Lohnsteuerhilfeverein

Hallo liebe Experten,

leider geben es die Gesetze auf den ersten Blick nicht her - aber ist es dennoch vorstellbar, daß eine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereines in der Rechtsform einer GmbH oder anderen juristischen Person geführt wird?

Für die Steuerberatungsgesellschaft ist dies zwar explizit geregelt und für die Person eines Beratungsstellenleiters auch, aber wenn der Beratungsstellenleiter mit ‚seiner‘ GmbH analoge Voraussetzungen zur StBGes schafft, müßte man den o. g. Gedanken doch umsetzen können.

Ja, ich weiß, aus den Gesetzen ist es auf den ersten Blick nicht entnehmbar. Aber vielleicht hat jemand eine konstruktive Meinung dazu?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ich hab zwar keine Ahnung, aber eine Idee:
Es kommt auf die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins an. Wenn diese juristische Personen als Mitglieder zulässt, dann könnte die GmbH des Beratungsstellenleiters Mitglied werden und die Stelle übernehmen. Habe gerade keine Zeit, das StBerG zu durchblättern, anscheinend hast du das ja auch schon getan und nichts gefunden. Ich weiß eben nur nicht, ob Beratungsstellenleiter Mitglieder im LoHi oder gar natürliche Personen sein müssen. Wenn der Leiter angestellt wird, könnte ja auch einfach die GmbH den Auftrag der Führung bekommen.
Aber wie gesagt, nur eine Idee, keine Ahnung.

Ich hab zwar keine Ahnung, aber eine Idee:
Es kommt auf die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins an. Wenn
diese juristische Personen als Mitglieder zuläßt, dann könnte
die GmbH des Beratungsstellenleiters Mitglied werden

Ist m. E. grundsätzlich möglich, allerdings darf die GmbH in keiner Weise steuerlich beraten werden.

und die Stelle übernehmen.

Das klingt mir noch nicht logisch.

Habe gerade keine Zeit, das StBerG zu
durchblättern, anscheinend hast du das ja auch schon getan und
nichts gefunden. Ich weiß eben nur nicht, ob
Beratungsstellenleiter Mitglieder im LoHi

Nein, das müssen sie nicht. Die Mitgliedschaft wäre grundsätzlich auch sinnlos, da die Beratungsstellenleiter gewerbliche Einkünfte besitzen und deshalb nicht beraten werden dürfen.

oder gar natürliche Personen sein müssen.

Das ist ja gerade meine ursprüngliche Frage gewesen.

Wenn der Leiter angestellt wird, könnte
ja auch einfach die GmbH den Auftrag der Führung bekommen.

In der von mir ‚geplanten‘ Variante wäre ja der Beratungsstellenleiter, der im übrigen die persönlichen Voraussetzungen zum Ausüben der Leitertätigkeit (Vorbildung, Berufspraxis) besitzen muß, als (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH Angestellter im Sinne des Steuerrechts. Gleichsam selbständig im Sinne des Sozialrechts.

Aber Beratungsstellenleiter soll ja die GmbH sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hab da was durcheinander gebracht, sorry.

Also: m.E. ist es nicht möglich, da StBGes, die ja in §3 Nr 3 StBerG aufgelistet werden, nicht in §23 (3) Nr 1 genannt werden, sondern lediglich ein Verweis zu Nr 1 des §3 StBerG, in dem nur natürliche Personen genannt werden.

Also: m.E. ist es nicht möglich, da StBGes, die ja in §3 Nr 3
StBerG aufgelistet werden, nicht in §23 (3) Nr 1 genannt
werden, sondern lediglich ein Verweis zu Nr 1 des §3 StBerG,
in dem nur natürliche Personen genannt werden.

Eben. Deshalb ja meine Frage, ob man da sinngemäß ‚etwas konstruieren kann‘…

Ich sehe das auch so, daß eine juristische Person leider kein Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins werden kann.

Ronald