Lohnsteuer nicht angerechnet wg.fehl. Übermittlung

Gf. H reicht seine ESt ein und rechnet mit einer kleinen erstattung. amtmann A sagt, er brauche die daten der lohnsteuerbescheinigung übermittelt, das wäre bisher noch nicht erfolgt.

H sagt, er kümmere sich drum, da er als AG und AN ja gleichzeitig das ganze regelt. es klappt aber einfach nicht mit dem tollen lexware-lohnprogramm und so resigniert H und geht davon aus, dass es auch so geht, da die lohnsteuerbescheinigung in papierform ja vorliegt.

pustekuchen: jetzt kommt der bescheid mit ca. 24K nachzahlung mit der erläuterung, dass lohnabzugsbeträge nicht berücksichtigt wurden, weil trotz mehrfacher aufforderung die elektr. übermittlung der lohnsteuerdaten nicht erfolgt ist…

ist das rechtens ?

gruß inder

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,

nein! Wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung in Papierform vorliegt, so ist der Nachweis erbracht.
Eine kurze Rückfrage des Sachbearbeiters bei der Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle des Finanzamts würde die Sache auch zweifelsfrei aufklären.
Im Übrigen gibt es immer noch genug Arbeitgeber, die gar nicht elektronisch übermitteln. Auch hier darf es, bei Vorliegen der ausgefüllten Lohnsteuerkarte keine Probleme geben.

Gruß
Lawrence

Hallo,

nein! Wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung in
Papierform vorliegt, so ist der Nachweis erbracht.

danke… hast du ne quelle für mich ?

Eine kurze Rückfrage des Sachbearbeiters bei der
Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle des Finanzamts würde die Sache
auch zweifelsfrei aufklären.

ebend

Im Übrigen gibt es immer noch genug Arbeitgeber, die gar nicht
elektronisch übermitteln. Auch hier darf es, bei Vorliegen der
ausgefüllten Lohnsteuerkarte keine Probleme geben.

dachte ich mir auch…

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung genügt (blaube ich) nicht. Was aber mit Sicherheit funktionieren muss, ist wenn der Arbeitgeber eine besondere Lohnsteuerbescheinigung ausstellt und dort eingereicht wird.

Gruß

Jörg

Hallo,
vom Gesetz hier ist ab 2006 zwingend elektronisch zu übermitteln. Sollte der Arbeitgeber dazu nicht in der Lage sein, muss er sich einen Steuerberater suchen, der das für ihn macht. Eine Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohsteuerkarte, bzw. besondere LSt-Bescheinigung ist nur noch für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung möglich, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt beschäftigen.
In der Praxis haben sicherlich einige Finanzämter auch andere Verfahren akzeptiert, aber vom Gesetz her ist die Ansicht des Amtmannes m.E. richtig.
Gruß
S

Hallo,

nein! Wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung in
Papierform vorliegt, so ist der Nachweis erbracht.

danke… hast du ne quelle für mich ?

Hallo Inder,

ich würde mich auf die Steuerdaten-übermittlungsverordnung (Stdüv) beziehen.
Hier ist in § 3 geregelt, dass nachzuweisen ist, dass das verwendete Programm die richtige und vollständige Verarbeitung gewährleistet.
Dies dürfte bei Lexware ja wohl sicher sein.
Nach § 5 haftet der Programmhersteller für nicht übermittelte Daten, wenn die fehlerhafte Verarbeitung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Programmherstellers beruht.

Wenn der Finanzbeamte also einen Rechtsstreit mit Lexware beginnen will…

Gruß
Lawrence

pustekuchen: jetzt kommt der bescheid mit ca. 24K nachzahlung
mit der erläuterung, dass lohnabzugsbeträge nicht
berücksichtigt wurden, weil trotz mehrfacher aufforderung die
elektr. übermittlung der lohnsteuerdaten nicht erfolgt ist…

ist das rechtens ?

Absolut nicht !

Hallo,

mit der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Lohndaten hast du natürlich recht.
Allerdings ist die Anrechnung von Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers völlig unabhängig von dieser Übermittlung, auch wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber dieselbe Person sind. Theoretisch dürfte die Anrechnung der Lohnsteuer nichtmal bei fehlender Lohnsteuerkarte verweigert werden, sofern ein ausreichender anderweitiger Nachweis erfolgt. Bitte nicht fragen, in welchem §§ das steht, es ergibt sicht daraus, dass eben kein Gesetz explizit die Lohnsteuerkarte (Papier oder elektronisch) als Grundlage der Anrechnung fordert.
Das Finanzamt kann natürlich anders auf den Arbeitgeber einwirken, um ihn zur elektronischen Datenübermittlung zu bringen, z.B. kann Zwangsgeld festgesetzt werden.

Gruß
Markus

ist das rechtens ?

