Lohnsteuer

Liebe/-r Experte/-in,
meine Frau beendet im Januar die Altersteilzeit und hatte immer die Lohnsteuergruppe3.Um die Rentenminderung abzuwenden hat das Land Sachsen-Anhalt 45.570 € an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen.
Diese Zahlung ist zur Hälfte steuerpflichtig und ihr wurden ca. 400 € vom Oktobergehalt abgezogen.
Die Gehaltsstelle sagte auf Anfrage, dass meine Frau die einzige Person wäre, die nur 400 € Abzug hat. Andere mußten zwische 4000 und 7000 € an die Gehaltsstelle zahlen.
Das kann ich nicht so richtig nachvollziehen.
Können Sie mir die Zusammenhänge erklären?
Danke
Ziegelmeier

Nein, kann ich leider nicht, da dies ein sehr komplexes Thema ist und man dazu auch alle anderen Lohndaten des Jahres benötigt.
Grüße
Elamail

Lieber Herr Zeigelmeier,

leider muß ich bei Ihrer Anfrage passen, da Altersteilzeit nicht zu meinen Aufgabengebieten gehört.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Frau schöne Feiertage und einen guten Rutsch

M.f.G.
Michaela Aigner

Sehr geehrter Herr Ziegelmeier,

die (monatliche) Lohnsteuer ist ein Abschlag auf die zu erwartende Jahressteuer. Erhält ein Arbeitnehmer eine steuerpflichtige Einmalzahlung, wird die darauf entfallende Lohnsteuer nach der Jahrestabelle ermittelt. Dann wird geschaut, wie hoch das bisherige Jahreseinkommen und die bereits einbehaltene Steuer ist. Die Differenz ist die Steuer auf die Sonderzahlung.
Hat ein Arbeitnehmer über das Jahr ein gleichbleibend hohes Einkommen bezogen, ist die Steuer auf die Einmalzahlung relativ hoch. Hat der Arbeitnehmer ein stark schwankendes Einkommen oder in einigen Monaten gar kein Einkommen bezogen, ist die Steuer relativ gering, da quasi noch Freibeträge der nicht genutzen Monate ausgeschöpft werden kann.

Es gibt zwar Programme, die die Lohnsteuer berechnen, mit der Berechnung der Steuer auf Sonderzahlungen sind sie jedoch meist überfordert.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber am eine des Jahres genug Steuer abgezogen hat, dass es in der Steuererklärung nicht zu einer Nachforderung kommt.

Besser erklären kann ich das leider nicht. Die korrekte Erklärung steht in §§ 38 ff. EStG. Die versteht der Normalsterbliche aber erst recht nicht.