nee - gibt sogar trotzdem noch ne kleine erstattung -
hallo,
also die lohnsteuer entsteht mit zahlung des arbeitslohnes und der höhe nach werden „Bei der Ermittlung der Lohnsteuer […] die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) berücksichtigt.“ § 38a Abs. 4 EStG!
umkehrschluss, was nicht durch karte, frei- oder hinzurechnungsbetrag festgestellt ist, kann nicht bei der ermittlung der lohnsteuer berücksichtigt werden.
bsp. lohnsteuer ist jeden monat 500,- EUR, am ende des jahres kommen aber nicht 6.000 EUR raus, sondern nach antragsveranlagung 4.000 EUR.
würde man nun jeden monat von sich aus (ohne freibetrag in karte) nur 333 EUR einbehalten, hätten wir mit jeder festsetzung (anmeldung) eine steuerhinterziehung von 167 EUR.
sh. § 370 Abs. 4 AO: „Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; […]“
zwar kommt es hier zu keinem schaden an der steuer, wohl aber zu einem ungerechtfertigten zinsvorteil. hier wäre zumindest ein bußgeld drinn und natuerlich eine verzinsung nach § 235 AO. der zinszeitraum kann hier schon eine ordentliche zeit annehmen, bsp.
lohnsteueranmeldung 01/2005 per am 10.02.2005, bei antragsveranlagung einreichung der EStE am 31.12.2007, entgültige festsetzung bspw. am 31.03.2008. so, da haben wir also 37 monate, also 167 x 0,5% x 37 = 30 EUR zinsen… also für ein jahr läppert es sich da schon…
ich würde einfach mal die LStKarte nebst Antrag zum FA schicken, die schicken die sogar zurück.
gruss vom
showbee