Absolut nicht !

ein echter petz…

komm, es ist freitag, um 13:00 ist feierabend und wochenende. lass dich doch mal zu nem kleinen zweizeiler hinreissen, wie man dem recht willkürlichen treiben des kollegen einhalt gebieten könnte…

gruß vom inder

Theoretisch dürfte die
Anrechnung der Lohnsteuer nichtmal bei fehlender
Lohnsteuerkarte verweigert werden, sofern ein ausreichender
anderweitiger Nachweis erfolgt.

vielen dank…

jetzt hab ich eine perfekte mischung:

  • elektr. übermittlung muss zur anrechnung nicht sein
  • kann auch anders nachgewiesen werden
  • besondere lohnsteuerbescheinigung gildet nix mehr seit 2006

…rechtsgrundlagen sind keine greifbar…

was tun sprach zeus ?

gruß inder

Hallo,

Zeus ist schon mal die richtige Richtigung :wink:
Man muss sich aber nicht gleich an die oberste Instanz wenden, um in diesem Fall korrekt behandelt zu werden, ein Gespräch mit dem Sachgebiets- bzw. Amtsleiter, wenn der Kollege absolut uneinsichtig bleibt, sollte ausreichen. Vermutlich wäre aber schon die zuständige Rechtsbehelfsstelle im Einspruchsverfahren korrekter.
Zur Not an die Mittelbehörde wenden, aus einem dortigen Fachreferat habe auch ich meine diesbezügliche Weisheit.

Man kann auch den Spieß erstmal umdrehen: Dass die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde, ist ja sicher ausreichend nachgewiesen. Wenn der Amtsmensch die Lohnsteuer nur auf Grund dieser Unterlagen nicht anrechnen will, soll er doch mal erklären, auf Grund welcher §§ er dies macht. Er könnte sich schwertun, da was zu finden.

Gruß,
Markus

PS: Wegen der fehlgeschlagenen Lohndatenübermittlung ruhig mal bei ELSTER nachforschen, die Technik ist ja nicht unfehlbar. Grade bei Lexware gabs schon diverse Schwierigkeiten.

Wenn der AG die elektronische Übermittlung mit dem Lohnprogramm nicht hinkriegt, dann könnte er die Lohnsteuerbescheinigung doch auch über Elster abrufen, man müsste sich nicht weiter streiten und auch der Finanzbeamte wäre glücklich.
Gruß
S

okay, überredet :smile:)

Wird z.B. im Rahmen einer Schätzung vom Finanzamt Bruttoarbeitslohn geschätzt, ist es grob unbillig, hierfür keine Lohnsteuer in adäquater Höhe anzusetzen, dafür gibt es Rechtsprechung ohne Ende.

Was anderes kann für die Veranlagung bei Vorlage eines Ausdrucks der Lohnsteuerbescheinigung schon gar nicht gelten.

Man könnte in so einem Fall vielleicht sogar an ein kleines Schreiben an den Amtsvorsteher denken, muss ja nicht gleich Dienstaufsichtsbeschwerde drin vorkommen…

  • besondere lohnsteuerbescheinigung gildet nix mehr seit 2006

Doch, die Besondere Lohnsteuerbescheinigung gibt es nach wie vor.

Anrechnung Lohnsteuer
Ein Einspruch ist anzuraten, auch wenn es eine Frage der Abrechnung des Bescheids ist. Also Einspruch + Antrag auf Anrechnung der Lohnsteuer

Begründung:
Mein Kommentar Haufe Professional verweist auf das Urteil 22.09.1978 - VI R 221/75, BStBl 1979 II 55, wobei es sich nicht wirklich lohnt, das Urteil zu lesen, da es nur auf den zweiten Blick passt (erging zu Konjunkturzuschlags-Anrechnung, nicht Lohnsteuer). Die Auslegung ist, dass der Arbeitnehmer den Nachweis über die Steuerabzugsbeträge in anderer geeigneter Weise erbringen kann.
In § 41 b EStG wird genau geregelt, wie die Übermittlung zu geschehen hat und dass der Arbeitnehmer einen Ausdruck davon erhält. Mit diesem Ausdruck kann die anzurechnende Lohnsteuer nachgewiesen werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41b.html

Der Antrag hat sicherlich Erfolg…

Schöne Grüße
C.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41b.html

  • elektr. übermittlung muss zur anrechnung nicht sein
  • kann auch anders nachgewiesen werden
  • besondere lohnsteuerbescheinigung gildet nix mehr seit 2006

…rechtsgrundlagen sind keine greifbar…

was tun sprach zeus ?

§ 36 (2) Nr. 2 EStG fordert jedenfalls kein Vorliegen einer Bescheinigung (von Steuerbescheinigungen bei Kapitalerträgen mal abgesehen). Dort heißt es nur, dass die Steuerabzugsbeträge angerechnet werden, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfallen.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist - wie weiter oben schon geschrieben - davon völlig unabhängig.

In § 92 AO heißt es „Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismitel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.“

Und § 5 AO sagt „Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben…“

Von daher hat der Sachbearbeiter - meiner Meinung nach, und die kann falsch sein - weitere Schritte zur Klärung zu unternehmen, also z. B. beim Arbeitgeber nachzufragen, oder sich mit der Lohnsteuerstelle abzugleichen etc.

Hi,

Von daher hat der Sachbearbeiter - meiner Meinung nach, und
die kann falsch sein - weitere Schritte zur Klärung zu
unternehmen, also z. B. beim Arbeitgeber nachzufragen, oder
sich mit der Lohnsteuerstelle abzugleichen etc.

doch, doch, du hast schon Recht. Der Sachbearbeiter muss sich die Daten besorgen und kann bei fehlender Übermittlung nicht einfach die Anrechnung verweigern.

Einzige Ausnahme: wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerbetrag nicht bezahlt hat und der Arbeitnehmer Gesellschafter Geschäftsführer der GmbH ist. Dann wird die Anrechnung verweigert.

Schöne Grüße
C.

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