Übergangsgebührnisse führen zu Steuernachzahlung!
Hi Soni!
Wollte mir zu Anfang nicht die Mühe machen, die Höhe der Übergangsbebührnisse zu ermitteln. Aufgrund deiner Aussagen wollte ich dennoch mal tiefer in die Materie einsteigen. Dabei musste ich folgende für mich sehr erstaunliche Erkenntnis machen: Deine Aussagen sind nicht nur bei geringem Bezug auf Klasse IV richtig, sondern scheinen schon fast generell zu gelten.
Folgenden Weg hab ich jetzt mal beschritten:
hab im Soldatenversorgungsgesetz den § 11 Abs. 2 Satz 4 gefunden. Dort heißt es:
„Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge.“
Da nach 12 Jähriger Dienstzeit bei der Bundeswehr folgende Dienstgrade errecicht sind:
Mannschaften (M): mindestens Stabsgefreiter
Unteroffiziere (U): mindestens Oberfeldwebel
Offiziere (O): mindestens Hauptmann
ergibt das aus Anlage I (§ 20 Abs. 2) in Verbindung mit Anlage IV (§ 20 Abs. 3) zum Bundesbesoldungsgesetz folgendes letztes Monatsgehalt:
M = A5 ca. € 1.900
U = A7 ca. € 2.000
O = A11 ca. € 2.700.
Wenn wir diese Zahlen (75%) mal einer Lonsteuerklasse 6 unterziehen, kommt dabei zwangsläufig (unter den im Eingangsfall genannten Voraussetzungen: keine anderen Einkünfte als § 19 EStG, keine weiteren Werbungskosten) eine Nachzahlung zu Stande.
Nur kurz ein Beispiel unter Berücksichtung eines Mannschaftsdienstgrades (Offiziersdienstgrades):
Klasse I: Arbeitslohn 15.000 LoSt darauf 739 (739)
Klasse IV: Arbeitslohn 17.100 (1.900 x 0,75 x 12) LoSt darauf 4.510
(24.300 = 2.700 x 0,75 x 12 darauf LoSt 7.338)
Bei der Veranlagung wären somit Anzusetzen
Einnahmen: 32.100 (39.300)
-Werbungskosten: 920 (920)
=Einkünfte: 31.180 (38.380)
-Sonderausgaben: 2.037 (Vorsorge 2.001 und Pauschale 36)
=EInkommen = zu versteuerndes Einkommen: 29.143 (36.343)
Die Einkommensteuer darauf beträgt € 5.676 (8.173). Bei Vorauszahlungen in Höhe von 5.249 (8.077) ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von € 427 (96).
Ich muss zugeben, für mich eine unglaubliche Erkenntnis.
Und das eigentlich tragische an dieser Situation ist dann noch, dass man sich nicht mal der Veranlagung entziehen kann, da nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG eine Amtsveranlagung vorgesehen ist.
BARUL76