Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber wird durch Gerichtsbeschluss verpflichtet, einem in 2012 gekündigten Arbeitnehmer bis Ende 2013 zu beschäftigen und weiter zu bezahlen.
Der Arbeitgeber muss diese Nachberechnungen des Gehalts inkl. Abfindungszahlung nun bis Ende Februar 2014 durchführen.
Nun beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass er keine aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Arbeitnehmer hat (obwohl alle Personalunterlagen noch vor Ort sind) und verlangt daher, dass der AN eine Bescheinigung vom Finanzamt vorlegt, welche Abzugsmerkmale im Februar 2014 gelten.
Zwei Fragen stellen sich mir hier:
- zum Einen ist der AG doch durch ElStam verpflichtet, die Merkmale selbst abzurufen
- zum Anderen gelten doch die Abzugsmerkmale vom entsprechenden Berechnungszeitraum, oder? Also wenn er von Dezember 2012 bis Dezember 2013 nachberechnen muss gelten doch die Abzugsmerkmale die der AN damals hatte und nicht was er jetzt im Februar hat.
Vielleicht kann mir hier jemand auch mit entsprechender Gesetzesvorlage weiterhelfen.
LG vom wicht