Servus,
da Du von „Lohnsteuerausgleich“ schreibst, handelt es sich vermutlich um Österreich - dort ist die Frist für Arbeitnehmerveranlagungen fünf Jahre, d.h. die Veranlagung für 2010 kann bis Ende 2015 beantragt werden.
In Deutschland ist die Frist für freiwillige Veranlagungen zur ESt, um die es hier geht, vier Jahre - d.h. Ende 2014 ist für 2010 Schicht im Schacht.
Der bereits genannte 31. Mai des Folgejahres gilt nur für Veranlagungen von Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet sind, d.h. wenn noch andere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen vorlagen oder Lohnsteuer nach Klasse III, V oder VI einbehalten worden ist.
Der 31. Mai, falls das hier eine Rolle spielen sollte, wird übrigens nicht so heiß gegessen, wie er gekocht ist - vor Ende September gibt es normalerweise auch in diesen Fällen keine Zuschläge.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder