

Danke

Grüße

Marcel

sorry, bin gerade im urlaub…

Hallo Marcel!

Die Steuerkarte muss sogar nach der Scheidung auf 1/1 geändert werden. Den Wechsel der Karte kann man sooft vornehmen lassen, wie es nötig wird. Die Ämter meckern zwar immer, aber wehren können sie sich nicht und dürfen sie sich auch gar nicht. :wink: Es ist also richtig, was du sagst.

Ein Ausgleich sollte tatsächlich unter den Ex-eheleuten stattfinden, da für 2009 eine getrennte Veranlagung gemacht werden muss. Es ist in deinem Fall mit einer eheblichen Nachzahlung zur rechnen. Du solltest den Fall mal von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen lassen, damit die Höhe der Nachzahlung in etwa vorhersehbar ist und Einigungen darüber getroffen werden können.
Grüsse Simone

Lieber Marcel,

zu Frage 1: Änderung der LSt-Klasse ist auch mehrfach im Jahr möglich (theoretisch bis 12x).

Zu Frage 2: Im Jahr der Scheidung kann zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung gewählt werden. In wenigen Ausnahmefällen ist die getrennte Veranlagung günstiger. Hier hilft eine kurze Berechnung z.B. mit Elster.

Am günstigsten für beide Parteien ist es in der Regel, die Zusammenveranlagung (also wie bei Verheirateten) zu wählen und die Erstattung oder Nachzahlung zu teilen.
Wenn die Steuerklassen aber nur 1/1 bzw. 4/4 waren, ist auch das egal, denn bei 4 zahlt man exakt so viel Steuer wie bei 1. Nur wer 3 hat, ist im Vorteil, bei 5 im Nachteil.