Lohnsteuerfreibetrag unterjährig reduzieren?

Hallo Forum! :wink:

Ein Steuerpflichtiger hat durch tägliche Fahrtkosten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte recht hohe Werbungskosten und hat sich deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. In der Mitte eines Kalenderjahres wird der Stpfl. innerbetrieblich versetzt und arbeitet nun in Wohnortnähe. Die Fahrtkosten liegen zwar immer noch über dem Wk-Pauschbetrag, aber unter dem eingetragenen LSt-Freibetrag.

Besteht für den Stpfl. eine Pflicht zur Reduzierung des Lohnsteuerfreibetrags? Oder kann er den eingetragenen Freibetrag stehen lassen und die Differenz in seiner ESt-Erklärung nachzahlen, ohne ein steuerliches Vergehen zu begehen?

Gruß

Jens

Hi !

In § 39a EStG, der das Verfahren über die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte regelt, ist kein Hinweis darauf zu finden, dass die geänderte Situation dem Finanzamt unterjährig mitzuteilen ist.
Es sollte aber bedacht werden, dass das Geld, was dann „am Jahresende“ zurückzuzahlen ist, auch schon mal irgendwo gesammlt wird.
Wer sich dieses Geldsammeln sparen möchte (vielleicht auch, weil er weiss, dass er nicht sehr konsequnt in solchen Dingen ist), der sollte bereits im laufenden Jahr die Herabsetzung des Freibetrages beantragen.

BARUL76

hi,

…Verringern sich die vorläufigen Kosten im Laufe des Kalenderjahres gegenüber dem 1. Antrag, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen korrigierten Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beim Finanzamt einzureichen. Die zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Wege einer Pflichtveranlagung nacherhoben…

by the way - ich häng mich mal hier dran… was passiert eigentlich, wenn die personalabteilung auf geheiss des arbeitnehmers einen freibetrag berücksichtigt, obwohl der AN keinen antrag gestellt hat und somit auch kein freibetrag auf der steuerkarte ist - bei der veranlagung kommt es trotzdem noch zu einer kleinen erstattung - macht das amt ärger, wenn ohne freibetrag lohnsteuer reduziert wurde ???

frage vom zitternden inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  • bei der veranlagung kommt es trotzdem
    noch zu einer kleinen erstattung - macht das amt ärger, wenn
    ohne freibetrag lohnsteuer reduziert wurde ???

hi,

da faellt mir schlagartig „steuerhinterziehung auf zeit“ ein. die lohnsteueranmeldung steht einer festsetzung gleich, also wurden steuern zur falschen zeit zu gering festgesetzt. über eine geringerfestsetzung (als tabelle) hat nur das finanzamt zu entscheiden (freibetrag auf karte), aber nicht der arbeitgeber oder arbeitnehmer.

bei grossen nachzahlungen, kann ich mir durchaus vorstellen, dass das finanzamt nachrechnet, feststellt das zuwenig LSt einbehalten wurde und dem arbeitgeber mal eine LSt-Außenprüfung ansetzt.

gruss vom

showbee

  • bei der veranlagung kommt es trotzdem
    noch zu einer kleinen erstattung - macht das amt ärger, wenn
    ohne freibetrag lohnsteuer reduziert wurde ???

hi,

da faellt mir schlagartig „steuerhinterziehung auf zeit“ ein.
die lohnsteueranmeldung steht einer festsetzung gleich, also
wurden steuern zur falschen zeit zu gering festgesetzt. über
eine geringerfestsetzung (als tabelle) hat nur das finanzamt
zu entscheiden (freibetrag auf karte), aber nicht der
arbeitgeber oder arbeitnehmer.

bei grossen nachzahlungen,

hi,

nee - gibt sogar trotzdem noch ne kleine erstattung - der antrag könnte ja jetzt noch für 2005 gestellt werden, dann merken die es wahrscheinlich gar nicht…

kann ich mir durchaus vorstellen,

dass das finanzamt nachrechnet, feststellt das zuwenig LSt
einbehalten wurde und dem arbeitgeber mal eine
LSt-Außenprüfung ansetzt.

macht nix, ist ein steuerberater :wink:

gruß vom inder

gruss vom

showbee

nee - gibt sogar trotzdem noch ne kleine erstattung -

hallo,

also die lohnsteuer entsteht mit zahlung des arbeitslohnes und der höhe nach werden „Bei der Ermittlung der Lohnsteuer […] die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) berücksichtigt.“ § 38a Abs. 4 EStG!

umkehrschluss, was nicht durch karte, frei- oder hinzurechnungsbetrag festgestellt ist, kann nicht bei der ermittlung der lohnsteuer berücksichtigt werden.

bsp. lohnsteuer ist jeden monat 500,- EUR, am ende des jahres kommen aber nicht 6.000 EUR raus, sondern nach antragsveranlagung 4.000 EUR.

würde man nun jeden monat von sich aus (ohne freibetrag in karte) nur 333 EUR einbehalten, hätten wir mit jeder festsetzung (anmeldung) eine steuerhinterziehung von 167 EUR.

sh. § 370 Abs. 4 AO: „Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; […]“

zwar kommt es hier zu keinem schaden an der steuer, wohl aber zu einem ungerechtfertigten zinsvorteil. hier wäre zumindest ein bußgeld drinn und natuerlich eine verzinsung nach § 235 AO. der zinszeitraum kann hier schon eine ordentliche zeit annehmen, bsp.

lohnsteueranmeldung 01/2005 per am 10.02.2005, bei antragsveranlagung einreichung der EStE am 31.12.2007, entgültige festsetzung bspw. am 31.03.2008. so, da haben wir also 37 monate, also 167 x 0,5% x 37 = 30 EUR zinsen… also für ein jahr läppert es sich da schon…

ich würde einfach mal die LStKarte nebst Antrag zum FA schicken, die schicken die sogar zurück.

gruss vom

showbee

Hi showbee,

sh. § 370 Abs. 4 AO: „Steuern sind namentlich dann verkürzt,
wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht
rechtzeitig
festgesetzt werden; […]“

zwar kommt es hier zu keinem schaden an der steuer, wohl aber
zu einem ungerechtfertigten zinsvorteil. hier wäre zumindest
ein bußgeld drinn und natuerlich eine verzinsung nach § 235
AO. der zinszeitraum kann hier schon eine ordentliche zeit
annehmen, bsp.

Bist du dir sicher, dass die Lohnsteuer monatlich festgesetzt wird ?

Habe ich noch nie gehört, aber das heißt ja nichts.

Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist das sicherlich so, aber bei der Lohnsteuer meldet der Arbeitgeber die Steuer an, Schuldner ist aber der Arbeitnehmer.

Da bin ich mir nicht sicher !

gruß nach berlin

petz

Bist du dir sicher, dass die Lohnsteuer monatlich festgesetzt
wird ?

hi,

ich lese nur das gesetz, § 38 Abs. 2 EStG: „Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.“

§ 41a EStG sagt dann: Abs. 1 „Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums […]“ und Abs. 2 „Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.“

naja und nach § 168 Abgabenordnung „Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.“ haben wir dann eine festsetzung.

so, dann passt wiederum die hinterziehung auf zeit. aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren :wink: man lernt ja nie aus!

gruss vom showbee (owt)
.

Ok, aus der Theorie heraus fällt mir zurzeit keine Ausrede ein :frowning:

Aber in der Praxis habe ich noch nie erlebt, dass jemand wegen eines unrichtigen Betrags auf der LoSt-Karte Hinerziehungszinsen zahlen muss.

Stellt sich allerdings heraus, dass er deswegen eine Nachzahlung zu leisten hat, gibt es aber keine Stundung, um nicht noch mehr Zinsvorteile zu verschaffen.

Müsste ich morgen auf der Arbeit nochmal genauer nachlesen !

Petz

Aber in der Praxis habe ich noch nie erlebt, dass jemand wegen
eines unrichtigen Betrags auf der LoSt-Karte
Hinerziehungszinsen zahlen muss.

hi,

in der praxis wohl seltenst… es geht ja auch nicht wegen eines unrichtigen betrages auf der karte (dann muss man ja vorsaetzlich den antrag auf LSt-ermäßigung falsch ausgefüllt haben).

es geht darum, dass der arbeitgeber auf anfrage des arbeitnehmers einfach so die LSt absenkt. also kein zutun des finanzamtes. das dürfte indes nur dann auffallen, wenn ein schriftstück bei einer BP beim arbeitgeber gefunden wird oder wenn der arbeitnehmer recht plump selber einen eintrag auf der karte vornimmt und das in der veranlagung auffällt.

höchst selten, eigentlich ja nur in den gesellschafter-geschäftsführer fällen denkbar, wo arbeitgeber gleichzeitig sein arbeitnehmer in einer kleinen GmbH ist…

gruss vom

showbee

DANKE an alle Beteiligten!
Die Frage wurde von allen sehr ausführlich beantwortet. Vielen Dank!

Es sollte aber bedacht werden, dass das Geld, was dann „am
Jahresende“ zurückzuzahlen ist, auch schon mal irgendwo
gesammlt wird.
Wer sich dieses Geldsammeln sparen möchte (vielleicht auch,
weil er weiss, dass er nicht sehr konsequnt in solchen Dingen
ist), der sollte bereits im laufenden Jahr die Herabsetzung
des Freibetrages beantragen.

