Lohnsteuer und Fälligkeit

Liebe Gemeinde,

man stelle sich folgendes vor: ein Ehepaar, beide berufstätig, wird nach 5/3 versteuert. Die Lohnsteuerklasse wird wg. der über Weihnachten anfallenden Zusatz-Schichten ( und der damit einhergehenden hohen Vergütung )der Ehefrau fristgerecht( und nur für den Monat Dezember) in 4/4 gewechselt.Damit ist für den Dezember ein höherer Netto-Lohn zu erwarten gewesen.
Nun rechnet der AG die geleisteten Mehrschichten erst mit der Januar-Lohnabrechnung ab, wo die Lohnsteuerklasse für die Frau wieder die 5 war. Das hat zur Folge,daß die volle Besteuerung die Zusatzschichten bzw. den daraus erzielten Mehrlohn nahezu wieder hinfällig macht.
Frage:
Die Mehr- Leistung wurde doch im Dezember bereits gebracht , darf dann die Abrechnung unter steuerrechtlich geänderten Voraussetzungen erfolgen ? Kann man den AG nicht dazu zwingen die geleistete Mehrarbeit ex-post aufgrund der Steuerbasis Dezember abzurechnen ?
Wie sehr ihr das ?

LG
Goldfinger

Hallo Goldfinger,

wenn die geleistete Mehrarbeit im Januar abgerechnet und bezahlt wird, gelten für die Abrechnung auch die Werte der dann vorgelegten Lohnsteuerkarte. Eine Abgrenzung nach Perioden gibt es beim Lohnsteuerabzug nicht.

Um den durch die Abrechnung und Auszahlung erst im Januar entstehenden Zinsnachteil (und das ist der einzige, der dabei entsteht - die Besteuerung selber ist keinen Cent anders) in Grenzen zu halten, hilft eine sehr frühzeitige Abgabe der 2005er ESt-Erklärung.

Schöne Grüße

MM