ESt-Veranlagung mit Rente und Betriebsrente
Hallo Mike,
Gibt es das noch, den Lohnsteuerjahresausgleich?
Jein: Dieser Begriff wird seit ungefähr zwanzig Jahren nur noch für den Ausgleich des Lohnsteuereinbehalts verwendet, den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen in der letzten Abrechnungsperiode des Jahres vornehmen kann.
Die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für Arbeitnehmer mit Lohnsteuereinbehalt heißt „Antragsveranlagung“.
Auch fuer Rentner, die nur ihre Berlin-Rente erhalten und eine kleine Betriebsrente?
Die sind grundsätzlich zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet, weil nur auf die Betriebsrente Lohnsteuer einbehalten wird. Es wird aber davon abgesehen, wenn das zu versteuernde Einkommen auf Dauer niedriger ist als der Grundfreibetrag. Das ist bei Leuten, die jetzt bereits in Rente sind, häufig der Fall, weil sich der steuerpflichtige Anteil der Rente danach richtet, in welchem Jahr das erste Mal Rente bezogen wurde - bei Leuten, die erst jetzt und künftig in Rente gehen, wird der steuerpflichtige Anteil nach und nach höher. Am Rande: Das, was von der Altersrente (wie auch „Mütterrente“, „Berlinrente“, Witwenrente usw.) bei Auszahlung abgezogen und einbehalten wird, ist keine Lohnsteuer, sondern Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. An dem ändert sich hinterher nichts mehr. Bloß bei Betriebsrenten, die wie Gehalt abgerechnet werden, kann es sein, dass Lohnsteuer einbehalten worden ist - das sieht man an der Lohnsteuerbescheinigung, die jährlich irgendwann ab Januar für das Vorjahr verschickt wird.
Gesetzt den Fall, dass der Rentner (nach Abzug Grundfreibetrag mit Ehefrau) - Steuerklasse 3 also…
Die Lohnsteuerklasse ist für die Festsetzung von Einkommensteuer ohne Bedeutung.
von Rentenversicherung und Betriebsrentenkasse mehr abgezogen bekommt, als es eigentlich sein koennte…
Da kommt es jetzt drauf an, was das „mehr“ genau ist. Bei den Beträgen, die von der Rentenversicherung abgezogen werden, geht es nicht um Einkommensteuer. Hier könnte es allenfalls sein, dass der Rentner irrtümlich doppelt krankenversichert ist: Gesetzlich über die Rentenversicherung und obendrauf nochmal als Selbstzahler - ist aber ganz unwahrscheinlich.
Wenn bei der Betriebsrente Lohnsteuer einbehalten worden ist, steht auf der Lohnsteuerbescheinigung, nach welcher Lohnsteuerklasse der Einbehalt berechnet worden ist. Das kann (auch unwahrscheinlich, aber nach Übergang zum elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber kommen solche Fälle vor) unter Umständen nach Klasse VI erfolgt sein, eventuell auch nach Klasse IV (falls die Eheleute nicht LSt-Klasse III/V beantragt haben). In diesen beiden Fällen kann es gut sein, dass die gesamte einbehaltene Lohnsteuer (nicht die Krankenversicherungsbeiträge!) bei Veranlagung zur Einkommensteuer erstattet wird.
In diesem Fall:
Machen wir ein einfaches Bsp.:
Rente 1350 Euro brutto
Betriebsrente 650 brutto…
wird auch ohne irgendwelche Besonderheiten wie Schwerbehinderung die gesamte einbehaltene Lohnsteuer (falls welche einbehalten worden ist - sollte eigentlich nicht sein, falls nicht Klasse VI angewendet wurde) erstattet werden.
Es ist also sinnvoll, die Lohnsteuerbescheinigung darauf anzuschauen, ob Lohnsteuer einbehalten worden ist. Wenn ja >> ganz einfache ESt-Erklärung machen, die bloß die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung und die Angaben zur Rente enthält. Wenn nein >> totstellen; wenn ein FA etwas will, kann man die ESt-Erklärungen immer noch machen, die dann ausgehen werden wie das Hornberger Schießen.
Schöne Grüße
MM