Ich schlage vor, das Geld auf einem Festgeldkonto zu sammeln und am Jahresende von den Zinsen Essen zu gehen :wink:

Gruß

Jens

in der praxis wohl seltenst… es geht ja auch nicht wegen

eines unrichtigen betrages auf der karte (dann muss man ja
vorsaetzlich den antrag auf LSt-ermäßigung falsch ausgefüllt
haben).

es geht darum, dass der arbeitgeber auf anfrage des
arbeitnehmers einfach so die LSt absenkt. also kein zutun des
finanzamtes. das dürfte indes nur dann auffallen, wenn ein
schriftstück bei einer BP beim arbeitgeber gefunden wird oder
wenn der arbeitnehmer recht plump selber einen eintrag auf der
karte vornimmt und das in der veranlagung auffällt.

höchst selten, eigentlich ja nur in den
gesellschafter-geschäftsführer fällen denkbar, wo arbeitgeber
gleichzeitig sein arbeitnehmer in einer kleinen GmbH ist…

gruss vom

showbee

Ich verstehe die ganze Diskussion nicht. Wieso sollte ein Arbeitgeber auf Veranlassung des Arbeitnehmers weniger Lohnsteuer einbehalten, als er müsste? Der Arbeitgeber kann das nur machen, wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Wenn er zuwenig Lohnsteuer abführt, haftet er dafür. Welcher Arbeitgeber ist so blöd?

Die Lohnsteuerkarte ist eine amtliche Urkunde, der Arbeitgeber muss sich an die Eintragungen halten, auch wenn ihm bekannt ist, dass diese falsch sind.

Die Lohnsteuerkarte ist eine amtliche Urkunde, der Arbeitgeber
muss sich an die Eintragungen halten, auch wenn ihm bekannt
ist, dass diese falsch sind.

hallo steevvee,

wie gesagt, höchst selten und eigentlich nur denkbar in der 1-mann-gmbh, wo der arbeitgeber (hier gmbh vertreten durch den geschäftsführer) gleichzeitig der arbeitnehmer (hier geschäftsführer) ist. also in natura unterschreibt der GF rechts und links auf dem vertrag.

in der konstellation kann es vorkommen, dass diese person als arbeitgeber-ich zugunsten des arbeitnehmer-ichs „schummel“ mitmacht. ich würde da sogar ein breites anwendungsfeld für „klamme“ GmbH sehen, zwar haftet der arbeitgeber (GmbH), aber die haftung des arbeitgeber-ich für sein arbeitnehmer-ich wird schwerer…

nebenbei gibt es auch arbeitnehmer, die ihrem arbeitgeber intelektuell hoch überlegen sind bzw. manche arbeitgeber machen was man ihnen sagt (sohn als angestellter des papa kümmert sich um die buchführung und um seine lohnrechnung)…

sinn kann, und ist ja, nur ein zinsvorteil. keine andere spielart als lohn schwarz auszuzahlen, nur besser getarnt.

gruss vom

showbee

hallo steevvee,

wie gesagt, höchst selten und eigentlich nur denkbar in der
1-mann-gmbh, wo der arbeitgeber (hier gmbh vertreten durch den
geschäftsführer) gleichzeitig der arbeitnehmer (hier
geschäftsführer) ist. also in natura unterschreibt der GF
rechts und links auf dem vertrag.

in der konstellation kann es vorkommen, dass diese person als
arbeitgeber-ich zugunsten des arbeitnehmer-ichs „schummel“
mitmacht. ich würde da sogar ein breites anwendungsfeld für
„klamme“ GmbH sehen, zwar haftet der arbeitgeber (GmbH), aber
die haftung des arbeitgeber-ich für sein arbeitnehmer-ich wird
schwerer…

nebenbei gibt es auch arbeitnehmer, die ihrem arbeitgeber
intelektuell hoch überlegen sind bzw. manche arbeitgeber
machen was man ihnen sagt (sohn als angestellter des papa
kümmert sich um die buchführung und um seine lohnrechnung)…

sinn kann, und ist ja, nur ein zinsvorteil. keine andere
spielart als lohn schwarz auszuzahlen, nur besser getarnt.

gruss vom

showbee

Okay, hast mich überzeugt.

Allerdings: Wenn es um große Summen geht, könnte der Geschäftsführer („Arbeitgeber“) trotzdem ein Problem bekommen. Stichwort Steuerhinterziehung.

hallo,

der angestellte A geht in seinem steuerbüro zur sachbearbeiterin B, die für die interne lohnabrechnung zuständig ist, und sagt zu ihr: mach mir mal den freibetrag 2000 euros höher als letztes jahr, weil das dach meiner vermieteten immobilie gemacht werden muss - die sagt: ja mach ich, aber vergiss nicht den antrag beim amt noch einzureichen… der A hats bis jetzt verpeilt und hat nun angst, dass er ins gefängnis muss…

das ist der hintergrund… - wenn der antrag noch gemacht wird, dürften die bei der veranlagung das aber wohl nicht checken…

gruß inder

der A hats bis jetzt verpeilt und hat nun
angst, dass er ins gefängnis muss…

hi,

wohl kaum… da müsste es sich schon um größenordnungen von schremp & co. und mio. beträgen handeln.

das ist der hintergrund… - wenn der antrag noch gemacht wird,
dürften die bei der veranlagung das aber wohl nicht
checken…

eben, also muss der sünder nur nachholen und fertig.

gruss vom

showbee