Lohnsteuererklärung getrennt abgeben für Einnahmen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit

Hallo zusammen,

ich war in 2015 zunächst angestellt und danach das erste mal auch selbstständig. Als selbstständiger unterliege ich ja der Pflicht bis zum 31.05 des Folgejahres eine Lohnsteuererklärung abzugeben. Als Angestellter nicht.

Da ich meine Unterlagen aus dem Angestelltenverhältnis noch nicht zusammen habe ist meine Frage, ob es möglich ist meine Steuererklärung nur für den selbstständigen Teil jetzt abzugeben und irgendwann später im Laufe des Jahres den Teil aus der nicht-selbstständigen Arbeit?

Viele Grüße

Hallo Piotr,

das Ding heißt Einkommensteuererklärung, und es passiert überhaupt nichts, wenn Du sie im August abgibst.

„Unterlagen noch nicht zusammen“ ist zu vage und ungenau, um hierzu was konkretes sagen zu können. In keinem Fall sollte eine halbe Einkommensteuererklärung abgegeben werden, weil Du damit ja versicherst, dass es die Einkünfte, die da nicht drinne stehen, auch nicht gegeben hat - das ist im dümmsten Fall strafbar.

Schöne Grüße

MM

Verstehe, danke.

Eine Nachfrage zur Abgabepflicht. Wieso passiert nichts wenn man die Einkommensteuererklärung nach der Frist vom 31.05 einreicht? Mein Verständnis ist, dass man als Selbständiger im Zweifelsfall Säumniszuschläge zahlen muss, wenn man diese Frist nicht einhält.

Viele Grüße

Servus,

ob hier Säumniszuschläge verhängt werden oder nicht, ist in einigem Umfang vom FA abhängig.

Wenn Fristverlängerung oder stillschweigende Fristverlängerung gewährt worden ist, gibt es generell keine Säumniszuschläge. „Unterlagen noch nicht zusammen“ kann sehr leicht Grund oder Anlass für eine Fristverlängerung enthalten.

Ebenfalls gibt es keine Säumniszuschläge, wenn die Steuererklärung nicht angefordert worden ist und wenn es bei der Veranlagung nicht zu einer Nachzahlung kam. Angefordert werden (falls nicht bevorzugt angefordert) Steuererklärungen nicht vor September.

Moral: Telefonisch mal horchen, wie das Wetter ist, und falls nötig Fristverlängerung beantragen.

Schöne Grüße

MM

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Besten Dank!

Nicht ganz.

Säumniszuschläge fallen an, wenn verspätet gezahlt wird. Sie werden auch nicht festgesetzt, sondern fallen einfach so - also kraft Gesetz - an. Eine verspätete Zahlung kann bei nicht festgesetzter Steuer aber nicht vorliegen.

Gibt man eine Steuererklärung zu spät ab, können Verspätungszuschläge entstehen. Ob welche festgesetzt werden (Entschließungsermessen) und falls ja, in welcher Höhe (Auswahlermessen), muss das Finanzamt im Ermessenswege entscheiden. Verspätungszuschläge werden festgesetzt und sind damit auch einem Einspruch zugänglich.

Einem formlosen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31. Dezember wird jedoch in den meisten Fällen stattgegeben.

Kommt drauf an, was es ist. Wenn es sich nur um die Betriebkostenabrechnung des Vermieters handelt, kann man seine haushaltsnahen Dienstleistungen auch schätzen und dann beantragen, den Bescheid in diesem Punkt vorläufig festzusetzen.