hallo,
kann ich anfallende kosten für mein zweitstudium auch absetzen, wenn ich kein eigenes einkommen mehr habe, sondern nur noch mein mann? vormals habe ich das als werbungskosten geltend machen können, das geht ohne eigenes einkommen vermutlich nicht mehr? wir waren mit zwei einkommen „getrennt“ veranlagt, um meine studienkosten absetzen zu können, müssten wir aktuell „zusammen veranlagen“ ankreuzen?
für hilfreiche tips wäre ich sehr dankbar!
Hallo,
meines Erachtens ist es schon moeglich die Kosten des Zweit-Studiums auch ohne aktuelles Einkommen und zwar als „vorweggenommene Werbungskosten“ anzusetzen. Auch z.B. Bewerbungskosten fallen bei Arbeitslosigkeit an und diese kann man auf jeden Fall auch ohne aktuelle Einkuenfte ansetzen, da diese Kosten fuer eine zukuenftige Taetigkeit anfallen.
Denke, auch dass der Ansatz unabhaengig davon ist, ob getrennt oder gemeinsam veranlagt.
Hallo sedler,
ein (verheiratetes) Ehepaar kann jedes Jahr erneut wählen, ob es zusammen oder getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden will.
(Getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer hat nichts mit Scheidung, getrennt leben, o.ä. zu tun!)
Bei Zusammenveranlagung ist es egal welcher der beiden Ehepartner die Werbungskosten (hier die Kosten für das Zweitstudium) verursacht hat.
Alle Kosten für eine ZWEITE Berufsausbildung (= auch ZWEIT-Studium) können unbeschränkt als Werbungskosten bzw. vorweggenommene Werbungskosten angesetzt werden.
ABER es gilt der Grundsatz: Wer keine Steuern zahlt kann keine Steuern sparen. Und weniger als NULL Euro Steuern gibt es für „den kleinen Mann“ nicht.
D. h. wer z.B. 200 Euro Einkommensteuer * gezahlt hat bzw zahlen müsste, der kann maximal 200 Euro Einkommensteuer sparen.
* Die Lohnsteuer, Steuervorauszahlungen und die Zinsabgeltungsgssteuer sind lediglich eine Vorauszahlung für die Einkommensteuer.
Ein steuerlicher Verlust muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden (= Verlustfeststellung).
Wenn im Abrechnungsjahr keine oder zu wenig Einkommensteuer gezahlt wurde bzw. gezahlt werden müsste, macht das Finanzamt automatisch (= ohne Beantragung) einen Verlust-Rücktrag in das vorherige Steuerjahr mit dem Gesamt-Verlustbetrag. Auch dann wenn das zu versteuernde Einkommen (dann) unter dem Grundfreibetrag liegt.
Der Verlust-Rücktrag kann auf Antrag (im Rahmen der Einkommensteuererklärung) betragsmäßig begrenzt werden (auch auf 0 Euro).
NUR auf Antrag (im Rahmen der Einkommensteuererklärung) macht das Finanzamt einen Verlust-Vortrag in künftige Steuerjahre. Der Verlust-Vortrag ist betragsmäßig leider NICHT begrenzbar! Es kann auch nicht beantragt werden in bzw. ab welchem der künftigen Steuerjahre der Verlust-Vortrag gelten soll.
Ein vom Finanzamt mit Bescheid festgestellter Verlust(betrag) wird so lange in das zurückliegende Steuerjahr zurückgetragen und/oder in künftige Steuerjahre vorgetragen, bis er „aufgebraucht“ ist.
hallo „vermieterheini“,
herzlichen dank für diese wirklich ausführliche und hilreiche antwort!
ich werde also unseren einkommenssteuerausgleich zusammen veranlagen, trage ich die werbungskosten für mein zweitstudium trotzdem auf meiner anlage n ein?
viele grüße
Hallo sedler,
Arbeitnehmer-Werbungskosten müssen immer auf der Anlage N bei demjenigen eingetragen werden, der diese Kosten hatte.
D. h. bei dem der Studiert hat, auch wenn ein anderer bezahlt hat.
Hallo,
Sorry, bin ein bißchen spät dran.
HOffe, Dir wurde zwischenzeitlich gehoflen.
Gruß