Lohnsteuer/Verpflegungsmehraufwendungen

Hallo,

ich habe im Jahr 2014 bis Mai Vollzeit studiert (davor die Jahre ebenfalls, jedoch ohne Einkommen) ab dem 01.05.2014 habe ich dann Einkommen erzielt und Lohnsteuer abführen müssen.

Das Studium dauerte täglich von 07:30 - 14:30 zzgl zwei mal 45 Minuten (knapp 60km pro Weg Fahrt) also insgesamt war ich über 8h von zu Hause „weg“.

Kann ich für die Zeit des Studiums den Verpflegungsmehraufwand geltend machen?

Hallo!

Nein. Wie kommst du darauf?

Ich zitiere mal Wiki:

Verpflegungsmehraufwand steht für die zusätzlichen Kosten, die
eine Person zu tragen hat, weil sie sich aus beruflichen Gründen
außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte (ab Veranlagungszeitraum 2014: erste Tätigkeitsstätte) aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann.

Der Besuch der Uni erfolgte nicht aus beruflichen Gründen (Du wurdest nicht von deinem Arbeitgeber da hin geschickt). Außerdem war der Besuch der Uni ein Dauerzustand, daher würde die Uni unter regelmäßige Arbeitsstätte fallen, wenn irgendein Arbeitgeber dich da wirklich hin geschickt hätte.

Denk mal drüber nach, für deine jetzige tägliche Fahrt zur Arbeit könntest du auch eine VMA geltend zu machen, denn bei 8h Arbeit plus Pause plus Arbeitsweg bist du ja auch täglich mehr als 8h unterwegs. Klingt irgendwie komisch, oder?

Ein schönes Beispiel dafür, warum man sich doch besser nicht auf Drittquellen verlassen sollte. Wikipedia nimmt nun mal nicht den Stellenwert der Legislative und auch nicht den der Judikative ein. Auch wenn manche das glauben („Wenn das bei Wiki steht, muss es ja stimmen.“ )

Natürlich handelt es sich hier um berufliche Gründe. Entweder weil es keine Erstausbildung ist oder - bei Erstausbildung - über den Umweg des Sonderausgabenabzugs mit entsprechender Umdeutung.

VMA gibt es lediglich aus dem anderen Grunde nicht, nämlich der ersten Tätigkeitsstätte, wie es richtig heißt. „Regelmäßige Arbeitsstätte“ ist seit zwei Jahren veraltet (soweit zur Instanz „Wikipedia“).

Daraus folgt, dass der Ansatz einer VMA möglich ist, wenn der Einsatzort an einer anderen Stelle als der ersten Tätigkeitsstätte war.

Es stellt sich sodann die nächste Frage, ob es überhaupt notwendig ist, alles Werbungskosten/Sonderausgaben herauszuschütteln oder ob das Einkommen ohnehin klein genug ist, dass keine Einkommensteuer anfällt.

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