Hallo,
ich habe letztes Jahr im November geheiratet. Meine Freundin (uups, jetzt ja Frau), ist Studentin und hat kein Einkommen (auch kein Bafög o.ä.).
Meine Frage ist, was ich für eine Studentin absetzten kann. „Außergewöhnliche Belastung“ eventuell*g?
Wie sieht es mit einem Arbeitszimmer, ihrer Studiengebühren oder der Ausgaben für Bücher, Papier usw. aus?
Finde leider nirgends Antworten zu der Problematik.
Vielen Dank schonmal für das „Gedanken machen“.
Mfg
Hallo,
ich habe letztes Jahr im November geheiratet. Meine Freundin
(uups, jetzt ja Frau), ist Studentin und hat kein Einkommen
(auch kein Bafög o.ä.).
Grundlegende Literatur hierzu: Sikorski, „Meine Frau macht Sonderausgaben und ist auch sonst eine außergewöhnliche Belastung“, ISBN 3-482-52381-9 Buch anschauen - soll noch einer sagen, Finanzbeamte hätten keinen Humor.
Meine Frage ist, was ich für eine Studentin absetzten kann.
Wie sieht es mit einem Arbeitszimmer, ihrer Studiengebühren
oder der Ausgaben für Bücher, Papier usw. aus?
Grundsätzlich alles, was mit ihrem Studium zu tun hat: Literatur, Material, Reisekosten, Studiengebühren. Das Arbeitszimmer, mit der Finesse, dass zumindest dem Wortlaut nach in diesem Fall die Beschränkung auf 1.250 Euro im Jahr nicht greift.
Der Ort dafür sind klassischerweise Sonderausgaben („Aufwendungen für die Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf“). Wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer künftigen beruflichen Tätigkeit im Einzelfall nachgewiesen werden kann (die Studiengänge, die mir hierzu einfallen, sind Jura und Medizin; eventuell FH-Studiengänge wie Übersetzer und dergleichen), auch negative Einkünfte aus der zukünftigen Tätigkeit. Die Argumentation hierzu ist aber eine Sache für Fäns und Liebhaber; wenn die nachweisbaren Aufwendungen nicht mehr als 920 Euro im Jahr (Obergrenze für den Sonderausgabenabzug) ausmachen, ist diese Akrobatik nicht sinnvoll.
Schau mal, was allein schon als Effekt des Ehegattensplittings noch an Einkommensteuer bleibt. Davon hängt der sinnvolle Aufwand für die Zusammenstellung der Aufwendungen für das Studium ab.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
zunächst @ MM: bei deiner vita bin ich immer wieder verblüfft wie weit du dich in den steuersumpf eingearbeitet hast 
…die rechtsprechung bezüglich der abzugsfähigkeit von aufwendungen für ein studium hat sich zuletzt geändert - es kommt darauf an, ob vor dem studium bereits eine lehre absolviert wurde bzw. einkünfte aus nichtselbständiger tätigkeit erzielt worden sind…so können z.B. auch mittlerweile die kosten für eine promovierung (oder heisst das promotion (hab nur französisch gehabt) u.u. als werbungskosten und nicht wie bisher üblich nur als sonderausgaben berücksichtigt werden - also, ich brauche mehr details…
gruß inder
Hallo nochmal,
zunächst @ MM: bei deiner vita bin ich immer wieder verblüfft
wie weit du dich in den steuersumpf eingearbeitet hast
Ja, ich habe vor langer Zeit eine Diplomarbeit über § 51 BewG und die legendären Anlagen 1 und 2 zum BewG geschrieben. Das muss eine masochistische Ader freigelegt haben…
…die rechtsprechung bezüglich der abzugsfähigkeit von
aufwendungen für ein studium hat sich zuletzt geändert
Das ist zweifellos richtig, und bei einem (plausibel vertretbaren) Arbeitszimmer ist es nicht auszuschließen, dass dabei mehr herauskommt, wegen der Begrenzung des Sonderausgabenabzuges. Man muss sich aber vor Augen halten, dass bei Berufung auf die zwei jüngsten BFH-Urteile mit einem möglicherweise zähen Einspruchsverfahren zu rechnen ist, auch wenn es bislang keinen Nichtanwendungserlass gibt.
Daher meine Empfehlung, in einem ersten Schritt den klassischen Weg des Sonderausgabenabzuges zu prüfen und dann festzustellen (1) wirkt sich die Obergrenze aus (2) was fällt an ESt bei Zusammenveranlagung, davon ein Gatte ohne Einkünfte, noch an - um in Abhängigkeit davon zu entscheiden, ob die BFH-Schiene sinnvoll ist. Ein elegantes Florett ist jedenfalls notwendig, wenn man sie verfolgen will, während beim Sonderausgabenabzug eine Eintragung & erläuternde Anlage ausreicht.
Schöne Grüße
MM